Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Weihnachtsaktion mit Treuebonus und Zählerstandsabfrage

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khh:

--- Zitat von: thomass am 12. Januar 2014, 11:23:06 ---Da meine AGBs ein wenig anders formuliert sind bin ich unsicher ob Ihre vorgeschlagene Vorgehensweise noch auf mich zutrifft. Falls ja werde ich das dann so machen.

Ist es eigentlich auch ein Kündigungsgrund wenn ich nach 6 Wochen noch keine Jahresendabrechnung bekommen habe? (Ich gehe ja davon aus das ich keine bekommen werde.)
--- Ende Zitat ---

Hallo thomass,

die AGB-Klausel Abs. 8 ist genau die von mir angesprochene Formulierung ("stromgvv" googeln und mit § 5 Abs. 2 vergleichen), die so kein wirksames Preisänderungsrecht für Sonderverträge hergiebt !  :)

Keine oder eine verspätete Verbrauchsabrechnung (vgl. § 40 Abs. 4 EnWG) ist kein Grund für eine Vertragskündigung, aber durchaus für eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. !  ;)

Berichten Sie bitte über die weitere Entwicklung. Danke.

Gruß khh


Nachtrag :
Die Wirksamkeit der AGB-Klausel Abs. 5, in der wohl die Weitergabe "hoheitlicher Preisbestandteile" (eine Formulierung, die Unsinn ist!) geregelt wird, dürfte wohl ebenfalls sehr fragwürdig sein. Aber diese 'Weiterreichungs-Praxis' auch vieler anderer Anbieter ist doch ein etwas anderes Thema.

JTreinfall:
Moin moin,
nachdem die Zählerstände zum Vertragsende übermittelt worden sind, sind nun die Energierechnungen/Schlussrechnungen eingegangen. Kein Wort von Jahresabrechnung.
2 der Schlussrechnungen sind bis auf den Bonus korrekt abgerechnet worden. Selbst das Abrechnungsjahr (in der Tabelle) ist ein volles Jahr!!!
Die dritte Rechnung ist ein wenig konfuse. Da es eine Zwischenablesung (Jahresmitte) gab und die Abschläge nach oben korrigiert worden sind, wird hier einfach das Ablesedatum als Anfang genommen. Folge; das Abrechnungsjahr sind nur wenige Monate und eine Nachzahlungsforderung mit Fristsetzung.
Ich habe alle Rechnungen korrigiert mit Abzug des Bonus. Auch ohne Bonus ist bei allen drei eine Überzahlungen (Rückerstattungen) erfolgt.
Fragen
- Was ist für den Widerspruch wichtig und worauf sollte man achten? Welche Konsequenzen sollte man gleich mit aufführen/androhen?
- Fristen?
- Warum wird der “Rechnungssaldo“ mit einem Verrechnungsscheck erfolgen? Warum keine Überweisung auf mein Konto? (Merkwürdigerweise soll der Verrechnungsscheck in drei Wochen (kein Datum) erfolgen. Aber die angebliche falsche Nachzahlung wird mit einer Frist von 10 Tagen angeben.)

Danke

JTreinfall:
Moin moin,
wie zu erwarten war, ist das Geld der korrigierten Schlussrechnungen (3 Stück, gesamt inkl. Bonus ca. 1100 €) mit Fristsetzung zum 20.02.14 nicht eingegangen.
Tage zuvor habe ich wieder viel gelesen und bin völlig verwirrt wie es weiter gehen soll.
- Bei der Schlichtungsstelle steht was von Fristen und Vorraussetzungen mit Anspruch gegenüber dem Unternehmen nach §111 usw. Macht man das nicht verfällt der Antrag.
Weiterhin wird gefragt ob ein Mahnverfahren eingeleitet wurde. Ich verstehe die Frage nicht, wozu ist das wichtig? Gibt es nicht ein Leitfaden, eine Textvorgabe an die sich der Laie orientieren kann.
- Mahnverfahren, welchen Sinn? Durch Anwalt?
Es tuen sich so viele Fragen auf, so dass ich nicht mehr “schwimme“, sondern schon unter gehe. Ich brauch eure Hilfe.

Vielen herzlichen Dank!

Abschließende Frage die sich bestimmt so mancher hier schon mal gestellt hat und keine zufriedenstellende Antwort bekommen hat. Warum kann es nicht ganz normal laufen? Warum muß man um sein Recht so kämpfen? Wo bleibt die Moral? Das Selbstverständliche?
Oder bin ich selber Schuld? Geiz ist geil. Oder auch getäuscht worden!
Auch ich habe meine Lehre aus dieser Geschicht bereits gezogen. Ich bin bereit etwas mehr zu bezahlen und haben einen ehrlichen und anständigen "Partner" gefunden. Und ich habe meine innerliche Ruhe wieder.

Didakt:
@ JTreinfall

Ihre PM habe ich gelesen. Kurz dazu: Den besagten Text könnte ich Ihnen zwar zur Verfügung stellen. Er ist aber für Ihren Fall nicht ohne weiteres anwendbar. Der Tenor ist ein anderer. Sie könnten - wenn überhaupt - den Inhalt nur ableitend verwenden.

Hinsichtlich der Vorlage einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle ist folgendes zu beachten:

§ 111a EnWG besagt (auszugsweise): „Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die u. a. die Belieferung mit Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.“

In § 111b (1) EnWG steht: „Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.“

Unter (2): „Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.“
Anmerkung von mir: Dies trifft für Ihren Fall nicht zu!

Mit anderen Worten: Sie können die Schlichtungsstelle erst einschalten, wenn Sie zuvor den Versorger mit Ihrer Beanstandung konfrontiert und ihm für die Beantwortung vier Wochen Zeit gelassen haben. Wird Ihrer Beanstandung nicht abgeholfen, steht Ihnen der Weg zur Schlichtungsstelle frei. Das Verfahren ist  hier näher beschrieben.

Soweit ich diesem Thread entnommen habe, sind die Voraussetzungen für die Eingabe einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle noch nicht erfüllt. Sie sollten also gegen die Abrechnung Widerspruch einlegen und die Gewährung des Bonus einfordern? Wenn der Versorger Ihrem Widerspruch nicht binnen 4 Wochen abhilft oder in dieser Zeit nicht antwortet, könnten Sie die Schlichtungsstelle einschalten.

Es stünde Ihnen auch frei, Ihre Forderung per gerichtlichem Mahnbescheidverfahren geltend zu machen. Aber das ist ein anderes Thema und setzt voraus, dass Sie damit vertraut sind und es auch umsetzen können und wollen.

Didakt:
@ JTreinfall,

ich habe Ihnen eine PM geschickt.

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