Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
Amazone:
@ khh
Während Sie im ersten Teil Ihres Beitrags noch einen lichten Moment gehabt haben, ist Ihre Behauptung unter „Anmerkungen 2.“ ein reines Wunschgebilde und frei aus der Luft gegriffen.
--- Zitat ---Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, das 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus.
--- Ende Zitat ---
Wie bitte, werter Rechtslaie mit den beanspruchten besonderen Kompetenzen im AGB-Recht, begründen Sie denn Ihre Behauptung? Diese setzt nämlich voraus, dass der Verbraucher einen Anspruch darauf hätte und Almado eine Pflicht träfe, nicht nur gesondert herauszustellen, dass das Vertragsjahr und das Belieferungsjahr nicht identisch sind, sondern auch noch, welche Auswirkungen sich daraus ergeben. Aus welchen Rechtsgrundlagen leiten Sie diesen Anspruch bzw. diese Pflicht denn ab? Und welche Rechtssprechung bestätigt das?
Wilde Behauptungen in den Raum zu stellen, ohne sie auch nur mit einem Wort zu begründen, ist schlicht unseriös!
khh:
--- Zitat von: Amazone am 24. Juni 2013, 14:27:25 ---@ khh
... ist Ihre Behauptung unter „Anmerkungen 2.“ ein reines Wunschgebilde und frei aus der Luft gegriffen.
--- Zitat ---Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, das 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus.
--- Ende Zitat ---
Wie bitte ... begründen Sie denn Ihre Behauptung? Diese setzt nämlich voraus, dass der Verbraucher einen Anspruch darauf hätte und Almado eine Pflicht träfe, nicht nur gesondert herauszustellen, dass das Vertragsjahr und das Belieferungsjahr nicht identisch sind, sondern auch noch, welche Auswirkungen sich daraus ergeben. Aus welchen Rechtsgrundlagen leiten Sie diesen Anspruch bzw. diese Pflicht denn ab? ...
--- Ende Zitat ---
@ Amazone,
"begründet" hab ich meine Einschätzung doch, aber gerne noch mehr - Quelle www.jura-basic.de :
--- Zitat ---AGB (Inhaltskontrolle und Transparenzgebot)
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Eine einseitig vorformulierte Vertragsklausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners kann sich daraus ergeben, dass die AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB@, Verstoß gegen das Transparenzgebot).
Die Regelungen dürfen für den durchschnittlichen Leser nicht zweideutig sein.
Bei der Beurteilung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Leser abzustellen.
So müssen Regelungen mit wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen für den durchschnittlichen Leser erkennbar sein (BGHZ 106, 42, 49; BGHZ 116, 1, 4).
Die Regelungen dürfen für den durchschnittlichen Leser nicht zweideutig sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB@). Zulässig ist aber, dass der Verwender unbestimmte Rechtsbegriffe aus gesetzlichen Vorschriften übernimmt.
--- Ende Zitat ---
Und wenn Sie nicht endlich auch mal mit fundierten Argumenten und/oder Rechtsgrundlagen anstatt nur mit Behauptungen kommen, dann lohnt sich mit Ihnen keine weitere Diskussion - oder, um mit Ihren Worten zu sprechen: „Sie sollten sich wirklich erst einmal schlau machen“ !
Amazone:
@ khh
Ich brauche hier weder Gesetze noch Urteile zu bemühen, denn Ihre „Begründung“ beruht schlicht auf einem wunschgeprägten Denkfehler.
Konkret:
* Ist die Klausel „Der Vertrag beginnt mit der Annahmeerklärung von Energy“ intransparent? Nein!
* Ist intransparent, dass das Belieferungsjahr mit der Belieferung beginnt? Nein!
* Ist insofern intransparent, dass die Annahmeerklärung des Vertrages VOR Aufnahme der Belieferung erfolgt und das Vertragsjahr damit eher zu laufen beginnt und endet als das Belieferungsjahr? Nein!
