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Autor Thema: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?  (Gelesen 14546 mal)

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Offline ToxSox

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Hallo zusammen.

Ich habe mich hier angemeldet, weil ich eine Frage hab, die mir bisher keiner beantworten konnte.

Ich hab ein Angebot von einem Stromanbieter, den ich im Moment noch nicht genauer nennen möchte.
Dieser bietet mir einen fairen Preis jedoch bin ich mir bei dem Vertrag nicht ganz sicher. Es heißt es gibt eine Preisgarantie von 12 Monaten. Andererseits ist die Vertragslaufszeit 3 Monate. Die 3 Monate sind ja für mich als Kunden eigentlich sehr gut, da ich alle 3 Monate kündigen kann. Kündigungsfrist sind auch faire 6 Wochen.
Aber kann nicht folgendes passieren?:
Der günstige Preis den ich habe rechnet sich nicht mehr für den Versorger und da ich nur 3 Monate Vertragslaufzeit habe, verlängert der Versorger den Tarif nicht weiter?
Damit wäre der Sinn einer Preisgarantie ja weg. Klar kann ich mir dann wieder was neues suchen, aber das was eigentlich für den Kunden gut sein soll mit geringer Vertragslaufszeit, nicht gut.

Kann mich da jmd aufklären ob sowas passieren könnte?

Offline Didakt

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2013, 15:26:47 »
@ ToxSox,

Ihre Bedenken sind durchaus angebracht. Versorger mit solchen Angeboten sind wenig vertrauenswürdig und verfolgen erfahrungsgemäß die Absichten, die Sie befürchten.
Mein Vorschlag - aus Erfahrung -: Hände weg von solchen Lieferanten. Suchen Sie sich ein Angebot mit 12-monatiger (evtl. eingeschränkter) Preisgarantie und Vertragslaufzeit! Auch unter diesen Bedingungen finden Sie sicher ein adäquates Angebot, das Ihnen auch in preislicher Hinsicht zusagen wird.

Offline ToxSox

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2013, 08:28:25 »
Als ich das gleiche bei Verivox im Chat mit einem Mitarbeiter fragte, hat dieser geantwortet, dass der Versorgern mich verlängern muss, da ich ja eine Preisgarantie habe und er aufgrund davon nicht nicht verlängern kann. Kann sowas stimmen?

Offline Stanley

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #3 am: 09. Dezember 2013, 10:03:47 »
Gibt es eine Preisgarantie von 12 Monaten oder eine EINGESCHRÄNKTE Preisgarantie?

Offline ToxSox

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #4 am: 09. Dezember 2013, 10:30:21 »
Es geht um eine eingeschränkte Preisgarantie, also Garantie auf "Netznutzung, Energiepreis und Vertrieb".

Offline Didakt

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2013, 11:19:03 »
@ ToxSox

Wenn Sie eine gezielte Auskunft auf Ihre Frage wünschen, sollten Sie hier den Versorger benennen, damit man dessen AGB einsehen kann.

Natürlich haben Sie Anspruch auf die Ihnen für ein Jahr zugesagte eingeschränkte Preisgarantie, wenn Ihr Vertragspartner bzw. Sie den Vertrag ein Jahr laufen lassen.

Was nützt es Ihnen aber, wenn Ihr Vertrag keine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat und sich danach ggf. um die gleiche Zeit stillschweigend verlängert, solange er von keiner Vertragspartei fristgerecht gekündigt wird.

Nach Ihren Angaben beläuft sich die Mindestvertragslaufzeit des Ihnen angebotenen Vertrages allerdings nur auf drei Monate und kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Wenn Ihr Versorger davon 6 Wochen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit Gebrauch macht, können Sie die Preisgarantie in den Schornstein schreiben! Dann wird er Ihnen sicher ein Angebot mit höheren Preisen offerieren und Sie werden sich ggf. erneut mit einem Lieferantenwechsel beschäftigen müssen. Viel Spaß dabei! :D

Ums es einfach auszudrücken: Sie sind einem Lockangebot aufgesessen! Abhalten davon kann man Sie nicht, wenn Sie es nicht wollen!

