Energiepreis-Protest > ENTEGA
Entega - Gerichtliches Mahnbescheid
userD0010:
@khk @ jan_b
Da passiert mal wieder genau das, worüber sich zahlreiche seriöse leser/user so oft ärgern. Hier versucht mal wieder ein
Kommentierer, sich möglichst schnell über die 100 - Marke zu hangeln, auch wenn seine "Beiträge" absoluter Schwachsinn sind und den Betroffenen lediglich verunsichern.
Wenn jan_b regelmäßig den Prteiserhöhungen widersprochen hat, wenn er regelmäßig fristgerecht die Kürzung seiner Enrgieabrechnung erklärt und gemeldet hat, sollte er lediglich das berühmte Kreuzchen auf dem MB anbringen, diesen kopieren und das Original an das zuständige AG fristwahrend zurücksenden, natürlich per Ebf.
Wenn jan_b (hoffentlich) fristgerecht die Abnahmekündigung wegen Umzugs dem Versorger nachweislich zugesandt hat, ist sollte er tunlichst einen fachjzbdugeb RA konsultieren. Eine Beratung zunächst wird nicht die Welt kosten.
khh:
--- Zitat von: Stromfraß am 03. August 2013, 10:56:13 ---... Der Lieferant kündigt eine "Preisanpassung" an ... . Falls ich diese nicht akzeptiere, habe ich die Möglichkeit einer Sonderkündigung. ... Nun gibt es weiterhin die Möglichkeit, entsprechend §315 BGB gegen "unrechtmäßig hohe Strompreise" in Widerspruch zu gehen. ...
--- Ende Zitat ---
@ Stromfraß
Das Thema „Preisprotest“ ist wesentlich komplexer, informieren Sie sich erst einmal. In diesem Thread ist eine Grundsatzdiskussion aber nicht angebracht.
--- Zitat von: Stromfraß am 03. August 2013, 10:56:13 ---... Auch die Formulierung "zwischenzeitlich hat die Entega meiner Abschlagszahlung zugestimmt" ist doch Gummi. Wann war das, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum?
--- Ende Zitat ---
Das kann vernachlässigt werden: Wenn Entega den Abschlagszahlungen zugestimmt hat, dann besagt das NICHTS bzgl. der erfolgten Preiskürzungen durch @ jan_pb !
Entscheidend wird sein: Allgemeiner Tarif/Grundversorgung oder Sondervertragsverhältnis? Bei Letzterem sind § 305 und insbesondere § 307 BGB maßgeblich. Beim Unbilligkeitseinwand zur Grundversorgung wird es schwieriger (zudem hohes Kostenrisiko wg. evtl. Gutachten) - vllt. kann da aber das noch ausstehende EuGH-Urteil helfen !?
Ein/e sachkundige/r Rechtsanwalt/in wird wissen was zu prüfen und zu tun ist !
--- Zitat von: jan-pb am 27.11.2010 ---Ich habe einen Fachanwalt für Energierecht konsultiert, und nach eingehende Prüfung aller Unterlagen und der aktuellen Rechtslage hat man mir geraten, alles zu bezahlen. Der Grund: Seit 2007 BGH-Rechtssprechung sind die Stromanbieter berechtigt, einseitige Preiserhöhung vorzunehmen, und die §315 Billigkeitskontrolle gilt hier nicht. Man kann jederzeit wechseln wenn einem die Preiserhöhung nicht passt.
--- Ende Zitat ---
Bei diesem „Fachanwalt“ sind allerdings Zweifel an der Sachkompetenz angebracht. :(
jan_pb:
danke khh daß du den alten Beitrag von mir rausgesucht hat. Wusste nicht mehr wo / wann der war.
Eine letzte Frage noch zum Bescheid. Da gibts es
[ ] ich widerspreche dem Anspruch insgesamt
oder
[ ] ich widerspreche nur einem Teil des Anspruchs, und zwar
(Hauptforderung, Zinsen, laufenden Zinsen soweit sie nachstehenden Zinssatz übersteigen, Verfahrenskosten, den anderen Nebenforderungen wegen eines Betrages von..)
welchen der beiden sollte ich dabei ankreuzen ?
userD0010:
@ jan_pb
Sie sollten dem Anspruch insgesamt widersprechen !
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 03. August 2013, 17:52:39 ---@ jan_pb
Sie sollten dem Anspruch insgesamt widersprechen !
--- Ende Zitat ---
So ist es. Ob der noch nicht verjährte Teil der Hauptforderung etc. vllt. besser anzuerkennen ist, falls der Versorger klagt
(insbesondere, wenn es sich um einen Grundversorgungsvertrag handelte), sollte die anwaltliche (Erst)beratung ergeben.
Evtl. zu empfehlende Anwältin (?) : RAin Michaela Sievers-Römhild,
Spitalwiese 8a, 55425 Waldalgesheim, Tel. 06721-992510, Fax: 06721-992511
PS: Wenn Sie Ihr eigenes Profil aufrufen, können Sie unter "Beiträge anzeigen" Ihren von mir zitierten Beitrag aus 2010
und die seinerzeitigen Antworten checken ! ;)
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