Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
Amazone:
@ khh
Wenn Sie weder Almado-Kunde, noch vom Sachverhalt Betroffener und zudem auch noch Rechtslaie sind, dann frage ich mich, warum Sie hier mitmengen. Interessant auch, dass Sie sich über „Benotungen“ beklagen, sich solcher aber selbst nur zu gerne befleißigen.
Zur Sache nochmals:
Wenn Almado die aktuelle AGB-Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ so auslegen möchte, dass die Vertragslaufzeit ab der Annahmeerklärung zu berechnen sei, dann müssten sie sich auch vorhalten lassen, dass ihr Zusatz „…und beginnt mit der Belieferung“ insofern und auch wohl bewusst irreführend ist, als er unbedarften Verbrauchern suggeriert, dass der Vertragsbeginn in vertraglicher Abänderung der gesetzlichen Regelung auf den Beginn der Belieferung verschoben sei. Von daher ist die Klausel zumindest nicht eindeutig.
--- Zitat ---Ebenfalls nicht i. O., weil m.E. irreführend/täuschend und den Verbraucher unangemessen benachteiligend, ist hingegen die ab 1.8.13 vorgesehene AGB-Änderung (Streichung des Halbsatzes „... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ in Ziff. 2.1). Im 1. Vertragsjahr ist damit im Regelfall eine 12-monatige Belieferung nicht gegeben mit allen von Ihnen richtig beschriebenen negativen Folgen für die Kunden. Das ist für „normale“ Verbraucher bei Vertragsabschluss kaum zu erkennen, sollte daher in einem Rechtsstreit aber zu Lasten des AGB-Verwenders Almado gehen.
--- Ende Zitat ---
Sehe ich weiterhin nicht so. Wer auf Nummer Sicher gehen will, geht zu solchen Bedingungen erst gar keinen Vertrag mehr ein.
khh:
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 13:37:38 ---@ khh
Wenn Sie weder Almado-Kunde, noch vom Sachverhalt Betroffener und zudem auch noch Rechtslaie sind, dann frage ich mich, warum Sie hier mitmengen. ...
--- Ende Zitat ---
@ Amazone
Man muss nicht Almado-Kunde oder „vom Sachverhalt Betroffener“ und auch nicht Jurist sein, um die von Almado verwendete AGB beurteilen zu können. Für Ihr unberechtigtes ‚herumkritteln’ an der aktuellen AGB ist ursächlich, dass Sie ‚das Pferd von hinten aufzäumen’. ::)
Eine AGB ist abstrakt, losgelöst von der gelebten Praxis zu beurteilen. Nicht anders gehen Gerichte vor! Ist bspw. bei einem Dauerschuldverhältnis die Preisanpassungsklausel inhaltlich einer AGB rechtlich unwirksam, aus welchen Gründen auch immer, dann sind nachfolgende Preiserhöhungen ebenfalls nicht wirksam.
Unmaßgeblich ist, ob die Preisänderung womöglich in einer von der unwirksamen Klausel abweichenden, grundsätzlich zulässigen Art und Weise umgesetzt wurde oder ob der Preis angemessen ist. Letzteres ist bei Versorgern, deren Preisanpassungsklausel gerichtlich einkassiert wurde, beliebte Argumentation um Verbraucher zu verunsichern.
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 13:37:38 ---Wenn Almado die aktuelle AGB-Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ so auslegen möchte, dass die Vertragslaufzeit ab der Annahmeerklärung zu berechnen sei, dann müssten sie sich auch vorhalten lassen, dass ihr Zusatz „…und beginnt mit der Belieferung“ insofern und auch wohl bewusst irreführend ist, als er unbedarften Verbrauchern suggeriert, dass der Vertragsbeginn in vertraglicher Abänderung der gesetzlichen Regelung auf den Beginn der Belieferung verschoben sei. Von daher ist die Klausel zumindest nicht eindeutig.
--- Ende Zitat ---
Die Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ ist nicht irreführend, suggeriert nichts, ist nicht mehrdeutig, sondern ist derart eindeutig, eindeutiger geht es nicht !
Dass Almado die Klausel anders auslegt und praktiziert, hat nichts mit dieser AGB-Klausel zu tun, sondern ist schlicht und ergreifend ein vertragswidrige Anwendung, wogegen die Kunden sich relativ risikolos wehren können.
Anders sieht es mit der ab 01.08. vorgesehenen Klausel aus. Die ist irreführend, nicht eindeutig und benachteiligt die Kunden m.E. unangemessen. Hier kann eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale helfen !
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 13:37:38 ---Wer auf Nummer Sicher gehen will, geht zu solchen Bedingungen erst gar keinen Vertrag mehr ein.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie „zu solchen Bedingungen“ durch „mit den Billigheimern“ ersetzen, stimm ich uneingeschränkt zu. :)
Nachtrag zur Erinnerung:
Die AGB-Preisanpassungsklausel Ziff. 8.8 ist gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.2013 NICHT i.O. und somit unwirksam !
