Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
LG Düsseldorf : Abschlagszahlungen müssen sich am Vorjahresverbrauch orientieren
DieAdmin:
eine neue Meldung auf energieverbraucher.de
stromio gewinnt gegen Extraenergie - Abschlagsforderungen waren überhöht
--- Zitat ---Das Landgericht Düsseldorf urteilte unter dem Az: 14c O 122/13 zugunsten der Stromkunden: Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren, und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. Geklagt hatte die Stromio GmbH gegen die ExtraEnergie GmbH wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG.
...
--- Ende Zitat ---
http://www.energieverbraucher.de/de/Stromrechnung__1117/NewsDetail__14187/
Stromfraß:
Selbstverständlichkeiten, die per Gesetz geregelt sind, müssen erst per Klage von einem Landgericht entschieden werden.
Schade, dass nicht per Gesetz geregelt ist, derartigen Machenschaften die Grundlage zu entziehen, indem solchen Unternehmen sofort die Konzession entzogen wird.
Leben wir eigentlich in einer "Bananen-Republik" oder in einem Rechtsstaat?
Netznutzer:
--- Zitat von: Stromfraß am 20. November 2013, 19:01:13 ---Selbstverständlichkeiten, die per Gesetz geregelt sind, müssen erst per Klage von einem Landgericht entschieden werden.
Schade, dass nicht per Gesetz geregelt ist, derartigen Machenschaften die Grundlage zu entziehen, indem solchen Unternehmen sofort die Konzession entzogen wird.
Leben wir eigentlich in einer "Bananen-Republik" oder in einem Rechtsstaat?
--- Ende Zitat ---
Mich würde mal interessieren, wie Sie es fänden, wenn am 31.12. eines Jahre sich die Bewohnerschaft Ihres Haushalts halbiert oder sogar drittelt, und Ihr Versorger, mit dem Gesetz auf seiner Seite, auf Basis des hohen Verbrauchs des Vorjahres, an den sicherlich zu hohen Abschlagszahlungen festhält. Denn eins istz klar: Was in die eine Richtung gilt, gilt auch in die andere.
Gruß
NN
khh:
EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
--- Zitat ---§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) ...
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. ...
...
--- Ende Zitat ---
Stromfraß:
Ja, das ist die Kehrseite.
Ich würde mich mit dem Versorger in Verbindung setzen, den neuen Sachverhalt darlegen und zu einer Lösung kommen.
Wenn nicht, war es wohl die längste Zeit mein Versorger.
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