Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

Nächstes Schreiben Näke&Petersen

<< < (5/8) > >>

masterflok:

--- Zitat von: Christian Guhl am 04. September 2013, 12:11:04 ---Wenn die Aussagen von Mücke und Redeker stimmen (und davon muss der Kunde ausgehen) hat die EGS nur stellvertretend als Dienstleister geliefert und abgebucht.

--- Ende Zitat ---
Ja, wenn, die Realität schaut aber nunmal anders aus. Die EnergenSüd war Lieferant, kein Dienstleister, mit allen Rechten und Pflichten. Dienstleister waren beispielsweise die Stadtwerke Schwäbisch Hall. Anstatt sich an eine falsche Aussage eines Herrn Redeker und Mücke zu klammern, sollte man die realen Tatbestände nicht aus dem Auge verlieren. Ein Gericht wird sein Urteil nicht nur auf der Grundlage dieser Aussage fällen. Wie stark es die Aussage überhaupt gewichtet, ist völlig unklar.


--- Zitat von: Christian Guhl am 04. September 2013, 12:11:04 ---Ich glaube nicht, dass ein Gericht es "dahin gestellt" sein läßt, ob ein Vertrag bestand oder nicht.

--- Ende Zitat ---
Von einem Gericht sprach ich auch nicht. Noch einmal, ich wollte dem Betroffenden erklären, wieso die EGNW den Zeitraum vor dem 01.10.2011 nicht abrechnen kann (weil EnergenSüd lieferant war und bereits abgerechnet hat).

Aber nun eine Frage an Sie: Halten Sie es für klug eine korrekte und "fällige" Forderung nicht zu bedienen, mit dem Argument, Ihnen steht möglicherweise in unbekannter Zukunft noch eine Schadensersatzzahlung zu, dessen Höhe jedoch zum gewertigen Zeitpunkt unbekannt ist? Wenn ich Ihre Erzählung richtig interpretieren, haben Sie ihren Kunden nicht zu einem solchen Handeln geraten, richtig?

superhaase:

--- Zitat von: masterflok am 04. September 2013, 14:11:21 ---Ja, wenn, die Realität schaut aber nunmal anders aus. Die EnergenSüd war Lieferant, kein Dienstleister, mit allen Rechten und Pflichten.
--- Ende Zitat ---
Wenn dem so ist, also der Vertrag mit der ESG zustande kam, dann hätte die EGNW aber heute keine Grundlage weil keinen gültigen Vertrag mit den Kunden, so dass die gesamten aktuellen Forderungen von EGNW sowieso unberechtigt wären. Lieferung ohne Vertrag eben.
Entweder die Kunden hatten sowieso schon immer einen Vertrag mit EGNW, dann dürfen sie auch gegenrechnen, oder aber es bestand nie ein Vertrag mit EGNW, dann sind wohl sämtliche Forderungen der EGNW ohne Rechtsgrund.

So habe ich das "Dilemma" jedenfalls verstanden. Es erscheint mir relativ leicht verständlich.
Haben Sie das nicht verstanden?
Ihre Position erscheint jedenfalls in sich widersprüchlich.

khh:
@ Christian Guhl.

bzgl. der Belieferungen durch die EGNW (Gas ab 1.10.11 und Strom ab 1.1.12) ist ein Beitrag des Ex-Vorstandsvors. H. Redeker am 21.12.11 hier im Forum sehr interessant - Auszug:

--- Zitat ---Energen Süd hat an mich -ehemaliger Vorstand- die Kündigung des Lieferverhältnisses für Strom zum 31.12.2011 per Email ausgesprochen. In meiner Funktion habe ich diese Kündigung bestätigt. ... Zuvor hat der damalige Vorstand die Lieferung von Gas durch die Energen Süd zum 30.09.2011 gekündigt.
--- Ende Zitat ---

Sowohl die EGNW als auch die EGS hat jeweils ein Lieferverhältnis allein gegenüber dem ‚Kooperations-Partner’ gekündigt, was nur dann Sinn macht, wenn die EGS ausschließlich Dienstleister (womöglich auch Bilanzkreisverantwortlicher) für die EGNW war.

Wären, wie jetzt behauptet, von der EGNW (unautorisiert!) Verträge zwischen EGNW-Mitglieder und EGS vermittelt worden, hätte zumindest die EGS jeden dieser Verträge gegenüber dem jeweiligen Kunden fristgemäß kündigen müssen. Da aber die angeblichen Verträge der EGS mit EGNW-Mitgliedern nicht wirksam beendet wurden (ebenso gab es auch keine neuen Vertragsbestätigungen seitens der EGNW!), bestanden diese folglich mindestens fort bis zum Zeitpunkt der vom EGS-Insolvenzverwalter veranlassten Liefereinstellung zum 29.02.1012 (ab dann war die EGNW wohl kaum der zuständige Grundversorger!). Selbst wenn die EGNW sich auf die ursprünglichen Aufträge/Anträge beruft (m.E. waren die gemäß §§ 146 und 147 Abs. 2 jedoch nicht mehr verwendbar), können bei fortbestehen EGS-Verträgen keine neuen Verträge mit der EGNW ab 1.10.11. bzw. 1.1.12 wirksam zustande gekommen sein.

Dass die ‚Energie- und Vertrags-Experten’ der beiden Genossenschaften da irgendwas/irgendwie mit dem ominösen „Handschlagvertrag“ vermurkst haben, kann nicht zu Lasten der Kunden gehen.     


@ superhaase,

unser „masterfloh“ kapiert nicht, dass die schriftliche Erklärung des seinerzeitigen EGNW-Vorstandes gegenüber den einzelnen Mitgliedern „Energen Süd in unserem Namen und unseren Auftrag“ eine ‚verbindliche Außenwirkung’ hat und die „Realität“ (welche auch immer) insofern unmaßgeblich ist.  ::)

superhaase:
@khh:
Selbst wenn es diese schriftliche Erklärung gar nicht gäbe, bliebe das beschriebene Dilemma der EGNW trotzdem bestehen, das Sie ja eben auch wieder dargelegt habe:
Entweder gab und gibt es einen Vertrag zwischen Kunden und EGNW, dann haben die Kunden aber nichts mit der EGS am Hut und können gegenünber der EGNW alles gegenrechnen, oder aber es gibt keinen Vertrag zwischen Kunden und EGNW, dann kann die EGNW sowieso keine Forderungen geltend machen.

khh:
Ergänzung zu meiner Anwort #22

Gemeint waren die  §§ 146 und 147 Abs. 2 BGB  -  diese lauten:


--- Zitat ---§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147 Annahmefrist
[...]
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
--- Ende Zitat ---

Die Annahme eines Antrags/Auftrags, wo zwischenzeitlich sogar ein anderer Versorger der Vertragspartner des Antragenden gewesen sein soll, entspricht wohl kaum dem gesetzlichen Erfordernis § 147 (2) BGB !

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln