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Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?

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RR-E-ft:

--- Zitat von: RR-E-ft am 09. Dezember 2013, 12:10:39 ---Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.

Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
--- Ende Zitat ---

PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 09. Dezember 2013, 16:02:33 ---Ist vereinbart, dass auch der Lieferant den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist durch ordentliche Kündigung (ohne Angabe von Gründen) zu einem bestimmten Termin (jeweiliges Monatsende)  kündigen kann, so kann der Kunde deshalb gegen eine solche ordentliche Kündigung des Lieferanten nicht einwenden, es sei eine Preisgarantie für einen größeren Zeitraum vereinbart, der noch nicht abgelaufen sei.

So kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung des Lieferanten auch schon weit vor Ablauf desjenigen Zeitraums wirksam beendet werden, für den eine Preisgarantie vereinbart wurde.

--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, danke für die klärende Beurteilung. Das habe ich so befürchtet. Man könnte als einfacher Verbraucher eine solche Preisgarantie ohne eine entsprechend angepasste Kündigungsklausel (siehe Beispiel LOGO) auch als Täuschung empfinden.
 
@ToxSox u.a. also aufgepasst, man achte auf den feinen Unterschied! "Fair und unfair!"

* LOGOEnergie:
Ist eine solche Preisgarantie vereinbart, so kann LogoEnergie erstmals zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen.

Lichtblick:
Der Vertrag ist beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar.PS
Hier wäre dann eine Ergänzung angebracht: BdEV - Wie fest sind Festpreise?

ToxSox:
ok, danke :D Jetzt weiß ich bescheid und lese erstmal AGB's :D

wechselprofi:

--- Zitat von: RR-E-ft am 09. Dezember 2013, 16:11:29 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 09. Dezember 2013, 12:10:39 ---Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.

Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Natürlich respektiere ich als juristischer Laie Ihre Rechtsauffassung. Allerdings ergibt sich für mich die Frage, ob das Angebot einer einseitigen Preisgarantie nicht auch den einseitigen Verzicht des Lieferanten auf eine ordentliche Kündigung im Garantiezeitraum impliziert? Zumindest halte ich diese Argumention angesichts der Rechtssprechung zum Verbraucherschutz/ Formularverträgen/ Wettbewerbsrecht für nicht ganz abwegig.

RR-E-ft:
Eine "Preisgarantie" bezieht sich nicht auf das (zumeist) bestehende Recht des Lieferanten zur ordentlichen Kündigung, sondern ausschließlich  auf ein vertraglich einzuräumendes bzw. vertraglich eingeräumtes  Recht zur einseitigen Preisänderung, welches dadurch beschränkt wird bzw. beschränkt werden soll.

Ist in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Energielieferungsvertrag außerhalb der Grund- bzw. Ersatzversorgung [Sondervertrag] eine Preisänderungsklausel nicht vereinbart/einbezogen, so handelt es sich um einen Festpreisvertrag, der sich an die gesetzliche Regelung hält, nach welcher der Verkäufer an den vereinbarten Preis gebunden ist, diesen nicht einseitig abändern darf.

Ein solcher Energielieferungs- Sondervertrag bindet die Parteien und somit auch den Lieferanten nur so lange, bis er durch ordentliche Kündigung wieder wirksam beendet wird.
 
Wird der Vertrag durch lieferantenseitige ordentliche Kündigung wirksam beendet, wird dadurch der Vertragspreis nicht - entgegen einer vereinbarten Preisgarantie - einseitig abgeändert.
Vielmehr wird das gesamte Vertragsverhältnis dadurch insgesamt beendet.

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