Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
khh:
--- Zitat von: masterflok am 17. November 2013, 14:14:17 ---Man darf auch gespannt sein, welche Rolle der Energiefach alias FirstCon in dem Trauerspiel noch spielen wird. ...
--- Ende Zitat ---
@masterflok,
Ihre unbelegten Unterstellungen und Diffamierungsversuche gegenüber @Energiefachmann interessieren nicht. >:(
Die von ihm in dem zitierten Beitrag beschriebenen/aufgezählten "Akte" sind nachprüfbare Fakten !
Ob seine Schlussfolgerungen sämtlich zutreffen, sollen und werden vllt. andere beurteilen.
Didakt:
User @ khh hat in seinem Beitrag weiter oben (« #8 am: Heute um 01:35:30 ») die Fragwürdigkeit der schleierhaften Aussagen der jeweils amtierenden Vorstände der EGNW zu der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 33 (3) GenG skizziert.
Dem Vorstand und dem Aufsichtsrat ging es in ihrem Kalkül erkennbar stets darum, den Mitgliedern jegliche Transparenz über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft vorzuenthalten. Augenscheinlich wohl aus gutem Grund, wie sich’s jetzt zeigt. Man könnte dieses pflichtwidrige Verhalten auch mit „Insolvenzverschleppung“ umschreiben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, weshalb die Mitglieder dies sang- und klaglos hinnahmen.
Fragwürdig ist in diesem Zusammenhang aber auch ein anderer Tatbestand, den es aufzuklären und zu beantworten gilt:
Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung für Genossenschaften, die in § 53 GenG geregelt ist. In den Jahren 2012/2013 hätte sie bei der EGNW zumindest einmal stattfinden müssen.
Diese Pflichtprüfung wird durch einen Prüfungsverband durchgeführt (§ 54 GenG). Die EGNW ist ausweislich ihrer Geschäftsordnung Mitglied im Prüfverband der Deutschen Verkehrs-, Dienstleistungs- und Konsumgenossenschaften e.V.
Die Pflichten des Prüfungsverbandes und der an der Prüfung beteiligten Prüfer ergeben sich aus
§ 62 GenG.
Zitierte Prüfungsinhalte:
"Der Prüfung unterliegen in diesem Zusammenhang auch Umfang, Entwicklung und Intensität der leistungswirtschaftlichen und mitgliedschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Eine Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt nicht nur auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen.
Sie ist mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr durchzuführen und dient der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Beantwortung der Frage, ob die Geschäfte der Genossenschaft ordnungsgemäß, also nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung, geführt werden. Prüfungsgegenstand sind die Einrichtungen der Genossenschaft, ihre Vermögenslage sowie die Geschäftsführung einschließlich der Mitgliederliste.
Übersteigt die Bilanzsumme einer Genossenschaft 2 Mio. €, ist die genossenschaftliche Pflichtprüfung in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
Für die kleinen Genossenschaften gilt ein vereinfachtes Prüfungsverfahren auf der Basis der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 53 (1) GenG).
Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1 Mio. € und deren Umsatzerlöse 2 Mio. übersteigen, ist im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung gemäß § 53 (2) GenG auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) zu prüfen.
Schließlich gelten auch für Genossenschaften hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sowie der dabei zu beachtenden Grundsätze die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§§ 242 ff. HGB)."
Hat eine solche Pflichtprüfung in 2012 oder 2013 stattgefunden? Wenn sie erfolgt ist, warum sind danach die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Geschäftsführung nicht abgestellt worden? Fragen über Fragen!
khh:
--- Zitat von: Didakt am 17. November 2013, 21:14:44 ---[...]
Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung für Genossenschaften, die in § 53 GenG geregelt ist. In den Jahren 2012/2013 hätte sie bei der EGNW zumindest einmal stattfinden müssen.
[...]
Zitierte Prüfungsinhalte: "Der Prüfungung unterliegen in diesem Zusammenhang ..."
[...]
--- Ende Zitat ---
Wie an verschiedener Stelle nachzulesen ist, erfolgte die gesetzliche Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 durch den zuständigen genossenschaftlichen Verband im August 2012.
Mit den von @Didakt wiedergegebenen darüber hinausgehende Prüfungsinhalte - besonders hinsichtlich Geschäfts-führung und Aufsicht sowie Transparenz der wirtschaftlichen Lage für die Mitglieder - hat man sich augenscheinlich wohl leider nicht ausreichend befasst. :(
Im Vergleich zu dem mir bekannten Geno-Prüfungsverband scheint der hier zuständige ein Papiertiger zu sein.
Es bleiben die meinerseits erinnerten fragwürdigen "7 Akte" in 2012 sowie die Fragen bzgl. der vorgesehenen Schadensersatzprüfung im Zusammenhang mit dem sogen. 'Handschlagvertrag' in 2010.
Didakt:
--- Zitat von: masterflok am 17. November 2013, 15:20:34 ---
...Spannend wird es bei denjenigen, die bei der EGNW noch Zahlungen offen haben.
...Der Insolvenzverwalter wird denen schon klar machen, dass das alles andere als rechtens war.
--- Ende Zitat ---
Spannend wird es für die EGNW auch bei denjenigen, die noch Forderungen an sie haben! Folge der Insolvenz ist doch wohl, dass die EGNW ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und wird.
Es kommt doch einiges zusammen:
Verletzung der Buchführungspflicht, Einstellung der Zahlungsverpflichtungen, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das "Vermögen".
(Edit DieAdmin: Beanstandete Textpassage gelöscht)
Neu-Genosse:
Möglicherweise führte ja auch ein "vorübergehender Liquiditätsengpass" zu dem Insolvenzverfahren. Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man eine aktuelle Gerichtsentscheidung betrachtet. Hier geht es um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden. Herr Lange macht in dem Verfahren eigene Ansprüche gegen die EGNW geltend und sah sich im Laufe dieses Prozesses plötzlich einer Widerklage wegen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt. Das Gericht hatte sich im Rahmen des Antrages auf Prozesskostenhilfe mit den Erfolgsaussichten zu beschäftigen.
Das Gericht hält danach alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für nicht erfolgversprechend, als dass hierauf Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können.
Demgegenüber hält das Gericht die von Seiten der EGNW geltend gemachten Ansprüche für gegeben.
Dazu gehört insbesondere der im Wege der Widerklage (Feststellungsantrag) geltend gemachte Schadenersatzanspruch.
Das Gericht stellt in dem Beschluss vom 22.11.2013 Az. 8 O 129/13 in aller Deutlichkeit fest, dass Herr Lange mit Unterzeichnung des Kooperationsvertrages seine Pflichten aus dem Dienstvertrag nach §§ 611, 280 BGB verletzt hat. Auch insoweit nimmt das Gericht erfreulicherweise Bezug auf den einschlägigen § 4 Nr. 6 der geltenden Satzung, wonach Herr Lange nicht befugt gewesen sei, ein außerplanmäßiges Geschäft mit einem Wert von über € 10.000,-- ohne Genehmigung des Aufsichtsrats abzuschließen.
Es sei vor allem auch nicht ersichtlich, dass die inhaltlichen Vereinbarungen – gemeint ist der Kooperationsvertrag – für die EGNW finanziell vorteilhaft gewesen wären.
Es besteht daher eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit zu Lasten von Herrn Lange.
Das wäre die Einschätzung von wirklichen Juristen, die in krassem Widerspruch zur Meinung der hier im Forum schreibenden Möchtegern-Rechtskundigen steht.
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