@ JTreinfall
Ihre PM habe ich gelesen. Kurz dazu: Den besagten Text könnte ich Ihnen zwar zur Verfügung stellen. Er ist aber für Ihren Fall nicht ohne weiteres anwendbar. Der Tenor ist ein anderer. Sie könnten - wenn überhaupt - den Inhalt nur ableitend verwenden.
Hinsichtlich der Vorlage einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle ist folgendes zu beachten:
§ 111a EnWG besagt (auszugsweise): „Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die u. a. die Belieferung mit Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.“
In § 111b (1) EnWG steht: „Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.“
Unter (2): „Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.“
Anmerkung von mir: Dies trifft für Ihren Fall nicht zu!Mit anderen Worten: Sie können die Schlichtungsstelle erst einschalten, wenn Sie zuvor den Versorger mit Ihrer Beanstandung konfrontiert und ihm für die Beantwortung vier Wochen Zeit gelassen haben. Wird Ihrer Beanstandung nicht abgeholfen, steht Ihnen der Weg zur Schlichtungsstelle frei. Das Verfahren ist
hier näher beschrieben.
Soweit ich diesem Thread entnommen habe, sind die Voraussetzungen für die Eingabe einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle noch nicht erfüllt. Sie sollten also gegen die Abrechnung Widerspruch einlegen und die Gewährung des Bonus einfordern? Wenn der Versorger Ihrem Widerspruch nicht binnen 4 Wochen abhilft oder in dieser Zeit nicht antwortet, könnten Sie die Schlichtungsstelle einschalten.
Es stünde Ihnen auch frei, Ihre Forderung per gerichtlichem Mahnbescheidverfahren geltend zu machen. Aber das ist ein anderes Thema und setzt voraus, dass Sie damit vertraut sind und es auch umsetzen können und wollen.