Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke München  (Gelesen 324306 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #165 am: 09. Mai 2006, 13:14:14 »
@wolfgs

Wenn Sie für die Abgabe der geforderten Erklärung eine Frist gesetzt hatten und diese fruchtlos verstrichen ist, sollten Sie über einen Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragen.

Der Versorger kann sich wegen der Aufforderung nicht darauf berufen, es handele sich um ein Versehen, wie es oft vorkommt.

Es ist nicht ersichtlich, wie oft das Unternehmen von einstweiligen Verfügungsverfahren betroffen werden muss, um endlich sicherzustellen, dass unzulässige Sperrandrohungen nicht mehr erfolgen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wolfgs

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Stadtwerke München
« Antwort #166 am: 09. Mai 2006, 13:52:23 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@wolfgs

Es ist nicht ersichtlich, wie oft das Unternehmen von einstweiligen Verfügungsverfahren betroffen werden muss, um endlich sicherzustellen, dass unzulässige Sperrandrohungen nicht mehr erfolgen.


Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe den SWM mit meinem Aufforderungsschreiben auch ein Hausverbot erteilt. Angenommen, ich leite keine einstweilige Verfügung genen die SWM ein und der Versorger versucht bzw. stellt die Lieferung ein.

1) sind solche Fälle bekannt und
2) welche rechtlichen Schritte sind dann einzuleiten?

Ich stelle mir hier die Frage, inwieweit ich mit einer "Einzelaktion" vorpreschen soll, wenn doch die Sammelklage ansteht.

Danke und Grüße!

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #167 am: 09. Mai 2006, 14:08:04 »
@wolfgs

Sie dürfen keinesfalls abwarten bis Ihnen etwa die Versorgung eingestellt wurde. Dann hätten Sie denkbar schlechtere Karten. Wieso und weshalb kann ich hier nicht nochmals en detail erörtern.

Ein Hausverbot schützt nicht vor einer Unterbrechung außerhalb eines Grundstücks.

Alles weitere unter Fragen und Antworten auf der Seite.

Wenn Sie an einer Sammelklage nicht beteiligt sind, hat diese für Sie auch keinerlei unmittelbare Bindungswirkung !!!

Nicht Sie wollen vorpreschen, sondern der Versorger gegen Sie allein, indem er Ihnen eine Versorgungseinstellung angedroht hat.

Offensichtlich handelt es sich wohl um eine beabsichtigte  diskrimnierende Ungleichbehandlung, weil anderen Kunden unter gleichen Bedingungen die Versorgung nicht eingestellt wurde (OLG Hamburg, NJW 1988, 1600).

Dagegen können Sie sich auch nur allein zur Wehr setzen, nämlich mit den zu Gebote stehenden Mitteln.

Nochmals:

Ob und wann ggf. eine Sammelklage erhoben wird, hat für Sie selbst, wenn Sie sich nicht an einer solchen beteiligen, keinerlei Bedeutung.

Ihr Rechtsverhältnis mit dem Versorger kann nicht durch eine Klage Dritter geklärt werden.

Offensichtlich bestehen diesbezüglich immer noch Missverständnisse.


Wer also eine Klärung will, sollte sich tunlichst bemühen, an einer geplanten Sammelklage teilzunehmen. Eine hohe Anzahl an beteiligten Verbrauchern reduziert zudem für jeden einzelnen das Kostenrisiko eines entsprechenden Verfahrens.

Andernfalls kann man nicht sicher sein, nicht irgendwann allein verklagt zu werden. In einer großen Gemeinschaft bestehen noch effektivere Möglichkeiten, welche man sich allein ggf. schlecht erschließen kann.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline wolfgs

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Stadtwerke München
« Antwort #168 am: 09. Mai 2006, 14:12:52 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@wolfgs

Sie dürfen keinesfalls abwarten bis Ihnen etwa die Versorgung eingestellt wurde.

Offensichtlich handelt es sich wohl um eine beabsichtigte  diskrimnierende Ungleichbehandlung, weil anderen Kunden unter gleichen Bedingungen die Versorgung nicht eingestellt wurde (OLG Hamburg, NJW 1988, 1600).

