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Aktuell


Pressemitteilung vom 27.06.2006


Landgericht München I: Kürzung der Erdgas-Rechnung ist unberechtigt, SWM haben durch Vorlage der Wirtschaftsprüfer-Gutachten die Billigkeit der Gaspreis-Erhöhungen glaubhaft gemacht, in zweiter Instanz daher einstweilige Verfügung gegen SWM abgelehnt
 

Dr. Kurt Mühlhäuser, Vorsitzender der SWM Geschäftsführung

Pressegespräch am Dienstag, 27. Juni 2006, 11.30 Uhr, SWM Zentrale, Raum C6.27

Die Erdgas-Preise sind in den letzten Monaten äußerst kontrovers diskutiert worden. Auch die der SWM. Im Sinne ihrer Kunden haben die SWM daher bereits im Oktober letzten Jahres Transparenz geschaffen und als erstes deutsches Energieversorgungsunternehmen ihre Gaspreis-Kalkulation durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfer-Gutachten offengelegt.

Das Landgericht München I hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass die Kürzung der Erdgas-Rechnung durch den Kunden unberechtigt ist, weil die SWM glaubhaft gemacht haben, dass die streitigen Gaspreis-Erhöhungen der Billigkeit entsprechen, da damit lediglich die gestiegenen Bezugskosten der SWM an den Kunden weitergegeben worden seien. Den von den SWM vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lasse sich entnehmen, dass die Zunahme der Preise beim Gasbezug höher sei als die Erhöhung der Preise beim Absatz an die Tarifkunden und damit die Rohmarge gesunken sei.

Eindeutige Entscheidung des Landgerichts zu Gunsten der SWM
Kein Rechtsmittel möglich
Zur Vorgeschichte: Die SWM Kundin Frau M. hatte ihre Erdgas-Rechnung unter Berufung auf die angebliche Unbilligkeit eigenmächtig gekürzt. Und das, obwohl die SWM ihr die Billigkeit durch zwei Gutachten einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen hatten. Daraufhin informierten die SWM ihre Kundin, dass sie bei Nichtbegleichung der offenen Forderung ggf. auch die Erdgas-Versorgung einstellen würden. Gegen diese Androhung der Versorgungssperre wollte die Kundin beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung erwirken. Dies lehnte das Amtsgericht am 12. Mai 2006 ab mit der Begründung, die SWM hätten mit den Gutachten ihre Kalkulationsgrundlage in hinreichender Weise offen gelegt. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte die Kundin Rechtsmittel ein („sofortige Beschwerde“), so dass das Landgericht als übergeordnete und in diesem Fall auch letzte Instanz über den Sachverhalt entscheiden musste.

Und das Landgericht München I wies nun mit Beschluss vom 9.6.2006 (AZ: 30 T 9871/06) die sofortige Beschwerde der SWM Kundin zurück und erklärte wörtlich:

„Die Antragstellerin [die Kundin M.] ist zur teilweisen Zurückhaltung des tariflichen Entgelts für Gaslieferungen nicht berechtigt. Die Antragsgegnerin [die SWM] hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass die Gaspreiserhöhungen im streitgegenständlichen Zeitraum bis März 2006 der Billigkeit entsprechen, weil sie damit lediglich ihre gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergegeben hat. Aus dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19.12.2005 lässt sich entnehmen, dass […] die Zunahme des Arbeitspreises beim Gasbezug im Zeitraum 1.1.2004 bis 31.3.2006 höher ist als die in diesem Zeitraum erfolgte Erhöhung des Arbeitspreises beim Absatz an die Tarifkunden, und dass damit die Rohmarge aus dem Gasabsatz an Tarifkunden gesunken ist.“

Darüber hinaus machte das Landgericht deutlich, dass die SWM der Kundin aufgrund der Zahlungsverweigerung völlig zu Recht die Einstellung der Versorgung angedroht hatten und diese auch hätten durchführen dürfen.

Gegen diesen Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.

Weiter konsequentes Vorgehen gegen Zahlungsverweigerer
Die SWM sehen sich durch diese Entscheidung des Landgerichts München I in allen Punkten in ihrer Position bestätigt: Die SWM haben – und das als erstes deutsches Energieversorgungsunternehmen – durch Gutachten der renommierten und unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH ihre Gaspreis-Kalkulation offengelegt und nachgewiesen, dass ihre Erdgas-Einkaufspreise stärker gestiegen sind als die SWM Erdgas-Tarife, die SWM damit nicht einmal die Erhöhung ihrer eigenen Bezugskosten weitergegeben haben und dass die Vertriebsrohmarge der SWM daher gesunken ist.