* Ist weiter intransparent, dass eine Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres dazu führt, dass noch kein vollständiges Belieferungsjahr abgelaufen ist? Nein!
* Ist etwa intransparent, dass ein Bonus nur nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres gezahlt wird? Nein!
* Ist vor diesem Hintergrund intransparent, dass KEIN Bonusanspruch besteht, wenn der Vertrag zum Ende des ersten Vertragsjahres und damit VOR Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt wird? Nein!
Wie soll sich da Ihrer Meinung nach für den verständigen Durchschnittsverbraucher, von dem die Rechtssprechung ausnahmslos ausgeht (siehe Ihr eigenes Zitat: "Bei der Beurteilung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Leser abzustellen."), irgendeine Intransparenz ergeben? Oder möchten Sie den durchschnittlichen Almado-Kunden als „geistig minderbemittelt“ darstellen?
Ihre angebliche „Begründung“ löst sich von daher in Luft auf. Wenngleich auch ich mir wünschen würde, es wäre anders und es gäbe tatsächlich eine Intransparenz.
Stellen Sie doch das Thema mal unter „Grundsatzfragen“ ohne Bezugnahme auf Almado zur Diskussion. Dann werden Sie auch von den hier anwesenden Juristen eher eine Stellungnahme erhalten als hier.
khh:
--- Zitat von: Amazone am 24. Juni 2013, 16:44:17 ---@ khh
Ich brauche hier weder Gesetze noch Urteile zu bemühen, ...
--- Ende Zitat ---
Ach, auf einmal nicht mehr ...... oder verlangen Sie das nur von mir ?
--- Zitat von: Amazone am 24. Juni 2013, 16:44:17 ---... denn Ihre „Begründung“ beruht schlicht auf einem wunschgeprägten Denkfehler.
--- Ende Zitat ---
Sie wünschen sich das, ich nicht. Allerdings scheinen Sie die Begründung für meine Einschätzung nicht richtig gelesen zu haben - die lautet nämlich :
--- Zitat von: khh am 23. Juni 2013, 17:41:44 ---Anmerkungen:
1. ...
2. Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, dass 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus.
--- Ende Zitat ---
Und meine ergänzende Begründung (Quelle www.jura-basic.de ) :
--- Zitat ---AGB (Inhaltskontrolle und Transparenzgebot)
Verstoß gegen das Transparenzgebot
...
So müssen Regelungen mit wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen für den durchschnittlichen Leser erkennbar sein (BGHZ 106, 42, 49; BGHZ 116, 1, 4).
...
--- Ende Zitat ---
Und denken Sie mal über Ihren Diskussionsstil nach :
--- Zitat von: Amazone am 24. Juni 2013, 16:44:17 ---Ihre angebliche „Begründung“ löst sich von daher in Luft auf.
--- Ende Zitat ---
Immer wieder Tatsachenbehauptungen, ohne jede Einschränkung oder als Meinungsäußerung ! ::)
Ein guter Vorschlag :
--- Zitat von: Amazone am 24. Juni 2013, 16:44:17 ---Stellen Sie doch das Thema mal unter „Grundsatzfragen“ ohne Bezugnahme auf Almado zur Diskussion. Dann werden Sie auch von den hier anwesenden Juristen eher eine Stellungnahme erhalten als hier.
--- Ende Zitat ---
Aber warum sollte ich das machen und nicht Sie als „Betroffene/r“ - vllt. wird ja Ihre (bisher mit nichts unterlegte!) Meinung bestätigt ? :)
Amazone:
@ khh
Da Sie sich erneut in hilfloser Polemik ergehen und jedwedes Fehlgehen Ihrer vermeintlich von „besonderer Kompetenz in abstrakter AGB-Auslegung“ geprägten Wunschvorstellungen ausschließen, lohnt es sich nicht, auf Ihre Äußerungen näher einzugehen.
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