Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Beendigung des Wärmespeicher-Vertrages
khh:
--- Zitat von: fortunato am 21. November 2013, 21:25:13 ---@ khh
Einwurf!
--- Ende Zitat ---
OK, dann ist die Zustellung ja wohl ausreichend dokumentiert.
Noch mal zur AGB-Klausel:
--- Zitat ---Ziff. 3.2 ... Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. ...
--- Ende Zitat ---
Kann der Kunde die Billigkeit der Preisänderung "mit Nichtwissen" bestreiten und hat dann der Versorger den gerichtlichen Billigkeitsnachweis zu erbringen ?
Nun ja, das erhebliche Kostenrisiko eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bleibt aber wohl so oder so.
Wir müssen jetzt auf unsere Juristen hoffen wg. einer sachverständigen Einschätzung dieser anscheinend recht
neuen Preisänderungsklausel.
Nachtrag:
Nach meinem (unmaßgeblichen) Empfinden ist das eine AGB-Klausel (nämlich Billigkeitserfordernis wie bei Preiserhöhungen nach § 4 (2) AVBEltV bzw. nachfolgend § 5 (2) StromGVV), mit der Verbraucher bzgl. des
Umfangs einer Preiserhöhung (mangels ,klar und verständlich') nach wie vor völlig im Dunkeln tappen !? :(
Cremer:
@fortunato,
ist denn fristgerecht, nämlich 6 Wochen vor Ablauf gekündigt worden?
Sie schreiben, die Kündigung ist Ihnen am 20.11.13 zugegangen.
Wenn so, denke ich mal nein. Es ist ein Tag zu spät.
Stromfraß:
Vielleicht ist ein Anbieterwechsel eine Alternative?
Z.B. gibt es bei Verivox verschiedene Angebote:
http://www.verivox.de/heizstrom/landingpage/?ca_source=gaw&ca_ace=&ca_nw=g&ca_dev=c&ca_pl=&ca_pos=1t2&ca_cid=9442033231&ca_agid=7845225488&ca_caid=169691528&ca_adid=34520883608&ca_chid=2001759&gclid=CJaJgPrk97oCFUcV3godykUAXw
fortunato:
@ Cremer
Danke. Ja, das Schreiben wurde am Mittwoch, 22.11.2013 zugestellt. Verfasst wurde das Schreiben - ich zitiere:
"Brühl, im November 2013" (kein genaues Datum angegeben).
Nirgendwo wird auch das Wort „Kündigung“ verwendet, sondern „Beendigung“, „Umstellung“ oder z.B. „WICHTIG: Bitte senden Sie uns den beiliegenden Auftrag bis zum 15.12.2013 zurück“
khh:
@fortunato,
wann das Schreiben verfasst wurde ist unmaßgeblich. Das Wort "Kündigung" muss nicht verwendet werden, da das Wort "Beendigung" den Willen des Erklärenden hinreichend zum Ausdruck bringt.
Prüfen Sie anhand der AGB Ihres jetzigen Vertrages, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist 6 Wochen beträgt (zum Ende eines jeden Kalendermonats?). Falls ja und wenn das Einschreiben wirklich erst am Mittwoch 20.11.13 in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde (Tag und Uhrzeit müssten auf dem Briefumschlag vermerkt sein), dann erfolgte die Zustellung tatsächlich um einen Tag zu spät (bei Einwurf am Di., 19.11. kann die Uhrzeit bedeutsam sein). Insofern wirkt diese Vertragskündigung erst zum nächst möglichen Termin.
Widersprechen Sie der Kündigung per Einwurf-Einschreiben mit der Einrede des nicht fristgerechten Zugangs (Kopie des Umschlags mit der Zustellungsdokumentation beifügen) und verlangen Sie die Vertragsfortsetzung. Letztlich ist damit Ihr "Problem" eines notwendig werdenden neuen Vertrages aber nur vertagt.
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