Eine sehr schöne Anregung
für den Fall, dass (wie zu erwarten ist) Versorger die Rückforderungsansprüche [auch für Strom geltend machen!] zurückweisen / nicht wenigstens dem Grunde nach anerkennen bzw. nicht innerhalb der zu setzenden 14-Tages-Frist erstatten.
Zum Beispiel könnte man dann nach Widerruf der Einzugsermächtigung und entsprechender Mitteilung an den Versorger bzgl. Verrechnung - oder besser 'Zurückbehalt'(?) [beides vielleicht auch gleich mit dem 1. Schreiben für den Fall der Nicht-Anerkennung/-Zahlung avisieren?] mindestens den
Ende 2013 verjährenden Rückforderungsanspruch aus 2010 mit den restlichen Abschlagszahlungen für 2013 verrechnen.
Nötigenfalls könnte man auch noch zurückliegende Lastschriftabbuchungen innerhalb der 8-Wochen-Frist von der eigenen Bank zurückbuchen lassen und auch für diese Abschläge nur den gekürzten Betrag überweisen (dem Versorger belastete Bankgebühren für solche Rücklastschriften wird der Kunde aber wohl übernehmen müssen).
Nachtrag:
Eine Frage an die Juristen (bzw. andere 'Rechtskundige') mit der Bitte um eine Antwort: Oder hat eine solche vorstehend beschriebene Verrechnung keine für Verbraucher positive Auswirkung auf die Verjährung von bspw. Rückforderungsansprüchen aus 2010 zum Jahresende 2013? Hat diesbzgl. evtl.
§ 215 BGB eine Bedeutung?