Aus diesem Grund werden die SWM auch weiterhin konsequent gegen alle Kunden vorgehen, die eigenmächtig ihre Energie-Rechnung kürzen und werden auch weitere gerichtliche Entscheidungen herbeiführen. 50 Klageverfahren sind bereits eingeleitet. Die SWM bieten den Beweis dafür an, dass ihre Erdgas-Preise der Billigkeit entsprechen durch die vorliegenden Wirtschaftsprüfer-Gutachten von Deloitte & Touche sowie durch Einholung gerichtlicher Sachverständigen-Gutachten. Nach der aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I sind die SWM sehr zuversichtlich.

Das konsequente Vorgehen gegen Nichtzahler ist vor allem auch im Sinne der über 99,8 Prozent der SWM Kunden, die ihre Erdgas-Rechnungen korrekt und pünktlich bezahlen. Denn diese müssten andernfalls für die von den Nichtzahlern verursachten Ausfälle aufkommen.

Umfangreiches SWM Maßnahmenbündel sichert den Münchnerinnen und Münchnern auch weiterhin sichere und günstige Erdgas-Versorgung
Wie nun auch das Landgericht bestätigt hat, profitieren nicht die SWM von den steigenden Energiepreisen. Sie sind auch nicht für diese Entwicklung verantwortlich. Die Gewinner sind vor allem die Produzenten von Erdgas und Öl. Die örtlichen Gasversorger, wie die SWM, sind als Erdgas-Endverteiler in der gleichen Rolle gegenüber ihren Kunden wie die Tankstellenpächter beim Benzin gegenüber den Autofahrern. Sie haben die unangenehme Aufgabe, Preiserhöhungen an die verärgerten Endkunden weiterzugeben.

Um dieser Abhängigkeit von Großkonzernen entgegen wirken zu können und selbst wieder mehr Handlungs- und Gestaltungsspielraum auf dem Energiemarkt zu erhalten, haben die SWM bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen. So hat auf Betreiben der SWM die Bayerngas, eine kommunale Erdgas-Einkaufsgesellschaft, an der die SWM mit 44,5 Prozent beteiligt sind, eine Tochterfirma (Bayerngas Norge AS) gegründet, die sich an Explorationen und der Produktion von Erdgas in Norwegen beteiligt. Parallel dazu wurde von der Bayerngas eine Ko-operation mit der kommunalen niederländischen Gesellschaft Essent geschlossen, um vor allem über die Bündelung von Einkaufsmengen kommunaler Gesellschaften (insgesamt ca. 350 Milliarden Kilowattstunden und damit etwa ein Drittel des Gasabsatzes in Deutschland) Importverträge mit besseren Konditionen abschließen zu können. Daneben planen die SWM im nächsten Jahrzehnt Investitionen in zweistelliger Millionenhöhe, um aus Biomasse Biogas zu gewinnen – ein Beitrag zur Lösung der Klimaproblematik und zur Reduzierung der Importabhängigkeit.

Den geplanten Wettbewerb im Erdgas-Privatkundenbereich begrüßen die SWM ausdrücklich. Denn sie haben bereits im Strombereich gezeigt, dass sie von allen Anbietern das mit Abstand beste Preis-Leistungsverhältnis haben. Nicht zuletzt deshalb schenken acht Jahre nach Beginn des Wettbewerbs immer noch rund 98 Prozent der Privatkunden den SWM ihr Vertrauen. Und die SWM wollen und werden auch im Gasbereich durch Preis und Service überzeugen.

Weitere Informationen:
  Urteilsbeschluss des Landgericht München I (PDF-Datei, ca. 1.6 MB)
  Gutachten über Gaspreiserhöhungen (PDF-Datei, ca. 150 KB)
  Gutachten über die Entwicklung der Rohmarge aus dem Gastarifkundengeschäft (PDF-Datei, ca. 240 KB)
 Warum das Erdgas teurer wird

--- Ende Zitat ---


Ich komme mir irgendwie verschaukelt vor....
Dieses "Gutachten" soll ausreichend sein? Ich weiß durch die Rechnungen meines Arbeitgebers, daß zumindest der Leitungspreis im Vergleich zu Industriekunden zu hoch ist.

Die finanziellen Verquickungen mit den Vorlieferanten sind auch nicht berücksichtigt. Genauso scheint die tatsächliche Erhöhung der Gas-Importpreise auch nicht geprüft worden zu sein.

