Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

Energiegenossenschaft NordWet eG EGNW mal wieder mit zweifelhafter Generalversam

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Didakt:
@ Klaus, Krs. PB,

Sie schrieben:

--- Zitat ---Ich bin seit 01.01.2012 kein Mitglied der EGNW mehr und hätte natürlich auch gerne meinen Geno-Anteil zurück.
--- Ende Zitat ---

Trifft Ihr genanntes Datum tatsächlich zu? Dann hätte ich für Ihr zögerliches Verhalten überhaupt kein Verständnis. Denn dann wäre die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens bereits bis spätestens 30.06.2012 fällig gewesen.

Näher liegt allerdings, dass Ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.12.2012 endete. Daraus folgt der Fälligkeitstermin 30.06.2013.

Mit Ihrer ‒ leider allgemein geläufigen ‒ Denkweise rechnet die Genossenschaft allerdings, weil sie ihren Handlungsweisen naturgemäß entgegenkommt. Um in vorliegender Sache der EGNW ihre Grenzen aufzuzeigen bzw. den Tatbestand überprüfen zu lassen, ist eine anwaltliche Mitwirkung durchaus nicht nötig. Das kann man selbst bewerkstelligen. Man muss es nur wollen! Also, nur zu! ;)

MfG

masterflok:
Wobei man ganz deutlich darauf hinweisen muss, das zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" ein gewaltiger Unterschied herrscht. Es ist unstrittig, dass die zum 0101.2013 ausgeschiedenen Mitglieder bis spätestens 30.06.2013 ihren Anteil hätten ausgezahlt bekommen müssen. Allerdings ist es höchst fraglich, ob ein Richter die Begründung (Unstimmigkeiten mit dem ehem. Steuerbüro ; Zurückhaltung der Unterlagen um den Jahresabschluss 2012 machen zu können) ebenfalls für unglaubhaft hält.

khh:

--- Zitat von: masterflok am 13. Juli 2013, 13:58:19 ---... ist es höchst fraglich, ob ein Richter die Begründung (Unstimmigkeiten mit dem ehem. Steuerbüro ; Zurückhaltung der Unterlagen um den Jahresabschluss 2012 machen zu können) ebenfalls für unglaubhaft hält.
--- Ende Zitat ---

Ob "unglaubhaft" oder glaubhaft dürfte wohl kaum relevant sein. Höchstens 'unvermeidbar' könnte für die Unmöglichkeit der fristgerechten Bilanzerstellung etc. vielleicht eine Bedeutung haben. Letzteres ist allerdings nicht ersichtlich!

Didakt:
Nur nochmal zum besseren Verständnis: Das mögliche bzw. fragliche Urteil eines Richters steht doch zunächst einmal dahin. Der ist noch nicht, ggf. auch gar nicht im Spiel, denn „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Wer die gegenständlichen Machenschaften der EGNW und deren „Spielweise“ nicht sang- und klanglos über sich ergehen lassen und sich Klarheit verschaffen möchte, ist bei dem gegebenen Sachstand gut beraten, erst einmal eine andere Institution ins Spiel zu bringen. Dieses Vorgehen kostet - bis auf ein wenig Schreibaufwand und Briefporto - nichts!

In diesem Zusammenhang verweise ich auszugsweise auf meine Ausführungen in der Antwort #20 weiter oben:


--- Zitat ---2. Es stellt sich die Frage nach den möglichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen für die im Raum stehende Unterlassung der zeitgerechten Vorlage des Abschlusses. Dafür muss es wohl gravierende Gründe geben. Die zu eruieren ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft nach einer entsprechenden Anzeige. Was hier im Forum als Entlastungsgrund vorgegeben wurde, dürfte kaum akzeptierbar sein.

3. Sind objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist ein Straftatbestand gegeben. Dies bedeutet, dass ein Delinquent verurteilt werden kann, aber nicht muss.
--- Ende Zitat ---

Hans Hans:

--- Zitat von: Didakt am 13. Juli 2013, 18:03:50 ---Nur nochmal zum besseren Verständnis: ... denn „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Wer die gegenständlichen Machenschaften der EGNW und deren „Spielweise“ nicht sang- und klanglos über sich ergehen lassen und sich Klarheit verschaffen möchte, ist bei dem gegebenen Sachstand gut beraten, erst einmal eine andere Institution ins Spiel zu bringen. Dieses Vorgehen kostet - bis auf ein wenig Schreibaufwand und Briefporto - nichts!

