Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
HK:
@khh und Amazone
Ich hatte oben ganz unbedarft gefragt, was an dem Zusatz ".... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung" irreführend sein soll, denn für mich war bei Vertragsabschluss klar: Vertragsbeginn = Lieferbeginn.
Die (zum Teil hitzige) Diskussion hat mir gezeigt, dass man diesen Zusatz tatsächlich unterschiedlich interpretieren kann, jedenfalls liegen beide Sichtweisen im Bereich des Möglichen und gehorchen den Denkgesetzen.
Gleichwohl tendiere ich mit Blick auf § 158 BGB zu der Position von khh. § 158 regelt Rechtsgeschäfte unter aus- und auflösenden Bedingungen:
"(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäftes...."
Man kann ja nun nicht wegdiskutieren, dass dieser Zusatz in den z. Zt. gültigen AGB vorhanden ist - ob mit klarstellender oder irreführender Intention sei dahingestellt. Damit ist explizit eine Bedingung genannt, die eintreten muss, damit der Vertrag seine Wirkung entfaltet. Das Prädikat "endigt" bei der auflösenden Bedingung weist eindeutig auf die zeitliche Dimension der Wirkungswegfalls hin - im Umkehrschluss muss es sich bei aufschiebenden Wirkung um den "Beginn" handeln.
Noch etwas Erfreuliches: In meinem Fall scheint almado einzulenken, zumindest habe ich die tel. Zusage, dass der Kündigungstermin korrigiert werden soll und ich den Bonus erhalten werde. Ich sehe das als Hinweis, dass man sich der Argumentation im Sinne von khh letztendlioch nicht verschließen kann.
HK
Amazone:
--- Zitat von: khh am 23. Juni 2013, 14:04:52 ---
--- Zitat von: Amazone am 23. Juni 2013, 12:46:48 ---... Es ändert nichts daran, dass Sie in der Sache schiefliegen.
--- Ende Zitat ---
Sie müssen es wissen, Ihre wirren Beiträge der letzten Tage zeigen jedem ja überdeutlich,
über welche ‚besondere’ Kompetenz Sie im AGB-Recht verfügen ! :)
--- Ende Zitat ---
Es reicht mir jetzt mit Ihren Beleidigungen.
@ Moderator: Bitte schreiten Sie hier ein!
khh:
Almado-ENERGY hat kürzlich die nachstehende Änderung der AGB Ziffer 2 Abs. 1 mitgeteilt (Streichung des rot gekennzeichneten 2. Halbsatzes) :
--- Zitat ---2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung. ...
--- Ende Zitat ---
Diese vorgesehene einseitige Änderung des Vertragsinhalts (= ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden) aufgrund des Änderungsvorbehalts Ziffer 3 der AGB müsste gegenüber Bestandskunden unwirksam sein, weil bereits die AGB-Klausel Ziff. 3 gemäß § 308 Nr. 4 unwirksam sein müsste (vgl. nachstehende zwei Zitate!).
Zu prüfen wäre ggf., ob eine solche einseitige Änderungsmöglichkeit nicht ohnehin schon durch Ziffer 3 Abs. 2 der AGB ausgeschlossen ist.
Quelle: www.jura-basic.de :
--- Zitat ---AGB (Änderungsvorbehalt)
Leistungsänderung
Eine nachträgliche Vertragsänderung (Leistungsänderung) bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
Eine einseitige willkürliche Änderung des Vertragsinhalts ist nachträglich nicht mehr möglich.
Zulässig ist, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts regeln. Der Berechtigte erhält durch den Änderungsvorbehalt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
Wenn der Änderungsvorbehalt in einer AGB steht, ist AGB-Recht zu beachten. Ein Änderungsvorbehalt in einer AGB ist nur unter engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB@ zulässig (siehe unten bei Zulässigkeit in AGB).
--- Ende Zitat ---
BGB :
--- Zitat ---§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
--- Ende Zitat ---
Die vorgesehene AGB-Änderung ab 01.08.2013 hätte folgende Auswirkung:
1. Regelung aktuelle AGB
Annahmeerklärung von ENERGY am 15.05.2013
Aufnahme der Belieferung = Vertragsbeginn am 01.07.2013 (vgl. nachstehendes Zitat „Zeitbestimmung, Anfangstermin“!)
Kündigung am 30.04.2014 zum Ablauf des 1. Vertragsjahres 30.06.2014
= Bonusanspruch gegeben (zwölf Monate ununterbrochene Belieferung gem. Ziff. 9.1)
2. Regelung geänderte AGB
Annahmeerklärung von ENERGY = Vertragsbeginn am 15.05.2013
Aufnahme der Belieferung am 01.07.2013
a) Kündigung am 30.04.2014 zum 30.06.2014
= Ablehnung durch ENERGY, da die Kündigungsfrist von 8 Wochen zum 15.05.2014 nicht eingehalten wurde, die Vertragslaufzeit verlängert sich um 1 Jahr bis zum 15.05.2015 (zu welchem Preis ab 16.5. bzw. 1.7.? - und ohne Bonus ab 01.07.2014!)
oder
b) Kündigung am 15.03.2014 zum Ablauf des 1. Vertragsjahr 15.05.2014
= kein Bonusanspruch (keine zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung)
Eine Veränderung der Vertragsbedingungen mit solchen Auswirkungen ist für Bestandskunden nicht zumutbar und müsste folglich gemäß § 308 (4) unwirksam sein !
Quelle: www.jura-basic.de :
--- Zitat ---Vertrag (Zeitbestimmung, Anfangstermin)
Wirkung der Zeitbestimmung
Grundsätzlich entstehen vertragliche Rechte und Pflichten mit Vertragsabschluss, z.B. beim Barzahlungsgeschäft.
Die Parteien können auch einen Anfangstermin für vertragliche Rechte und Pflichten vereinbaren.
Der Anfangstermin hat für die vertraglichen Rechte und Pflichten eine aufschiebende Wirkung (vgl. § 163 BGB@).
Vertragliche Ansprüche mit einem Anfangstermin können nicht ab Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
Beispiel: Anfang September schließen die Parteien einen Wohnungsmietvertrag und vereinbaren, dass der Mietvertrag am 01. Oktober beginnt. Die Rechte und Pflichten entstehen nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
--- Ende Zitat ---
Anmerkungen:
1. Die einseitige AGB-Änderung in 2012 (?) [Hinzufügung des besagten 2. Halbsatzes in Ziffer 2 Abs. 1] dürfte wirksam erfolgt sein, da es eine Verbesserung der Vertragsbedingungen für Bestandskunden war und folglich zumutbar.
2. Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, das 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus.
HK:
@ khh
Ihre Argumentationskette erscheint schlüssig. Das sehe ich genau so mit einer kleinen Einschränkung: Es wird ja in den jetzigen AGB kein konkretes Anfangsdatum genannt, sondern eine aufschiebende AnfangsBEDINGUNG, nämlich die Aufnahme der Lieferung (wann immer das ist). Insoweit dürfte doch eher § 158 BGB einschlägig sein. Im 308 wird allerdings ausdrücklich auch auf den 158 abgestellt, so dass sich der Kreis schließt.
HK
HK:
@ Khh
Korrektur:
Nicht § 308, sondern 163 !
HK
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