@ PLUS, ach so, das haben Sie so befürchtet? Den Eindruck hatte ich, was jedenfalls Ihren ersten Beitrag angeht, nicht!
Dass es erst dieser intensiven Überzeugungsarbeit durch @ RR-E-ft bedurfte, gerade Sie darüber aufklären, welche Hinterhältigkeit in den hier diskutierten Vertragsbedingungen steckt, wundert mich schon sehr, da Sie doch sonst alles zu wissen glauben.
@Didakt, jetzt machen Sie mal halblang. Was für eine "intensive Überzeugungsarbeit"? Ich habe nach der juristischen Bewertung gefragt. Die wurde beantwortet, von Hinterhältigkeit habe ich da nichts gelesen. @ToxSox will offensichtlich kein Risiko eingehen und das besteht, wenn im genannten Fall wie von @RR-E-ft beurteilt, die Kündigung vor Beendigung der Preisgarantie möglich ist.
Das Risiko besteht! Ob die Sachlage von jedem Juristen und vor jedem Gericht immer so gesehen wird, steht auf einem anderen Blatt. Es könnte auch so gesehen werden wie die gestellte Frage von @wechselprofi. Es gibt ja da den allbekannten §307 BGB:
"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."
Wie versteht ein Verbraucher eine befristete Preisgarantie, insbesondere unter dem Aspekt von Treu und Glauben, also dem Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen, ist da die Frage. Eine Preisgarantie von z.B. 12 Monaten, die durch Kündigung bereits nach Beginn zum nächsten Monatsende quasi egalisiert wird!? Das könnte vor Gericht u.a. auch als unklar und unverständlich beurteilt werden. Wer will darauf wetten? Darum geht es aber nicht. Es ist dazu noch nichts entschieden. Wie die Beurteilung von @RR-EE-ft zeigt, besteht das rechtliche Risiko.
@Didakt, wenn Sie dann noch von Hinterhältigkeit schreiben, nochmal die Frage, kennen Sie einen derartigen Fall in der Praxis. Wo wurde ein Kündigung vor Ablauf der Preisgarantie ausgesprochen?
Man kann den Versorgern, die mit Preisgarantien arbeiten, nur empfehlen einen entsprechenden Passus zusätzlich in die AGB aufzunehmen, damit der Vorwurf der Hinterhältigkeit keinen Grund mehr findet:
"Ist eine Preisgarantie zugesagt bzw. vereinbart, so kann der Versorger erst zum Ende des Preisgarantiezeitraums kündigen."