Dagegen können Sie sich auch nur allein zur Wehr setzen, nämlich mit den zu Gebote stehenden Mitteln.


Danke für die Info! Nur zur Klärung: Die Versorgung ist noch nicht eingestellt worden. Ich werde es auch nicht darauf ankommen lassen. Danke für Ihre Unterstützung. Ich werde heute noch einen Anwalt hier in München aufsuchen.

Viele Grüße aus München!

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #169 am: 09. Mai 2006, 18:26:27 »
@wolfgs,

Sofern ein konkreter Termin für die Versorgungseinstellung genannt wurde, rate ich ggf. auch eine Schutzschrift am zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Damit kann die SWM keine einstweilige Verfügung ohne Sie zu unterichten beantragen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #170 am: 09. Mai 2006, 19:02:18 »
@Cremer

Wenn jemand zum Anwalt geht, dann lässt er sich dort beraten....

Das ist in München nicht anders als andernorts.

Natürlich kann der Versorger auch bei einer Schutzschrift ohne den Verbraucher vorher zu unterrichten eine einstweilige Verfügung beantragen !

Nur wird das Gericht dann in der Regel nicht ohne mündliche Verhandlung über den Antrag des Versorgers entscheiden. Hält das Gericht die Schutzschrift für nicht stichhaltig, kann es trotzdem ohne mündliche Verhandlung gegen den Verbraucher entscheiden.  :?  

Schutzschrift hilft nur, wenn der Versorger für die Einstellung unbedingt das Grundstück betreten muss, man ein Hausverbot erteilt hat und der Versorger sich daran hält und deshalb einer einstweiligen Verfügung für die Einstellung bedarf und die Schutzschrift stichhaltig ist.

In allen anderen Fällen muss man selbst aktiv vorgehen, um Nachteile zu vermeiden.

Es ist noch kein Anwalt vom Himmel gefallen.


Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #171 am: 09. Mai 2006, 19:11:50 »
@Fricke,

richtig,

hatte dies als Ergänzung gemeint.

Abstellen von Stom kann man auch von außen machen, so wie Ende letzten Jahres bei einer Familie in Bad Sobernheim.

siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2604&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=bas+sobernheim

Das RWE war mit Hubsteiger angerückt und haben die Freileitung oben auf dem Dach abgeschnitten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline deraffe

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Stadtwerke München
« Antwort #172 am: 12. Mai 2006, 20:38:46 »
habe folgenden brief der swm erhalten. unter anderm gesums folgendes:

"Mit der gleichen Konsequenz, mit der wir unsere kundenorientierte Unternehmensstrategie verfolgen, bestehen wir aber auch auf der Zahlung ausstehender Forderungen. Wir haben mit einem unabhängigen Sachverständigen-Gutachten den Nachweis geführt, dass unsere Gaspreise angemessen sind. Bislang wurden die Gutachten nicht substantiiert infrage gestellt. Wir sind sicher, dass sie ggf. von gerichtlichen Gutachtern bestätigt würden. Mit zwei Musterklagen wollten wir eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Da die Kunden nach Klageerhebung bezahlt haben, war dies nicht möglich. Um eine gerichtliche Klärung wenigstens in einigen Fällen zu erreichen, haben wir in 50 Fällen das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.
Wer sich eine spätere Berufung auf für Gaskunden positive Urteile offen halten will, kann dies auch durch Zahlung unter Vorbehalt erreichen. Auch ohne ausdrückliche Erklärung akzeptieren wir, dass eine Zahlung bis zum 31.05.2006 unter Vorbehalt erfolgt.
Anschließend werden wir alle dann noch offenen Forderungen mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens durchsetzen."

das ist ganz schön hanebüchen: in dem gutachten von toilette und dusche steht klar drin, dass es die billigkeit nach §315 bgb nicht beurteilt (s. 2). das mit dem unter vorbehalt zahlen ist auch quatsch. meine frage: soweit ich weiss, ist das gerichtliche mahnverfahren zwar möglich, weil dabei die fälligkeit zuerst nicht geprüft wird. eine fällige forderung gibt es hier aber garnicht, da ja auch kein zahlungsverzug besteht, also auch nicht gemahnt werden kann...eigentlich. haben die swm ja auch schon gemacht... hat jemand erfahrung mit der drohung des gerichtlichen mahnverfahrens? ist doch auch aussichtslos, oder?