Amazone:
@ khh
--- Zitat ---Man muss nicht Almado-Kunde oder „vom Sachverhalt Betroffener“ und auch nicht Jurist sein, um die von Almado verwendete AGB beurteilen zu können.
--- Ende Zitat ---
Sie werden wahrscheinlich auch behaupten, dass man kein Arzt sein müsse, um Krankheiten behandeln zu können.
--- Zitat ---Ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Preisanpassungsklausel inhaltlich einer AGB rechtlich unwirksam, aus welchen Gründen auch immer, dann sind nachfolgende Preiserhöhungen ebenfalls nicht wirksam. Unmaßgeblich ist, ob die Anpassung womöglich ganz anders, vllt. sogar exakt gemäß gesetzlicher/rechtlicher Vorgaben umgesetzt wurde oder ob der Preis angemessen ist. Letzteres ist bei Versorgern, deren Preisanpassungsklausel gerichtlich einkassiert wurde, beliebte Argumentation um Verbraucher zu verunsichern.
--- Ende Zitat ---
Was bitte hat das mit unserem Thema zu tun?
--- Zitat ---Die Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ ist nicht irreführend, suggeriert nichts, ist nicht mehrdeutig, sondern ist derart eindeutig, eindeutiger geht es nicht !
--- Ende Zitat ---
Als Verbraucher wird man selbstverständlich darauf bestehen, dass die Klausel genau so zu verstehen ist. Almado wird dagegen halten, dass sie mit dem ersten Halbsatz eindeutig den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und damit dessen Laufzeitbeginn definiert werde und mit dem zweiten Halbsatz lediglich der Beginn der Umsetzung des Vertrages gemeint gewesen sei. Was tut dann ein Gericht? Es wird sich fragen, ob das, was Almado „meinte“, für Otto Normalverbraucher auch eindeutig so zu erkennen war oder ob die Formulierung auch eine andere Interpretation, nämlich die vom Verbraucher genannte, zuließ. Und wird zum Ergebnis kommen, dass die Klausel eben nicht eindeutig, sondern mehrdeutig ist und dies zu Lasten des Verwenders geht. Einverstanden? Mit "irreführend" bezog ich mich darüber hinaus auf die Absicht des Versorgers. Die Klausel selbst ist nicht irreführend, sondern nicht eindeutig.
--- Zitat ---Anders sieht es mit der ab 01.08. vorgesehenen Klausel aus. Die ist irreführend, nicht eindeutig und benachteiligt die Kunden m.E. unangemessen. Hier kann eine Abmahnung der Verbraucherzentrale helfen !
--- Ende Zitat ---
Auch wenn Sie das noch 100 Mal wiederholen, macht es ihre Ansicht nicht richtiger. Die besagte Klausel ist absolut eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu, als das der Vertrag mit der Annahmeerklärung von Almado beginnt. Sie führt auch nicht in die Irre (wie und wohin denn Ihrer Meinung nach?) und benachteiligt den Kunden in keiner Weise.
Auch dass der Kunde nur bei genauerem Durchdenken des Vertrages darauf kommt, dass er den Bonus nicht bekommt, wenn er schon zum Ende des ersten Vertragsjahres kündigt, stellt keinen Rechtsverstoß da. Denn kein Versorger ist verpflichtet, sämtliche Folgen, die sich aus der Kombination verschiedener AGB-Klauseln ergeben, offen darzulegen. Ob Ihnen oder auch mir das nun gefällt oder nicht.
Die Verbraucherzentrale macht sich bestimmt nicht lächerlich und spricht eine Abmahnung aus. Und von den Lesern hier macht sich hoffentlich auch keiner lächerlich und regt eine solche bei der VZ an.
--- Zitat ---Nachtrag zur Erinnerung:
Die AGB-Preisanpassungsklausel Ziff. 8.8 ist gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.2013 NICHT i.O. und somit unwirksam !
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie schon derlei Behauptungen in den Raum stellen, dann wäre sicher nicht nur ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie Ihre Meinung auch ordentlich begründen und belegen würden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, wie das Urteil, das Erdgas-Sonderkunden betraf, auf Almado-Stromverträge übertragbar sein soll. Nicht zuletzt wäre ich Ihnen auch dankbar, wenn Sie diesen Thread, in dem es um die Frage der Vertragslaufzeit geht, sauber halten und für Ihre Preisklauselthematik einen weiteren Thread aufmachen würden.
khh:
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---@ khh
...
--- Zitat von: khh am 22. Juni 2013, 15:09:50 ---Die Klausel „Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ ist nicht irreführend, suggeriert nichts, ist nicht mehrdeutig, sondern ist derart eindeutig, eindeutiger geht es nicht !
--- Ende Zitat ---
Als Verbraucher wird man selbstverständlich darauf bestehen, dass die Klausel genau so zu verstehen ist.
