Die Gaspreise der Stadtwerke München in der Kritik
(15. Mai 2006) Die Stadtwerke München (SWM) haben in einem Schreiben alle Gasprotestkunden mit Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bedroht. Der
Bund der Energieverbraucher e.V. hat darauf mit einem offenen Schreiben geantwortet. Darin werden die überhöhten Gaspreise der Stadtwerke kritisiert. Die
Stadtwerke verkauften ihr Gas rund 20 Prozent teuerer als die Stadtwerke Landshut, obwohl die Stadtwerke wesentlich günstigere Gasbezugsmöglichkeiten habe.
Auch könne die SWM die Verantwortung nicht an die Vorlieferanten abschieben. Denn diese Vorlieferanten befinden sich zu wesentlichen Anteilen im Eigentum
der SWM selbst.
An die Stadtwerke München,
Herrn Dr. Mühlhäuser,
Sehr geehrter Herr Dr. Mühlhäuser,
Sie haben am 10.05.2006 einen Brief an alle Ihre Kunden gerichtet, die Ihre Preise für unbillig überhöht halten und deshalb nicht den von Ihnen
geforderten Gaspreis entrichten.
Erlauben Sie mir zu diesem Schreiben einige Anmerkungen:
Die Gaspreise der SWM halte ich für unbillig überhöht. Denn die Gaspreise für Haushalte sind in den vergangenen Jahren um ein Mehrfaches der
Gasimportpreise aus dem Ausland angestiegen. Auch halte ich den Preissockel für überhöht. Die Stadtwerke Landshut versorgen Haushalte um etwa 20 Prozent
günstiger als die SWM und beziehen ihre Gas von der Erdgas Südbayern, die zur Hälfte der SWM gehört. Aufgrund des hohen Gasbezugs der SWM und der drei
Tochterunternehmen, die Gas in großen Mengen auch für andere Abnehmer besorgen und sich im Eigentum der SWM befinden, sind die Einkaufspreise der SWM nach
der Grundregeln kaufmännischer Vernunft deutlich günstiger als die Einkaufspreise der Stadtwerke Landshut. Die höheren Konzessionsabgaben und der längere
Transportweg erklären die Preisdifferenz nicht annähernd. Die Folgen unwirtschaftlicher Betriebsweise der SWM brauchen die Kunden laut BGH-Rechtsprechung
nicht zu tragen.
Einen Nachweis für die Angemessenheit des Ausgangspreises und der Erhöhung haben die SWM trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung bisher nicht
geleistet (z.B. Einstweilige Verfügungen des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2006 Az: 131 C 797/06 und 28. Mai 2005 - Az: 133 C 15392/05). Die SWM
haben noch nicht einmal nachgewiesen, dass sie überhaupt zu Preiserhöhungen für Haushaltskunden berechtigt sind. Die im Auftrag der SWM erstellten
Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte ermöglichen es nicht, zu beurteilen, welche Kosten Ihnen durch die Gaslieferung entstanden sind und
welche Gewinne Sie erzielt haben. Denn die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten erlauben derartige Schlussfolgerungen nicht (vgl. Gutachten Leprich für
das LG Hamburg). Außerdem müssen die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen auch den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
Obwohl viele Gasversorger zum 1. April 2006 ihre Preise gesenkt haben, haben die SWM die Preise erhöht und kündigen bereits weitere Erhöhungen an. Für
diese Preispolitik, die ausschließlich der Gewinnmaximierung dient, fehlt mir jedes Verständnis. Ich halte diese Preiserhöhungen wie oben begründet auch
für rechtswidrig.
In Ihrem Schreiben schieben Sie die Schuld für die Preiserhöhungen auf Ihren Vorlieferanten. Sie erwähnen jedoch nicht, wer Ihr Gaslieferant ist: Sie
beziehen Ihr Gas im wesentlichen von der Bayerngas, die den SWM zu 44,5 % Prozent gehört. Auch die Erdgas Südbayern gehört der SWM zur Hälfte, sie sind
sogar Vorsitzender des Aufsichtsrates. Beide Firmen machen auch gute Gewinne, die den SWM zufließen. Die andere Hälfte der Erdgas-Südbayern gehört der
Thüga, einer E.ON Tochter. Es ist also absolut unwahr, dass Sie auf die Gasbeschaffung und deren Preise keinen Einfluss haben.
Sie bestehen zu Recht auf der Zahlung außenstehender Forderungen. Die von Ihnen geforderten Gaspreise sind jedoch von den Kunden nicht zur Zahlung fällig,
die diese Preise für unbillig überhöht halten und dies auch Ihnen gegenüber eingewandt haben. Das gilt bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung
über die Billigkeit Ihrer Gaspreisfestsetzung. Das ergibt sich aus der eindeutigen und langjährigen Rechtsprechung des BGH und dem juristischen Schrifttum.
Es ist Ihr gutes Recht, Ihre Forderungen auf dem Klagewege durchzusetzen. Dabei werden Sie auch erfahren, welchen Wert den von Ihnen bezahlten Gutachten
vom Gericht beigemessen wird.
Es ist Ihnen allerdings nicht gestattet, die betroffenen Kunden zu drangsalieren, falsch zu informieren oder mit gerichtlichen Mahnverfahren zu ängstigen.
Es ist Ihnen erst recht nicht gestattet, die betreffenden Kunden mit Versorgungssperren zu bedrohen. Das haben Sie des öfteren von den Münchner
Amtsgerichten durch die gegen Sie erlassenen einstweiligen Verfügungen lernen müssen. Es wurde Ihnen auch schriftlich von der bayerischen
Landeskartellbehörde bestätigt, dass die Drohung mit Versorgungseinstellung einen Missbrauch Ihrer marktbeherrschenden Stellung darstellt.
Das von Ihnen angekündigte gerichtliche Mahnverfahren gegenüber Ihren Kunden ist eine weitere rechtsmissbräuchliche Repressalie. Denn Sie wissen genau,
dass die von Ihnen erhobene Forderung von diesen Kunden bestritten wird. Deshalb werden die Kunden dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen. Sie können
dann die Zahlungsklage erheben. Das können Sie allerdings auch ohne vorhergehendes Mahnverfahren. Offensichtlich hoffen Sie, durch die Androhung und
Durchführung von Mahnverfahren die Kunden einzuschüchtern und zur Zahlung zu veranlassen. Haben Sie keine besseren Argumente, Herr Dr. Mühlhäuser?
Wir fordern Sie auf, die Rechte aller Ihrer Kunden auf den Unbilligkeitseinwand zu respektieren und auf alle Repressalien gegenüber diesen Kunden künftig
zu verzichten. Ihre Kunden erwarten die Respektierung ihrer Rechte auch durch die SWM!
Der Bund der Energieverbraucher hilft allen Kunden der SWM, sich gegen die überzogenen Preise wirksam zur Wehr zu setzen. Die betroffenen Kunden können
sich über ihre Rechte informieren im
Münchner Büro des Bundes der Energieverbraucher, Nymphenburger Str. 147, München,
Telefon und Fax: 089 120 27 080,
Internet:
www.energieverbraucher.de/seite1791.html Email service@energieverbraucher.de
Öffnungszeiten:
Dienstag bis Freitag: 10:00 bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 16:00 bis 20:00 Uhr
Samstag: 10:00 bis 14:00 Uhr.
Mit freundlichem Gruss
Dr. Aribert Peters
Vorsitzender