--- Ende Zitat ---

Was Ihre „gute Beratung“ kosten könnte, steht noch aus!

Ich ging bis dato davon aus, dass Sie das schon gemacht haben und die „andere Institution“ schon ins Spiel gebracht haben; Sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu den unterstellten Machenschaften und Straftat der EGNW definitiv zeugenschaftlich vernommen werden wollen und können!

Statt dessen geben Sie hier nur den „Anstifter“ zu einer möglichen anderen Straftat (§164 StGB) und unausgegorene Ratschläge.

Im Nachtrag nun doch noch einige Anmerkungen zu Ihren Grundkenntnissen, zu Ihrem auto- „didaktischem“ Jura- Studium (Lernen), Fallbeurteilung und zur Erweiterung Ihres von mir mit „Nietzsche“ beschriebenen Horizontes:

Bei § 283b StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt.
Bei der von Ihnen unterstellten Straftat nach §283 b, müsste zunächst die verantwortliche Täterschaft (tauglicher Täter) festgestellt werden. 
Es muss also nicht Täter sein, den Sie mal so eben pauschal mit EGNW vermuten.

Die verantwortliche Führung von Handelsbüchern ist sehr bestimmend umrissen.
Als Täter kommen nur Buchführungs- bzw. Bilanzpflichtige im Sinne des §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB in Betracht.
Ferner müssen diese auch Schuldner nach § 283b StGB sein.
Daneben können sich auch die in § 14 StGB genannten Organe, Vertreter und „Beauftragten!“ (z.B. Steuerberater) nach § 283b strafbar machen.

Damit eine Strafbarkeit nach § 283b StGB begründet wird, müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein.
Strafbarkeit bestimmend für bestimmte Taten sind die Subjektiven Tatbestandmerkmale.
Diese sind Vorsatz -  Motiv und Absicht ( u.U. bedingter Vorsatz;
bezgl. Fahrlässigkeit siehe § 15 StGB).

Die StA hat zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt vorliegt und ob gem. § 152 Abs.2 StPO  Hinderungsgründe vorliegen. Sie kann auch nach  § 170 Abs.2 StPO  Ermittlungen ohne Angabe von Gründen einstellen.

Die Aufnahme von Ermittlungen durch die StA selbst befriedigt nicht den Anspruch auf  z. B Auseinandersetzungsguthaben nach Satzung einer Genossenschaft z. B. .
Unbenommen jeder Entscheidung der StA bleibt die Möglichkeit, die zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.
Die pragmatischen Überlegungen des  @ Klaus, Krs PB und die Anspruchserfüllung durch EGNW abzuwarten „kosten ebenfalls“  zunächst nichts.

Übrigens, die Bezichtigung bzw. falsche Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat nach § 164 StGB kann u. U. „mehr Straftat“ (höheres Strafmaß) sein, als die von Ihnen – wider besseres Wissen, anderen bereits unterstellte Tat.

Sie schrieben u. a., auch anderweitig schon öfter mal -
Zitate „Didakt“:
„Es gibt halt den einen oder anderen Forumsteilnehmer, der sich zu Sachen äußert, ohne etwas davon zu verstehen…“ 
- „… keine Ahnung hat…“ 
- „…auch nicht den Funken eines Grundwissens haben.“
- „…Das kann man sich allerdings für den Eigengebrauch zur Einschätzung einiger Fakten erlesen und muss nicht gleich ein abgeschlossenes Jurastudium vorweisen können. Und dies wiederum setzt aber auch voraus, dass man nicht nur lesen kann, sondern das Gelesene versteht und zudem umzusetzen in der Lage ist.“
- „…Also erst nachdenken und dann ggf. losplappern, wenn es sinnvoll ist“…etc.

Ich gehe bei Ihren `Feststellungen` davon aus, dass Sie  s i c h selbstverständlich in den Reigen derer mit einbeziehen !

H.H.

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