Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!

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Didakt:
Logisch, so ist das!

KKRUBIN:
Meine Antwort :

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wollen scheinbar nicht zur Kenntnis nehmen, daß Ihnen meine Kündigung am 31.05.2013 zugestellt wurde.

Diese Kündigung erfolgte auf Grund Ihrer "Preisanpassungs" E-Mail vom 25.11.2012:
Auszug aus der E-Mail der Almado AG vom 25.11.2012

Preisänderung
Sie haben bei uns einen Strombelieferungsvertrag im Tarif Bonus 12 abgeschlossen. Dieser Tarif enthält
eine eingeschränkte Preisgarantie bis zum 31.05.2013, von der hoheitliche Umlagen, Abgaben und
Steuern ausgenommen sind. Mit Wirkung zum 01.06.2013 ändert sich Ihr Stromarbeitspreis um 3,995 Ct
netto je kWh auf 29,06 Ct pro kWh inkl. MwSt. Aufgrund dieser Preisanpassung haben Sie das Recht,
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Preisänderung zu kündigen.

Die Kündigungen vom 28.05.13 wurden im Beisein von Zeugen couvertiert und als Einschreiben/ Rückschein und als Einwurf Einschreiben der Post übergeben.
Die Zustellungen an Ihren Postbevollmächtigten erfolgten am 31.05.2013. Der unterschriebene Rückschein liegt im Original und die Protokolle der Dt. Post liegen als E-Mails vor.

Ich erwarte, daß der Vertrag entsprechend meiner E-Mail vom 22.06.2013 abgewickelt wird und der Anschluß sofort von Ihnen freigemacht wird. Sollte ich bis zum Ende der Woche ( bis zum 28.06.2013) keine befriedigende Antwort erhalten haben, werde ich mich an die Schlichtungsstelle e.V. mit einer entsprechenden Beschwerde wenden. Des weiteren werde ich prüfen lassen, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand des Betruges bzw. der Nötigung erfüllt ist.

Amazone:
@ khh

Sie haben sich anscheinend besonnen und sind zu einer sachlicheren Ausdrucksweise zurückgekehrt. Deshalb zurück zur Sache, in der Ihre Rechtansicht leider nach wie vor an diversen Fehlern krankt.


--- Zitat ---Alle anderen Fragen stellen sich m.E. so nicht, da (wenn ich nichts überlesen habe) nirgendwo in der AGB von einem „Vertragsjahr“ die Rede ist und „Belieferungsjahr“ nur einmal in Ziffer 9 angesprochen wird. Hinzu kommt, dass die Klausel Ziffer 2.1 (Vertragszustandekommen) auf Seite 1 und die Klausel Ziff. 9.1 (Bonusregelung) erst auf Seite 4 der 6-seitigen AGB steht. Würde beides in der AGB so stehen, dann könnte der „Normalverbraucher“ ja vielleicht stutzig werden und sich fragen, ob es womöglich nicht identische Vertrags- und Lieferjahre gibt.
--- Ende Zitat ---

Es gilt in den Rechtswissenschaften der eherne Grundsatz, dass eine Rechtsansicht nur dann tragfähig ist, wenn sie auch allgemeinen denkgesetzlichen Anforderungen genügt. Diesen Rechtsgrundsatz missachten Sie wieder einmal eklatant. Mit Ihrer pauschalen Behauptung, dass sich bis auf die von Ihnen nunmehr konzedierte Transparenz der Klausel zum Zustandkommen des Vertrages „alle anderen Fragen so nicht stellen“ verweigern Sie sogar jede Bereitschaft zur logischen Überprüfung Ihrer Denkweise und ziehen sich darauf zurück, dass die fraglichen AGB allein schon deswegen intransparent seien, weil sie nicht die von Ihnen gewünschten Worte in Art, Häufigkeit und Anordnung enthalten.

Gleichermaßen denkgesetzwidrig kommt Ihre weitere Argumentation daher.


