@Black
Die heutige Entscheidung des BGH hat doch mit der Sockelrechtsprechung des BGH bei grundversorgten Kunden bzw. Tarifkunden nichts zu tun, wonach der einseitig geänderte Preis bei wirksamer Preisänderungsbefugnis mangels Widerspruch in angemessener Frist zum vereinbarten Preis werden soll.
Die Kritik an einer entsprechenden ergänzenden Vertragsauslegung bei Sonderverträgen, in welche eine Preisänderungsbefugnis nicht besteht, weil die Preisänderungsklausel wegen § 307 BGB unwirksam ist, ist Gegenstand anderer Threads. Der VIII. ZS möchte diese umstrittene ergänzende Vertragsauslegung laut einem obiter dicta vom heutigen Tage auch auf Fälle übertragen, in welchem eine Preisänderungsklausel wegen § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Die Belieferung im Rahmen der Vertragsfreiheit aufgrund von Sonderverträgen und die Probleme um diese herum sind nicht Gegenstand dieses Threads.
Hier geht es ausschließlich um die Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht unter Kontrahierungszwang des Versorgers.