*Kopfschüttel*

kplaczek:
Dieses Urteil ist ein Hohn. Entweder hat der Richter am LG München geschlafen oder die Klage war nicht entsprechend formuliert. Die Gutachten von Deloitte & Touche haben zwar einen seriösen Charakter, sind aber von den SWM in Auftrag gegeben worden. Sie sagen nichts darüber aus, ob die Preiserhöhungen angemessen sind. Den Gutachten kann eine gesunkene Rohmarge durchaus entnommen werden. Jedoch beziehen die SWM das Gas von einer Tochtergesellschaft der SWM ebenso wie das Leitungsnetz von einer SWM-Tochtergesellschaft betrieben wird. Ob die Preise der Tochtergesellschaften wie unter fremden Dritten dem Fremdvergleich standhalten, darüber sagen die Gutachten nichts aus. Als Monopolist ist SWM der Auffassung, dass die Rohmargen über den gesamten Zeitraum gleichbleibend sein müßten, wir befinden uns jedoch in einer freien Marktwirtschaft. Ich bin auf den Geschäftsbericht der SWM für das Geschäftsjahr 2005 gespannt, der nach Auskunft von SWM in etwa einer Woche auf der Homepage heruntergeladen werden kann.
Gruß,
Karl-Heinz

kplaczek:
Hallo Herr Cremer,

was halten Sie von dem Beschluss des LG München I vom 9.d.M. in dem die Beschwerde einer SWM-Kundin zurückgewiesen worden ist?

MfG
Karl-Heinz


--- Zitat von: \"Cremer\" ---@kplaczek,

ist in 99% der Fälle so, dass der Versorger die Zahlung mit der ältesten Forderung verrechnet.

Da sollten Sie ggf. schriftlich nachfassen.
--- Ende Zitat ---

kplaczek:
Hallo,

was halten Sie von dem Beschluss des LG München I vom 9.d.M. in dem die Beschwerde einer SWM-Kundin zurückgewiesen worden ist?

MfG
Karl-Heinz Placzek



--- Zitat von: \"energienetz\" ---Mittwoch, den 28. Juni 2006, 19:00 Uhr: Protestveranstaltung Gaspreise im München, DGB-Haus, Schwanthaler Str. 60, München. Referent: Dr. Aribert Peters,

Wir sprechen über den aktuellen Stand des Gaspreiswiderstands in München und Umgebung.

http://www.energieverbraucher.de/itid__1791/
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Liebe Freunde,

es handelte sich um einstweiliges Verfügungsverfahren, in welchem Glaubhaftmachungen ausreichen, keine Vollbeweise gefordert sind.

Deshalb besagt dies nichts für das Sammelklageverfahren.

Dort trägt der Versorger die vollständige Beweislast.

Wäre ein solches nur endlich anhängig, hätte das LG München I wohl anders entschieden, vgl. nur LG Oldenburg vom 15.02.2006 in Sachen EWE.

Deshalb ist es wichtig, dass solche Sammelklagen auf den Weg gebracht werden, meine Rede seit langem.....

Keinesfalls sollte weiter abgewartet werden, damit nicht andere das Heft des Handelns in die Hand nehmen.

Das ist in München nicht anders als anderswo.


Niemand sollte sich einschüchtern lassen:

Bei Sperrandrohung Hausverbot und Schutzschriften.

Man sollte den Protest auf eine breitere Basis stellen.
Mit allen Kunden kann man nicht vor Gericht ziehen.

Zudem an die Entscheidung OLG Hamburg NJW 1988, 1600 denken:

Einer nicht gesperrt, Recht auf Sperre gegenüber allen anderen Kunden verwirkt!

So geschehen seinerzeit in der Hamburger Hafenstraße, wo sich die Sperrkassierer nicht hintrauten..

Das lässt sich wohl ganz schnell nachweisen, wenn die Kunden sich nur gehörig untereinander vernetzen.


Es steht zu besorgen, dass man zum Herbstanfang dann versucht, die Kunden mit Sperrandrohungen mürbe zu klopfen.

Jetzt im Sommer juckt eine Gassperre niemanden.

Schließlich kühlt kaum jemand mit Gas.


Den Beschluss wird man sich anzusehen haben.

Dieser steht wohl offensichtlich im Widerspruch zur BGH- Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 1986, 1934, [1936]; LG Köln, RdE 2004, 306 re.Sp).

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist nie das richtige Verfahren, in welchem die Billigkeit einer Entgeltforderung geprüft werden könnte.

Es geht ja nicht um die Billigkeit der Erhöhung, sondern des neu bestimmten Gesamtpreises (LG Hamburg, B.v. 05.04.2006; zudem muss die Kalkulation offen gelegt werden LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004).

Dieser Beschluss sollte deshalb niemanden entmutigen.

Er ist jedoch ein deutliches Zeichen, dass es endlich Zeit wird, zu handeln.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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