Offline PLUS

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #6 am: 09. Dezember 2013, 11:43:15 »
@ ToxSox,
Ihre Bedenken sind durchaus angebracht. Versorger mit solchen Angeboten sind wenig vertrauenswürdig und verfolgen erfahrungsgemäß die Absichten, die Sie befürchten. ...
@Didakt, haben Sie dafür einen Beleg? Welche Versorger haben sich konkret so verhalten? Solche Tarife sind zunächst weder fair noch unfair sondern ein Angebot unter vielen. Jeder Verbraucher sollte sich ansehen, was es da gibt und dann entscheiden. Der eine möchte sich damit überhaupt nicht befassen und bleibt in der teueren Grundversorgung der andere will das nicht. Es gibt keinen Tarif der immer passt. Jeder muss selbst entscheiden was er aus dem Angebot annehmen will.
 
UNFAIRE TARIFE sehen anders aus (Beispiel - keine Empfehlung):

Zitat
Die Kündigungsfrist ergibt sich ebenfalls aus Ihrer Vertragsbestätigung und gilt für beide Vertragsparteien.
Bei einem Vertrag mit festgeschriebener Laufzeit ist die Kündigung erstmals zum Ende der Laufzeit möglich. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum bei gleicher Kündigungsfrist. Die ursprünglich vereinbarte Preisgarantie verlängert sich nicht. Ist eine solche Preisgarantie vereinbart, so kann LogoEnergie erstmals zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB und gemäß § 21 GasGVV bleibt unberührt.
---
Wie  lange  läuft  der  Vertrag?  Wann  kann  gekündigt  werden?  Was  ist  bei  einem  Umzug?  Kann  ich  den Lieferanten wechseln?

4.1 Der  LOGOGas-Vertrag  läuft  auf  unbestimmte  Zeit.  Der  Vertrag  kann  von  Ihnen  mit  einer  Frist  von  einem Monat  auf  das  Ende  eines  Kalendermonats  in  Textform  (schriftlich,  per  Email  oder  per Fax) ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
4.2 Bei  einem  Umzug  endet  Ihr  Vertrag  nicht  automatisch.  Allerdings sind Sie bei einem Umzug berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.
4.3 Ihr Lieferant kann den Vertrag zum Ende eines jeweiligen  Preisgarantiezeitraums in Textform kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt für Ihren Lieferanten jeweils 6 Wochen.

Offline RR-E-ft

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #7 am: 09. Dezember 2013, 12:10:39 »
Es bestehen Bedenken, ob eine Preisänderungsklausel, die bestimmte preisbildende Kostenfaktoren (zeitweilig durch eine eingeschränkte Preisgarantie) ausnimmt, einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sein kann.

Steigt etwa die vom Lieferanten dem Übertragungsnetzbetreiber geschuldete EEG- Umlage, so kann dieser Anstieg zB. durch gleichzeitig sinkende Strombezugskosten auf dem Großhandelsmarkt ausgeglichen werden, so dass den Lieferanten insgesamt gar keine höheren Kosten treffen.

Eine eingeschränkte Preisgarantie lässt deshalb eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn nur einzelne Kostenfaktoren (z.B. EEG- Umlage) steigen, der Lieferant unter Berücksichtigung aller Kostenfaktoren (auch sinkender Strom- Großhandelspreise) jedoch insgesamt keinen Kostenanstieg oder gar eine Kostensenkung zu verzeichnen hat.

Es wird deshalb dabei nicht sicher ausgeschlossen, dass der Lieferant bei Anwendung der Klausel nach Vertragsabschluss durch eine Preiserhöhung auch seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen kann.

Preisänderungsklauseln, die diese Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen, halten einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht stand und sind unwirksam.

Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.

Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.

Um so kürzer die vereinbarte Vertragslaufzeit ist, in welcher der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, um so weniger erscheint es gerechtfertigt, überhaupt eine Preisänderungsklausel zuzulassen.

Dass sollte m.E. auch für auf unbefristete, auf unbestimmte Zeit  abgeschlossene Verträge gelten, aus denen sich der AGB- Verwender durch ordentliche Kündigung mit kurzer Frist  wieder lösen kann.

Denn dann kann der Verwender den Risiken, vor denen er sich durch Verwendung einer Preisänderungsklausel rechtlich anerkannt schützen will, bereits dadaurch effektiv begegnen, dass er sich durch ordentliche Kündigung (relativ) kurzfristig aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wieder löst.

