Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
LG Düsseldorf : Abschlagszahlungen müssen sich am Vorjahresverbrauch orientieren
khh:
@ Netznutzer und @ Stromfraß,
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
bolli:
--- Zitat von: khh am 20. November 2013, 19:33:15 ---@ Netznutzer und @ Stromfraß,
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
--- Ende Zitat ---
Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. Wenn in der SV-AGB solch eine Wirkung nicht vereinbart ist, gibt's nämlich ein Problem. Ähnliches kenn wir ja schon länger vom § 1 EnWG, denn das das in §1 Abs. 1 EnWG u.a. festgelegte Kriterium der "Preisgünstigkeit" in den meisten Fällen heute nicht mehr erfüllt ist, wissen wir alle. Aber wenn wir "nicht preisgünstige Tarife" im Sondervertrag freiwillig vereinbaren, sieht man das als unsere Sache an.
Etwas anderes aus der obigen Entscheidung erscheint mir aber merkwürdig:
--- Zitat ---...und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. ...
--- Ende Zitat ---
Ob diese Aussage generellen Charakter hat oder eher für Sonderfälle von HOHEN Guthaben, die über mehrere Monate verrechnet werden müssten, gilt, sollte man im Streitfall vorher prüfen. Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.
khh:
--- Zitat von: bolli am 21. November 2013, 08:28:49 ---
--- Zitat von: khh am 20. November 2013, 19:33:15 ---@ Netznutzer und @ Stromfraß,
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
--- Ende Zitat ---
Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. ...
--- Ende Zitat ---
§ 41 EnWG gilt ausdrücklich wohl (auch) für Sonderverträge:
--- Zitat ---Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen ...
--- Ende Zitat ---
Didakt:
--- Zitat von: bolli am 21. November 2013, 08:28:49 ---
...Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.
--- Ende Zitat ---
Fakt ist diese Vorgehensweise keineswegs und auch nicht verbreitet Usus, denn für eine Verrechnung gibt es keine rechtliche Grundlage, es sei denn, sie wurde zwischen den Vertragsparteien - z. B. in den AGB - vereinbart. Fakt ist vielleicht, dass viele Verbraucher ein solches rechtsgrundloses Vorgehen der Versorger aus Vereinfachungsgründen dulden.
Ich habe beispielsweise just gestern eine Guthabenrückzahlung von 4,84 € per Banküberweisung erhalten, der Abzug meiner nächsten Abschlagszahlung für das neue Verbrauchsjahr erfolgt am 02.12.13.
bolli:
--- Zitat von: khh am 21. November 2013, 08:47:52 ---§ 41 EnWG gilt ausdrücklich wohl (auch) für Sonderverträge:
--- Zitat ---Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen ...
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Sie haben Recht. Vorher nochmal Lesen hilft solche Irrtümer zu vermeiden. :(
--- Zitat von: Didakt am 21. November 2013, 10:20:00 ---Fakt ist diese Vorgehensweise keineswegs und auch nicht verbreitet Usus, denn für eine Verrechnung gibt es keine rechtliche Grundlage, es sei denn, sie wurde zwischen den Vertragsparteien - z. B. in den AGB - vereinbart. Fakt ist vielleicht, dass viele Verbraucher ein solches rechtsgrundloses Vorgehen der Versorger aus Vereinfachungsgründen dulden.
Ich habe beispielsweise just gestern eine Guthabenrückzahlung von 4,84 € per Banküberweisung erhalten, der Abzug meiner nächsten Abschlagszahlung für das neue Verbrauchsjahr erfolgt am 02.12.13.
--- Ende Zitat ---
OK, dann formuliere ich es anders. Bei meiner Mutter und einem befreundeten Ehepaar haben zwei unterschiedliche Versorger es im letzten Jahr anders gemacht und verrechnet. Die AGB, wie auch die vieler anderer Versorger, lassen ein Verrechnen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Meine eigenen Erfahrungen diesbezüglich liegen wegen regelmäßiger Versorgerwechsel schon ein paar Jahre zurück.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln