Zusammenfassung:
Aufgrund der vorliegenden Angaben (und ergänzender Telefonauskünfte) von @ jan_pb ist davon auszugehen, dass er währender der gesamten Belieferungsdauer 2006 – 2010 Grundversorgungskunde war. Den von Entega vorgesehenen Preiserhöhungen hat er jeweils mit dem Musterbrief des BdEV widersprochen und die Erhöhungsbeträge nicht bezahlt. Den verlangten Angemessenheitsnachweis für die Preisforderungen ist der Versorger 'Entega' schuldig geblieben.
Da der Unbilligkeitseinwand die Nichtfälligkeit der Forderungen aus Preiserhöhungen zur Folge hat, wird es wohl das Geheimnis auch dieses Versorgers bleiben, wieso man sich berechtigt sieht, Kunden mit Mahnungen, anwaltlichen Zahlungsaufforderungen, gerichtlichen Mahnbescheiden sowie Sperrversuchen zu „belästigen“ und die daraus resultierenden Kosten auch noch (dreist) in Rechnung stellen zu können.
Die aus Sicht von Entega offenen Beträge aus den bis einschließlich 2009 zugestellten Rechnungen wurden anscheinend in den nachfolgenden Rechnungen „fortgeschrieben“. Da das und außergerichtliche Inkassomaßnahmen bekanntlich keine Auswirkungen auf die Verjährung von Forderungen haben, sind insofern die mit den Abrechnungen vor 2010 erstmalig fällig gestellten Preiserhöhungsbeträge längst verjährt.
Zudem bleibt abzuwarten, ob Entega überhaupt Klage erhebt, schließlich steht auch noch die Entscheidung des EuGH zur Grundversorgung im Raum - Auszug aus „Der Energieblog“ von den Versorgeranwälten BBH :
... sind beim EuGH noch zwei weitere Verfahren anhängig (Az. C-359/11, C-400/11), die das obige Verfahren in den Schatten stellen könnten. Hier geht es nämlich um die Frage, ob Preisanpassungen in der gesetzlichen Grundversorgung wirksam sind. Selbst diese hängen nach Ansicht des BGH davon ab, ob die Regelungen der AVBGasV bzw. GasGVV (oder: StromGVV) den Transparenzanforderungen der Elektrizitäts- bzw. Gasbinnenmarktrichtlinie entsprechen. Zurzeit ruhen diese Verfahren noch. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der EuGH hier die gleichen Maßstäbe anlegt wie bei der Beantwortung der Vorlagefragen des BGH zu Sonderlieferverträgen. Das wiederum wäre dramatisch: Das Modell ”Grundversorgung” wäre akut gefährdet.
Wenn diese Verfahren und die anschließende Umsetzung durch den BGH für Verbraucher nicht positiv ausgehen, dann sollte @ jan_pb m.E. prüfen (lassen), ob die noch nicht verjährten Forderungen aus unbezahlte Preiserhöhungen (nicht aber die geltend gemachten „Nebenkosten“) wg. des Prozesskostenrisikos (insbes. mögliche Gutachterkosten!) besser bezahlt werden, vllt. unter dem Vorbehalt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“!?
... Prüfen Sie aber bitte, inwieweit Forderungen der Entega berechtigt sein könnten. Auch ein Anwalt kostet Geld, insbesondere, wenn man keine RS-Versicherung hat. ... Denken Sie auch daran, dass sich der Sachverhalt bei QEgli anders als bei Ihnen darstellt.
@ Stromfraß
Wenn Sie keinerlei Begründung für Ihre Einschätzung liefern (können), dann sind solche Aussagen oder „Binsenweisheiten“ völlig wertlos und führen nur zur Verunsicherung des Betroffenen! Ob (was ich machen würde) und wann ein „Preisprotestler“ einen Anwalt (oder die Verbraucherzentrale bzw. als Mitglied den BdEV) konsultiert, muss selbstverständlich jeder für sich entscheiden.