Energiepreis-Protest > EWE
Androhung der Versorgungseinstellung
khh:
--- Zitat von: Jean67 am 26. August 2013, 11:29:30 ---[...]
Mein Mann hatte auch im März schriftlich der Mahnung und auch der Abschlußrechnung widersprochen, aber EWE hat daruaf nicht reagiert.
--- Ende Zitat ---
Ein Widerspruch gegen eine (Abschluß)Rechnung ist nur berechtigt, wenn diese zu benennende Fehler oder unberechtigte/unwirksame Preiserhöhungen beinhaltet. Letzteres könnte bei EWE durchaus zutreffen (vgl. unwirksame Preisänderungsklausel gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.13 / BGH-Urteil vom 31.07.13 bzw. noch ausstehendes EuGH-Urteil zu Grundversorgungsverträge - alles hier im Forum nachzulesen). Das kann jetzt aber nicht abschließend beurteilt werden und wäre z.B. mit der Verbraucherzentrale zu klären.
Verweisen Sie EWE zunächst einmal auf die vom User @PLUS aufgezeigte Unzulässigkeit der Stromsperre, da ansonsten die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet ist. Bieten Sie evtl. ein ärztliches Attest wg. der notwendigen Kühlung der Medikamente an.
Darüber hinaus macht es wenig Sinn, wenn Sie jetzt alles Geld zusammenkratzen, um die Forderung von EWE zu begleichen und sich dann andere "Löcher" auftun. Gehen Sie nur Ratenzahlungsverpflichtungen ein, die Sie dauerhaft einhalten können. Nochmals: Die Inanspruchnahme einer professionellen, seriösen Schuldnerberatung ist keine Schande, sondern verantwortungsvolles Handeln!
Netznutzer:
Aufgrund der Altschulden der alten Abnahmestelle hat die EWE kein Recht, in der neuen zu sperren, wenn hier die Abschläge vollständig und fristgerecht getätigt werden. Sofort hilft immer ein Lieferantenwechsel, damit ist die Grundlage zur Sperrung dem bisherigen Lieferanten entzogen.
Gruß
NN
khh:
--- Zitat von: Netznutzer am 26. August 2013, 13:41:49 ---Aufgrund der Altschulden der alten Abnahmestelle hat die EWE kein Recht, in der neuen zu sperren, ...
--- Ende Zitat ---
Jean67, das bedeutet für Sie:
Wenn Sie bei Ihren bisherigen Zahlungen i.H. von insgesamt EUR 500,00 nichts anderes bestimmt haben, dann dürfte EWE diese Beträge für die Nachzahlungsforderung zur alten Wohnung verwendet haben [vgl. § 366 Abs. (2) BGB]. Legen Sie bei weiteren Zahlungen mit Benennung der Vertragsnummer fest, dass diese (vorrangig) für Forderungen zur neuen Wohnung zu verwenden sind [berufen Sie sich auf § 366 Abs. (1) BGB].
Sobald die Rückstände zur neuen Wohnung unter EUR 100,00 liegen, kann EWE nicht mehr sperren!
§ 366 BGB lautet:
--- Zitat ---Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
--- Ende Zitat ---
Cremer:
Sie können zunächst der Sperre nur entgehen, wenn der Sperrkassierer nicht an den Zähler rankommt. Wie sieht dies in dem Wohnhaus aus? Mehrere Mietparteien, Zähler im Keller, dann klingelt der Sperrkassierer bei einer anderen Mietpartei und schon ist er drin und sperrt.
Sie haben da wohl vieles in der Vergangenheit versäumt.Es muss doch klar sein, dass Sie Strom aus der alten Wohnung zahlen müssen.
Hat EWE Ihnen eine neue Kundennummer aufgrund des Wechsels zugewiesen? Dann wäre eine Aufrechnung der Abschläge aus der neuen Wohnung mit den Forderungen aus der alten Wohnung nicht zulässig. Wenn nein, dann kann der Versorger verrechnen sofern sie die Abschläge nicht immer für den expliziten Monat auf der Überweisung genannt haben.
khh:
@ Cremer
"Aufrechnung von Abschlägen" ist hier doch gar nicht das Thema.
Und ja, bei EWE gibt es für jede Abnahmestelle eine eigene Vertragsnummer!
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