... Immerhin haben sich mit Nachfragen 2 Sachverhalte neu ergeben.
1. Die Forderung der Entega sind nicht mehr 1500 Euro, sondern ca. 1300 Euro
2. jan_pb hat bei Entega den Grundversorgungstarif. Da er dies selbst angibt, sehe ich keinen Grund, das anzuweifeln: ...
@ Stromfraß
Die Höhe der Forderung ist für eine Beurteilung des Sachverhalts von nachgeordneter Bedeutung. Es geht auch nicht um „anzweifeln“, sondern um eine strukturierte Prüfung der Vertragssituation. Der „Grund“ ist:
[…]
Entscheidend wird sein: Allgemeiner Tarif/Grundversorgung oder Sondervertragsverhältnis? Bei Letzterem sind § 305 und insbesondere § 307 BGB maßgeblich. Beim Unbilligkeitseinwand zur Grundversorgung wird es schwieriger (zudem hohes Kostenrisiko wg. evtl. Gutachten) - vllt. kann da aber das noch ausstehende EuGH-Urteil helfen !? Ein/e sachkundige/r Rechtsanwalt/in wird wissen was zu prüfen und zu tun ist !
[...]
Die Erfolgsaussichten und Risiken eines Preisprotestes sind in der Grundversorgung (entspricht die Preisanpassung der Billigkeit?) und bei einem Sondervertrag (ist die AGB-Preisänderungsklausel wirksam?) durchaus unterschiedlich. Alles nachzulesen hier im Forum! Wenn Sie sich diesbzgl. nicht wenigstens ansatzweise auskennen, dann halten Sie sich hier besser raus.
@ jan_pb
In einem anderen Thread zur Entega haben Sie @ Egli1 angesprochen. Eine Kontaktaufnahme (evtl. auch direkt vor Ort) ist zwar richtig und sinnvoll, die Vorgehensweise des genannten User’s kann für Sie aber nur bei identischer Vertragssituation hilfreich sein!
Noch ein Tipp meinerseits: Prüfen Sie sämtliche Verbrauchsabrechnungen oder lassen Sie prüfen, ob für die Jahre 2006 bis 2010
durchgängig zum ursprünglichen Tarif abgerechnet wurde. Sollte Entega eigenmächtig auf einen (anderen) Sondervertrag „umgestellt“ haben, wird ein/e sachkundige/r RA/in wissen, ob man das zum eigenen Vorteil nutzen kann.
Und noch etwas - Sie zitieren aus dem ersten Schreiben von Entega:
... wir ... bestätigen ihnen den Energielieferungsvertrag, dessen Grundlage die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen (AVB) für Elektrizität, Gas- und Wasserversorgung von Tarifkunden sind. Diese können Sie in allen ENTEGA Points oder bei unseren Shop in Shop Partnern einsehen.
Die AVBEltV § 2 Abs. 3 verpflichtet den Grundversorger hingegen:
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß ... die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
Vielleicht kann ein/e sachkundige/r RA/in auch damit etwas anfangen.