--- Ende Zitat ---
Wer kein Lese- oder Verständnis-Problem hat, kann die Klausel nur so verstehen !
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---Almado wird dagegen halten, dass sie mit dem ersten Halbsatz eindeutig den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und damit dessen Laufzeitbeginn definiert werde und mit dem zweiten Halbsatz lediglich der Beginn der Umsetzung des Vertrages gemeint gewesen sei.
--- Ende Zitat ---
Erklären Sie bitte, welche Bedeutung es haben soll, wenn jemand etwas anderes definiert oder gemeint haben will, als von ihm selbst geschrieben steht ?
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---Was tut dann ein Gericht? Es wird sich fragen, ob das, was Almado „meinte“, für Otto Normalverbraucher auch eindeutig so zu erkennen war oder ob die Formulierung auch eine andere Interpretation, nämlich die vom Verbraucher genannte, zuließ.
--- Ende Zitat ---
Kein Gericht dieser Welt wird sich fragen, ob „gemeintes“ zu erkennen war. Der zweite Halbsatz ab „oder ob die Formulierung ...“ ist schlicht Unsinn !
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---Und wird zum Ergebnis kommen, dass die Klausel eben nicht eindeutig, sondern mehrdeutig ist und dies zu Lasten des Verwenders geht. Einverstanden?
--- Ende Zitat ---
Mit dem „Ergebnis“ mitnichten Einverstanden und „zu Lasten des Verwenders“ erübrigt sich.
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---Mit "irreführend" bezog ich mich darüber hinaus auf die Absicht des Versorgers. Die Klausel selbst ist nicht irreführend, sondern nicht eindeutig.
--- Ende Zitat ---
„Absichten“ des Versorgers oder dessen vertragswidrige Auslegung/Anwendung der Klausel führen nicht dazu, das diese „irreführend“ wird. Wann kapieren Sie endlich, dass AGB-Klauseln abstrakt zu prüfen sind !?
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---
--- Zitat von: khh am 22. Juni 2013, 15:09:50 ---Anders sieht es mit der ab 01.08. vorgesehenen Klausel aus. Die ist irreführend, nicht eindeutig und benachteiligt die Kunden m.E. unangemessen. Hier kann eine Abmahnung der Verbraucherzentrale helfen !
--- Ende Zitat ---
Auch wenn Sie das noch 100 Mal wiederholen, macht es ihre Ansicht nicht richtiger. Die besagte Klausel ist ...
--- Ende Zitat ---
@ Amazone
Ziff. 2.1 der AGB muss im Zusammenhang mit Ziff. 4.1 und Ziff. 9.1 gesehen und bewertet werden, andernfalls kann man leicht zu einer falschen Beurteilung kommen !
--- Zitat von: Amazone am 22. Juni 2013, 16:44:01 ---Die Verbraucherzentrale macht sich bestimmt nicht lächerlich und spricht eine Abmahnung aus. Und von den Lesern hier macht sich hoffentlich auch keiner lächerlich und regt eine solche bei der VZ an.
--- Ende Zitat ---
Der/Die Einzige, der/die sich hier mit kruden Gedankengängen lächerlich macht, sind SIE !
Im Übrigen muss man sich wohl fragen, ob Ihnen die tropischen Temperaturen der letzten Tage nicht gut bekommen sind. Im Januar waren Sie noch in der richtigen Spur:
--- Zitat von: Amazone am 25. Januar 2013, 02:13:04 ---@ nelly
Die ursprüngliche AGB-Forrmulierung bestimmt nur das Datum des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch dessen Beginn, der typischerweise mit dem Start der Belieferung identisch ist. Eine abweichende Interpretation halte ich für unwirksam. Warum sollte auch sonst eine Notwendigkeit bestanden haben, die bestehende Formulierung nachträglich zu ergänzen?
Ich würde darauf bestehen, dass der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung beginnt und exakt 1 Jahr später endet, insoweit die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird.
--- Ende Zitat ---
Amazone:
--- Zitat ---Der/Die Einzige, der/die sich hier mit kruden Gedankengängen lächerlich macht, sind SIE !
Im Übrigen muss man sich wohl fragen, ob Ihnen die tropischen Temperaturen der letzten Tage nicht gut bekommen sind.
--- Ende Zitat ---
Es ist ein immer wieder zu beobachtendes Phänomen, dass speziell veranlagte Leute, denen die Argumente ausgehen, die Contenance verlieren und persönlich beleidigend werden. Offensichtlich auch Sie. Was erhoffen Sie sich davon? Dass ich mich davon beeindrucken lasse? Ich muss Sie enttäuschen. Charakterliche Selbstoffenbarungen dieser Art lösen bei mir höchstens Mitleid aus.
Deshalb zurück zur Sache:
Sie wollen anscheinend nicht begreifen. Daran kann ich Sie nicht hindern. Deshalb erspare ich mir weitere Erläuterungen. Der verständige Leser wird schon erkennen, was für ihn richtig ist.
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