--- Zitat ---Dass die Klauseln „im Zusammenwirken“ eher intransparent sind, bestätigt sich doch wohl auch damit, dass bspw. die Userin @nelly oder der ‚erfahrene Versorgerwechsler“ @KKRUBIN und vermutlich auch Sie selbst (siehe Ihr Beitrag #48 am 23.01. im anderen Thread) nicht erkannt hatten, dass Belieferungsbeginn = nicht Vertragsbeginn sein soll.
--- Ende Zitat ---

Wenn irgendein Verbraucher (Ihre Vermutung in Bezug auf mich selbst ist wieder mal frei aus der Luft gegriffen) nicht erkannt hat, dass das Vertragsjahr aufgrund einer eindeutigen Klausel zum Zustandekommen des Vertrages nicht identisch ist mit dem Belieferungsjahr, sondern vor dessen Ablauf endet und deshalb wegen Nichterfüllung der Bedingung „Bonuszahlung nur nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres“ kein Bonus fällig wird, dann ist Ihre Auffassung, dass dies nur daher rühren kann, dass die betreffenden AGB-Klauseln in ihrem Zusammenwirken intransparent sind, denkgesetzlich fehlschlüssig. Denn in Ihrem starken Wunsch nach Bestätigung Ihrer Intransparenzansicht übersehen Sie, dass das Nichterkennen der entsprechenden Zusammenhänge sehr wohl auch darauf beruhen kann, dass der entsprechende Verbraucher, der aus Vorverträgen bisher immer gewohnt war, dass das Vertragsjahr identisch mit dem Belieferungsjahr ist, einfach davon ausgegangen ist, dass dies auch bei seinem neuen Versorger Almado der Fall sein werde und es deshalb an ausreichender Vorsicht und aufmerksamer Vertragsprüfung hat mangeln lassen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich die Mühe machen würden, sich mehr mit dem Thema der denkgesetzlich sauberen Argumentation zu befassen. Denn dann blieben uns viele unerquickliche Diskussionen erspart.

khh:
@ Amazone

Sollte der Einwurf des Users @ Didakt „Eine Juristin hat Ihnen ja schon geantwortet, ... “ im Grundsatzfragen-Thread zutreffend sein, rudere ich gerne zurück und beuge mich der ‚Weisheit’ des Berufsstandes :) bzgl. meiner Einschätzung

--- Zitat von: khh am 23. Juni 2013, 17:41:44 ---Anmerkungen:
2. Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, das 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus.
--- Ende Zitat ---

Allerdings kann ich unverändert eher nicht nachvollziehen, dass die neu ab 01.08.2013 von Almado verwendeten AGB transparent und demnach für Neukunden wirksam sein sollen. Schließlich hatten ja Sie selbst die „ursprüngliche“ AGB-Formulierung (oder ist die nicht identisch mit der „neuen“?) mal in Frage gestellt: 

--- Zitat von: Amazone am 25. Januar 2013, 02:13:04 ---@ nelly
Die ursprüngliche AGB-Formulierung bestimmt nur das Datum des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch dessen Beginn, der typischerweise mit dem Start der Belieferung identisch ist. Eine abweichende Interpretation halte ich für unwirksam. Warum sollte auch sonst eine Notwendigkeit bestanden haben, die bestehende Formulierung nachträglich zu ergänzen? ...
--- Ende Zitat ---

In früherer Kenntnis des Eingangs gesagten hätte ich uns das Hin und Her zur „neuen“ AGB (ab meiner Antwort #46) gerne erspart. Immerhin hat aber die Diskussion zuvor Ihr 'Zugeständnis'

--- Zitat von: Amazone am 24. Juni 2013, 14:27:25 ---@ khh
Während Sie im ersten Teil Ihres Beitrags noch einen lichten Moment gehabt haben, ...
--- Ende Zitat ---
und Ihr Abrücken von der zwischenzeitlichen Bewertung der „aktuellen“ AGB bewirkt. ;)

Sollten die ein oder andere meiner Äußerungen ihrerseits beleidigend oder vllt. abwertend aufgefasst worden sein (Sie teilen ja auch ganz gut aus  :) ), so war das bestimmt nicht meine Intention und ich leiste hiermit Abbitte.

KKRUBIN:
Die Antwort von Almado AG :

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