Energiebezug > Strom (Allgemein)
Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
Didakt:
@ ToxSox
Wenn Sie eine gezielte Auskunft auf Ihre Frage wünschen, sollten Sie hier den Versorger benennen, damit man dessen AGB einsehen kann.
Natürlich haben Sie Anspruch auf die Ihnen für ein Jahr zugesagte eingeschränkte Preisgarantie, wenn Ihr Vertragspartner bzw. Sie den Vertrag ein Jahr laufen lassen.
Was nützt es Ihnen aber, wenn Ihr Vertrag keine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat und sich danach ggf. um die gleiche Zeit stillschweigend verlängert, solange er von keiner Vertragspartei fristgerecht gekündigt wird.
Nach Ihren Angaben beläuft sich die Mindestvertragslaufzeit des Ihnen angebotenen Vertrages allerdings nur auf drei Monate und kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Wenn Ihr Versorger davon 6 Wochen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit Gebrauch macht, können Sie die Preisgarantie in den Schornstein schreiben! Dann wird er Ihnen sicher ein Angebot mit höheren Preisen offerieren und Sie werden sich ggf. erneut mit einem Lieferantenwechsel beschäftigen müssen. Viel Spaß dabei! :D
Ums es einfach auszudrücken: Sie sind einem Lockangebot aufgesessen! Abhalten davon kann man Sie nicht, wenn Sie es nicht wollen!
PLUS:
--- Zitat von: Didakt am 06. Dezember 2013, 15:26:47 ---@ ToxSox,
Ihre Bedenken sind durchaus angebracht. Versorger mit solchen Angeboten sind wenig vertrauenswürdig und verfolgen erfahrungsgemäß die Absichten, die Sie befürchten. ...
--- Ende Zitat ---
@Didakt, haben Sie dafür einen Beleg? Welche Versorger haben sich konkret so verhalten? Solche Tarife sind zunächst weder fair noch unfair sondern ein Angebot unter vielen. Jeder Verbraucher sollte sich ansehen, was es da gibt und dann entscheiden. Der eine möchte sich damit überhaupt nicht befassen und bleibt in der teueren Grundversorgung der andere will das nicht. Es gibt keinen Tarif der immer passt. Jeder muss selbst entscheiden was er aus dem Angebot annehmen will.
UNFAIRE TARIFE sehen anders aus (Beispiel - keine Empfehlung):
--- Zitat ---Die Kündigungsfrist ergibt sich ebenfalls aus Ihrer Vertragsbestätigung und gilt für beide Vertragsparteien.
Bei einem Vertrag mit festgeschriebener Laufzeit ist die Kündigung erstmals zum Ende der Laufzeit möglich. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum bei gleicher Kündigungsfrist. Die ursprünglich vereinbarte Preisgarantie verlängert sich nicht. Ist eine solche Preisgarantie vereinbart, so kann LogoEnergie erstmals zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB und gemäß § 21 GasGVV bleibt unberührt.
---
Wie lange läuft der Vertrag? Wann kann gekündigt werden? Was ist bei einem Umzug? Kann ich den Lieferanten wechseln?
4.1 Der LOGOGas-Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von Ihnen mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform (schriftlich, per Email oder per Fax) ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
4.2 Bei einem Umzug endet Ihr Vertrag nicht automatisch. Allerdings sind Sie bei einem Umzug berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.
4.3 Ihr Lieferant kann den Vertrag zum Ende eines jeweiligen Preisgarantiezeitraums in Textform kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt für Ihren Lieferanten jeweils 6 Wochen.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Es bestehen Bedenken, ob eine Preisänderungsklausel, die bestimmte preisbildende Kostenfaktoren (zeitweilig durch eine eingeschränkte Preisgarantie) ausnimmt, einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sein kann.
Steigt etwa die vom Lieferanten dem Übertragungsnetzbetreiber geschuldete EEG- Umlage, so kann dieser Anstieg zB. durch gleichzeitig sinkende Strombezugskosten auf dem Großhandelsmarkt ausgeglichen werden, so dass den Lieferanten insgesamt gar keine höheren Kosten treffen.
Eine eingeschränkte Preisgarantie lässt deshalb eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn nur einzelne Kostenfaktoren (z.B. EEG- Umlage) steigen, der Lieferant unter Berücksichtigung aller Kostenfaktoren (auch sinkender Strom- Großhandelspreise) jedoch insgesamt keinen Kostenanstieg oder gar eine Kostensenkung zu verzeichnen hat.
Es wird deshalb dabei nicht sicher ausgeschlossen, dass der Lieferant bei Anwendung der Klausel nach Vertragsabschluss durch eine Preiserhöhung auch seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen kann.
Preisänderungsklauseln, die diese Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen, halten einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht stand und sind unwirksam.
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.
Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
Um so kürzer die vereinbarte Vertragslaufzeit ist, in welcher der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, um so weniger erscheint es gerechtfertigt, überhaupt eine Preisänderungsklausel zuzulassen.
Dass sollte m.E. auch für auf unbefristete, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge gelten, aus denen sich der AGB- Verwender durch ordentliche Kündigung mit kurzer Frist wieder lösen kann.
Denn dann kann der Verwender den Risiken, vor denen er sich durch Verwendung einer Preisänderungsklausel rechtlich anerkannt schützen will, bereits dadaurch effektiv begegnen, dass er sich durch ordentliche Kündigung (relativ) kurzfristig aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wieder löst.
Um so kurzfristiger sich der Lieferant durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, um so weniger kann er meines Erachtens noch ein notwendiges rechtlich anerkanntes Bedürfnis an der Verwendung einer Preisänderungsklausel haben, mit welcher gerechtfertigt vom gesetzlichen Grundsatz abgewichen wird, nach welchem der Verkäufer an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden ist.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 09. Dezember 2013, 12:10:39 ---Es bestehen Bedenken, ob eine Preisänderungsklausel, die bestimmte preisbildende Kostenfaktoren (zeitweilig durch eine eingeschränkte Preisgarantie) ausnimmt, einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sein kann. ....
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, das angesprochene Problem bezieht sich hier weniger auf Preisanpassungsklauseln. Es geht doch um die Frage, was ist eine Preisgarantie wert, wenn die Kündigung vom Versorger wie nachstehend zu jedem Monatsende möglich ist. Wie ist eine solche Preisgarantie aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. Bei einem wirksamen Kündigungsrecht wäre die Garantie ja wertlos.
Beispiel Lichtblick - Preisgarantie bis 31.12.2014 ausgenommen Mehrwertsteueranpassung
--- Zitat ---Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag ist beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar.
.......
Tritt im Zusammenhang mit der Stromversorgung
a) eine Veränderung gesetzlicher Abgaben, Steuern oder anderer gesetzlicher oder behördlich angeforderter Umlagen oder Entgelte ein oder werden diese eingeführt oder
b) verändern sich die Gestehungskosten der Stromversorgung, insbesondere die Kosten für die Stromerzeugung, für den Erwerb von Strom bzw. für die Netznutzung, oder
c) ändert sich die Mehrwertsteuer,
ist LichtBlick berechtigt, den Strompreis entsprechend anzupassen, höchstens jedoch an die von Neukunden geforderten Tarife. Dies gilt nicht, wenn LichtBlick für den jeweiligen Versorgungszeitraum eine Preisgarantie auch im Hinblick auf die in a) und b) genannten Faktoren gegeben hat. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer ist LichtBlick berechtigt und im Falle einer Mehrwertsteuersenkung verpflichtet, den Gesamtpreis in Höhe der entsprechenden Änderung zu erhöhen bzw. zu reduzieren
--- Ende Zitat ---
Keine Preiserhöhung aber Kündigung zu jedem Monatsende laut AGB möglich!?
RR-E-ft:
Der Lieferant kann bei einem Sondervertrag den Preis überhaupt nur dann nach Vertragsabschluss einseitig abändern, wenn ihm ein entsprechendes Recht zur einseitigen Preisänderung bei oder nach Vertragsabschluss vertraglich wirksam eingeräumt wurde, woran es oft fehlt, sei es, weil Preisänderungsklauseln nicht wirksam Vertragsbestandteil wurden oder aber einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten und deshalb unwirksam sind.
Eine vertraglich vereinbarte "Preisgarantie" könnte allenfalls die Ausübung eines vertraglich wirksam eingeräumten Rechts des Lieferanten zur einseitigen Preisänderung zeitlich und/oder bezogen auf bestimmte Umstände beschränken.
Dies alles hat indes keinerlei Einfluss darauf, dass der Lieferant sich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis vollständig lösen kann.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Energielieferungsvertrages besteht laut BGH selbst dann, wenn ein solches Recht nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde; besteht folglich ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es [ausdrücklich] vertraglich ausgeschlossen wurde (vgl. BGH, B. v. 15.09.09 Az. VIII ZR 241/08).
Eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie ändert mithin nichts am Recht des Lieferanten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Ist vereinbart, dass auch der Lieferant den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist durch ordentliche Kündigung (ohne Angabe von Gründen) zu einem bestimmten Termin (jeweiliges Monatsende) kündigen kann, so kann der Kunde deshalb gegen eine solche ordentliche Kündigung des Lieferanten nicht einwenden, es sei eine Preisgarantie für einen größeren Zeitraum vereinbart, der noch nicht abgelaufen sei.
So kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung des Lieferanten auch schon weit vor Ablauf desjenigen Zeitraums wirksam beendet werden, für den eine Preisgarantie vereinbart wurde.
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