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #173 am: 12. Mai 2006, 21:01:13 »
@deraffe

Das ist vollkommen absurd.

Gegen einen Mahnbescheid legt man einfach Widerspruch ein.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist für streitige Forderungen schon gar nicht gedacht.

Das EVU müsste m.E. aus Gründen der prozessualen Wahrheitspflicht immer schon darauf hinweisen, dass die Unbilligkeit gegen die Forderung gem. § 315 BGB eingewandt wurde. Andernfalls begibt man sich auf sehr dünnes Eis.

Wenn den Stadtwerken an einer gerichtlichen Klärung gelegen wäre, dann würden die sofort klagen.

Wahrscheinlich wissen die nicht, an welches Münchner Amtsgericht man sich am besten wendet. Immerhin hat man ja schon Erfahrungen mit der Münchner Justiz gemacht.

Keinesfalls darf man sich auf Vorbehaltszahlungen einlassen.

Sie können schon nicht sicher sein, ob ein Urteil zugunsten des Versorgers nicht etwa auf einer nachlässigen Prozessführung eines anderen Beklagten beruht.

Zudem können Sie nicht sicher sein, dass sich die Stadtwerke an Zusagen halten.

Ein Wort ist oft Schall und Rauch:

Erinnert sei an die Stadtwerke Bremen, die jetzt plötzlich zu der Erkenntnis gelangt sein wollen, dass sie trotz vorheriger öffentlicher Bekundungen wohl nicht alle Kunden gleich behandeln können nach dem Urteil des Landgerichts, welches für den 19.05.2006 erwartet wird.

http://www.radiobremen.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/

Bekanntlich führt die Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln schon zur Unwirksamkeit von darauf gestützten Preiserhöhungen, ohne dass es erst auf eine Billigkeitskontrolle ankäme.

Darüber steht aber auch schon in dem ganzen Gutachten nichts.


Erst gestern hat zB. das Landgericht Dresden ein Urteil verkündet, wonach Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen der DREWAG mit Verbrauchern unwirksam sind.

Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.

Setzt sich diese Rechtsprechung durch, sind die hohen Kosten für Testate von Anfang an nicht gerechtfertigt und dürfen allein deshalb nicht in die Energiepreiskalkulation einfließen.....

Die Zeit arbeitet für die Verbraucher.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline elad

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Stadtwerke München
« Antwort #174 am: 13. Mai 2006, 09:48:17 »
Morgen findet ja die Versammlung von Herrn Offman statt, in der über eine Sammelklage gegen die SWM entschieden wird.

Bisher habe ich keine konkrete, terminlich festgelegte Inkasso- oder Sperrdrohung erhalten. Ist es trotzdem anzuraten, an dieser Sammelklage teilzunehmen? Woher weiß ich, ob diese gut vorbereitet wird und wir uns vielleicht nicht selbst schaden?

Das letzte Schreiben, das ich (trotz angedrohtem Kommunikationsstopp) erhalten habe, war das gleiche wie deraffe es erhalten hat. Übrigens kam das von Herrn Mühlhäuser, ausnahmsweise war es nicht Herr Burkart vom ServiceCenter.

Viele Grüße
elad

Offline Mona

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Stadtwerke München
« Antwort #175 am: 13. Mai 2006, 10:32:43 »
Zitat von: \"elad\"

Bisher habe ich keine konkrete, terminlich festgelegte Inkasso- oder Sperrdrohung erhalten. Ist es trotzdem anzuraten, an dieser Sammelklage teilzunehmen? Woher weiß ich, ob diese gut vorbereitet wird und wir uns vielleicht nicht selbst schaden?


Ich habe das selbe Schreiben erhalten.

Da steht dann ja noch drinnen:
"Auch ohne ausdrückliche Erklärung akzeptieren wir, dass eine Zahlung bis zum 31.05.2006 unter Vorbehalt erfolgt.

Anschließend werden wir alle dann noch offenen Forderungen mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens durchsetzen"


Also eine Zahlungsfrist wurde ja doch nochmal gesetzt.
Ich habe den Absatz ja tatsächlich dreimal durchgelesen bis ich es selber kappiert habe. Da ich ja dachte, komisch, diesmal keine Drohungen...

Also wenn ich dann am 01.06.2006 zahle, gilt meine Zahlung nicht mehr "unter Vorbehalt". (Abgesehen davon, dass ich unter Vorbehalt so oder so nicht zahle). Da hat sich ja diesmal mit der Formulierung der Sätze wirlich jemand Mühe gegeben.

Auch die Ausrede, dass bisher keine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden konnte ist ja wohl lächerlich. Das klingt in dem Schreiben ja grad so, dass sie sich ärgern, dass keine Gerichtsverhandlung zustande kommt.

Man könnte der SWM ja in dem Sinne behilflich sein, sie zu einer Selbstanzeige wegen Wucher vor Gericht zu bewegen.

Gruß
Mona

Offline HannesW

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Stadtwerke München
« Antwort #176 am: 13. Mai 2006, 12:12:38 »
Auch ich habe heute das schon oben erwähnte Schreiben von der Geschäftsleitung der SWM bekommen, mit dem Hinweis "Nach 31.05.2006 werden wir alle dann noch offenen Forderungen mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens durchsetzen."

Laut SZ trift sich die Bürgerinitiative "Gaspreisrebellen" am Sonntag, 14. Mai (Augustiner, Weißer Saal, Neuhauser Straße 27, 19 Uhr). 50 bis 60 Leute haben laut Initiatoren Hans Strigl und Marian Offman ihr Kommen zugesagt. Damit die Kosten für den einzelnen mit 150 Euro im Rahmen bleiben, strebt die Initiative laut SZ an, dass sich mindestens 60 SWM-Gaskunden beteiligen.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #177 am: 13. Mai 2006, 13:06:24 »
Wenn der Versorger sehr an einer gerichtlichen Klärung interessiert ist, sollten sich so viele Kunden als möglich an einer Sammelklage beteiligen.

Um so mehr sich beteiligen, um so geringer ist das Kostenrisiko und der Kostenvorschuss für den einzelnen. Zudem erfährt das Verfahren dann auch die gebührende Aufmerksamkeit.

Eine Sammelklage ist besser geeignet, für Klarheit zu sorgen als die angedrohten gerichtlichen Mahnverfahren der SWM.

Beim Bund der Energieverbraucher gibt es ein Sonderheft der Energiedepesche April 2006 mit umfangreichen Darstellung zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen.

Fragen Sie danach unter info@energieverbraucher.de


Viel Erfolg!!!!


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline elad

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Stadtwerke München
« Antwort #178 am: 13. Mai 2006, 13:32:53 »
@ RR-E-ft: Vielen Dank! Das heißt dann wohl, dass ich mich beteiligen sollte, oder?

Jetzt hätte ich aber noch eine andere Frage:

Zum 1.7. werde ich den Stromversorger wechseln, ich habe schon den Bescheid der EWS Schönau. Nun möchte ich auf gar keinen Fall, dass möglicherweise zuviel bezahlte Abschläge für Strom von den SWM evtl einbehalten werden zum Ausgleich der Gasabschlagsforderungen.

Zunächst wird wohl eine getrennte Abschlagszahlung Gas und Strom sinnvoll sein, oder? Sollte ich selbst schon ausrechnen, wieviel die SWM von mir für Strom bekommen? Oder kann ich verlangen, dass nun monatlich nach Zählerstand abgerechnet wird? Wie mache ich das am besten, dass mir zum 1.7. kein Guthaben für Strom bei den SWM entsteht?

Vielen Dank
elad

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #179 am: 13. Mai 2006, 22:31:30 »
@elad,

rictig ist, dass Sie die Abschjlagsüberweisungen trennen sollten.

Ferner kürzten Sie die Abschläge und errechnen Sie ihre möglichen zu zahlenden Beträge.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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