Um so kurzfristiger sich der Lieferant durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, um so weniger kann er meines Erachtens noch ein notwendiges rechtlich anerkanntes Bedürfnis an der Verwendung einer Preisänderungsklausel haben, mit welcher gerechtfertigt  vom gesetzlichen Grundsatz abgewichen wird, nach welchem der Verkäufer an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden ist.   
« Letzte Änderung: 09. Dezember 2013, 12:22:31 von RR-E-ft »

Offline PLUS

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #8 am: 09. Dezember 2013, 15:08:48 »
Es bestehen Bedenken, ob eine Preisänderungsklausel, die bestimmte preisbildende Kostenfaktoren (zeitweilig durch eine eingeschränkte Preisgarantie) ausnimmt, einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sein kann. ....
@RR-E-ft, das angesprochene Problem bezieht sich hier weniger auf Preisanpassungsklauseln. Es geht doch um die Frage, was ist eine Preisgarantie wert, wenn die Kündigung vom Versorger wie nachstehend zu jedem Monatsende möglich ist. Wie ist eine solche Preisgarantie aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. Bei einem wirksamen Kündigungsrecht wäre die Garantie ja wertlos. 

Beispiel Lichtblick - Preisgarantie bis 31.12.2014 ausgenommen Mehrwertsteueranpassung
Zitat
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag ist beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar.
.......
Tritt im Zusammenhang mit der Stromversorgung
a) eine Veränderung gesetzlicher Abgaben, Steuern oder anderer gesetzlicher oder behördlich angeforderter Umlagen oder Entgelte ein oder werden diese eingeführt oder
b) verändern sich die Gestehungskosten der Stromversorgung, insbesondere die Kosten für die Stromerzeugung, für den Erwerb von Strom bzw. für die Netznutzung, oder
c) ändert sich die Mehrwertsteuer,
ist LichtBlick berechtigt, den Strompreis entsprechend anzupassen, höchstens jedoch an die von Neukunden geforderten Tarife. Dies gilt nicht, wenn LichtBlick für den jeweiligen Versorgungszeitraum eine Preisgarantie auch im Hinblick auf die in a) und b) genannten Faktoren gegeben hat. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer ist LichtBlick berechtigt und im Falle einer Mehrwertsteuersenkung verpflichtet, den Gesamtpreis in Höhe der entsprechenden Änderung zu erhöhen bzw. zu reduzieren
Keine Preiserhöhung aber Kündigung zu jedem Monatsende laut AGB möglich!?

Offline RR-E-ft

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #9 am: 09. Dezember 2013, 16:02:33 »
Der Lieferant kann bei einem Sondervertrag den Preis überhaupt nur dann nach Vertragsabschluss einseitig abändern, wenn ihm ein entsprechendes Recht zur einseitigen Preisänderung bei oder nach Vertragsabschluss vertraglich wirksam eingeräumt wurde, woran es oft fehlt, sei es, weil Preisänderungsklauseln nicht wirksam Vertragsbestandteil wurden oder aber einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten und deshalb unwirksam sind.

Eine vertraglich vereinbarte "Preisgarantie" könnte allenfalls die Ausübung eines vertraglich wirksam eingeräumten Rechts des Lieferanten zur einseitigen Preisänderung zeitlich und/oder bezogen auf bestimmte Umstände beschränken.

Dies alles hat indes keinerlei Einfluss darauf, dass der Lieferant sich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis vollständig lösen kann.

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Energielieferungsvertrages besteht laut BGH selbst dann, wenn ein solches Recht nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde; besteht folglich ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es [ausdrücklich] vertraglich ausgeschlossen wurde (vgl. BGH, B. v. 15.09.09 Az. VIII ZR 241/08).

Eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie ändert mithin nichts am Recht des Lieferanten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Ist vereinbart, dass auch der Lieferant den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist durch ordentliche Kündigung (ohne Angabe von Gründen) zu einem bestimmten Termin (jeweiliges Monatsende)  kündigen kann, so kann der Kunde deshalb gegen eine solche ordentliche Kündigung des Lieferanten nicht einwenden, es sei eine Preisgarantie für einen größeren Zeitraum vereinbart, der noch nicht abgelaufen sei.

So kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung des Lieferanten auch schon weit vor Ablauf desjenigen Zeitraums wirksam beendet werden, für den eine Preisgarantie vereinbart wurde.   

Offline RR-E-ft

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #10 am: 09. Dezember 2013, 16:11:29 »
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.

Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.

Offline PLUS

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #11 am: 09. Dezember 2013, 16:20:03 »
Ist vereinbart, dass auch der Lieferant den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist durch ordentliche Kündigung (ohne Angabe von Gründen) zu einem bestimmten Termin (jeweiliges Monatsende)  kündigen kann, so kann der Kunde deshalb gegen eine solche ordentliche Kündigung des Lieferanten nicht einwenden, es sei eine Preisgarantie für einen größeren Zeitraum vereinbart, der noch nicht abgelaufen sei.

So kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung des Lieferanten auch schon weit vor Ablauf desjenigen Zeitraums wirksam beendet werden, für den eine Preisgarantie vereinbart wurde.
@RR-E-ft, danke für die klärende Beurteilung. Das habe ich so befürchtet. Man könnte als einfacher Verbraucher eine solche Preisgarantie ohne eine entsprechend angepasste Kündigungsklausel (siehe Beispiel LOGO) auch als Täuschung empfinden.
 
@ToxSox u.a. also aufgepasst, man achte auf den feinen Unterschied! "Fair und unfair!"
  • LOGOEnergie:
    Ist eine solche Preisgarantie vereinbart, so kann LogoEnergie erstmals zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen.

    Lichtblick:
    Der Vertrag ist beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar.
PS
Hier wäre dann eine Ergänzung angebracht: BdEV - Wie fest sind Festpreise?
« Letzte Änderung: 09. Dezember 2013, 16:42:06 von PLUS »

Offline ToxSox

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #12 am: 09. Dezember 2013, 16:21:57 »
ok, danke :D Jetzt weiß ich bescheid und lese erstmal AGB's :D

Offline wechselprofi

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #13 am: 09. Dezember 2013, 17:32:23 »
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.

Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.

Natürlich respektiere ich als juristischer Laie Ihre Rechtsauffassung. Allerdings ergibt sich für mich die Frage, ob das Angebot einer einseitigen Preisgarantie nicht auch den einseitigen Verzicht des Lieferanten auf eine ordentliche Kündigung im Garantiezeitraum impliziert? Zumindest halte ich diese Argumention angesichts der Rechtssprechung zum Verbraucherschutz/ Formularverträgen/ Wettbewerbsrecht für nicht ganz abwegig.

Offline RR-E-ft

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Re: Preisgarantie 12 Monate, aber nur 3 Monate Vertragslaufszeit?
« Antwort #14 am: 09. Dezember 2013, 23:13:13 »
Eine "Preisgarantie" bezieht sich nicht auf das (zumeist) bestehende Recht des Lieferanten zur ordentlichen Kündigung, sondern ausschließlich  auf ein vertraglich einzuräumendes bzw. vertraglich eingeräumtes  Recht zur einseitigen Preisänderung, welches dadurch beschränkt wird bzw. beschränkt werden soll.

Ist in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Energielieferungsvertrag außerhalb der Grund- bzw. Ersatzversorgung [Sondervertrag] eine Preisänderungsklausel nicht vereinbart/einbezogen, so handelt es sich um einen Festpreisvertrag, der sich an die gesetzliche Regelung hält, nach welcher der Verkäufer an den vereinbarten Preis gebunden ist, diesen nicht einseitig abändern darf.

Ein solcher Energielieferungs- Sondervertrag bindet die Parteien und somit auch den Lieferanten nur so lange, bis er durch ordentliche Kündigung wieder wirksam beendet wird.
 
Wird der Vertrag durch lieferantenseitige ordentliche Kündigung wirksam beendet, wird dadurch der Vertragspreis nicht - entgegen einer vereinbarten Preisgarantie - einseitig abgeändert.
Vielmehr wird das gesamte Vertragsverhältnis dadurch insgesamt beendet.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2013, 00:57:14 von RR-E-ft »

 

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