Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!

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Amazone:
@ khh


--- Zitat ---Ich habe Zweifel, dass Ihre Einschätzung generell zutrifft. Wenn ich richtig informiert bin, dann ist bereits eine AGB-Klausel unwirksam, welche ein Einverständnis des Kunden durch fingierte Erklärung vorsieht für die Änderung von AGB-Bestimmungen von besonderer Bedeutung. Selbst gemäß
Ziff. 3. (2) der von Ihnen zitierten neuen Almado-AGB gilt eine „Erklärungsfiktion“ ja auch nicht bspw. für die Änderung der Vertragslaufzeit-Regelung. 
--- Ende Zitat ---

 
Wenn Sie sich die Mühe machen und ein wenig googlen würden, fänden Sie meine Auffassung bestätigt.


--- Zitat ---Wenn der Vertrag nicht zum Ablauf des ersten vollständigen Belieferungsjahres (= zum dem Zeitpunkt, wo die Bonusvoraussetzung erfüllt ist) gekündigt werden kann, dann benachteiligt das den Kunden m.E. unangemessen und folglich dürfte eine solche Vertragsbestimmung einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.
--- Ende Zitat ---

Der Kunde wird nicht unangemessen benachteiligt, wenn er den Vertrag nicht zum Ende eines Belieferungsjahres kündigen kann. Auch nicht dadurch, dass er keinen Bonus erhält, wenn er schon zum Ende des ersten Vertragsjahres kündigt. Denn es gilt Vertragsfreiheit und kein Kunde ist gezwungen, solche Verträge einzugehen. Die neuen AGB dürften hinsichtlich dieser Punkte insofern einer gerichtlichen Überprüfung mit größter Wahrscheinlichkeit standhalten. Etwas anderes gilt für Verträge, denen vorangegangene AGB mit missverständlich formulierten Klauseln zugrunde liegen: "Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von Almado zustande und beginnt mit der Belieferung." Derlei Bestimmungen dürften wohl von jedem Gericht für unwirksam erklärt werden.

KKRUBIN:
2. Wirksamwerden des Stromliefervertrags, Lieferbeginn

(1) Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 durch Annahmeerklärung von ENERGY
(Bestätigungsschreiben oder Bestätigungsemail) zustande.

Das ist die AGB - Fassung §2 Abs. 1 vom 18.03.2012

KKRUBIN:
@khh

Sie schreiben:
"Schwer vorstellbar, dass Almado mit einer solchen Anwendungs-Praxis vor Gericht durchkommen kann"

Das, was Almado da praktiziert,  ist gängige Praxis im täglichen Geschäft mit dem Endverbraucher seit  mindestens Anfang 2012.
Und dann gleich noch mal eine Frage:  welches Gericht? Wenn man, wie viele andere Betroffene auch, nicht über eine Rechschutzversicherung verfügt, dann überlegt man sich den Weg zum Anwalt  2Mal. Mindestkosten nach Gebührenordnung zwischen 260,-- und 350,-- Euro. Der Weg zur Schlichtung, mit welcher Aussicht, wenn selbst die Verbraucherzentrale sich schwer tut eine rechtliche Empfehlung zu formulieren?
Es bleibt nur ein gangbarer Ausweg, den alle Betroffenen prüfen sollten:  Da Almado nach Wegfall der zugesagten Preisgarantie ( nach 12 Monaten durchgängiger Belieferung) i.d.R. die Preise anhebt und das auch ( schon ein halbes Jahr vorher) rechtzeitig ankündigt,  hat der Kunde ein fristloses Sonderkündigungsrecht bis zum Zeitpunkt der Preisänderung.
Siehe mein Beitrag unter "Trickreicher Abzockversuch" vom 19.06.13. Damit sind zwar die Probleme nicht vom Tisch (das Geld noch nicht auf dem eigenen Konto), aber was will man sonst machen, um bei Almado rauszukommen?

Amazone:

--- Zitat von: KKRUBIN am 21. Juni 2013, 00:25:28 ---2. Wirksamwerden des Stromliefervertrags, Lieferbeginn

(1) Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 durch Annahmeerklärung von ENERGY
(Bestätigungsschreiben oder Bestätigungsemail) zustande.

Das ist die AGB - Fassung §2 Abs. 1 vom 18.03.2012

--- Ende Zitat ---

Wissen Sie, wann diese Fassung durch einer neuere ersetzt wurde?

KKRUBIN:
@ Amazone

2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
 
(1) Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung. Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von ENERGY.

AGB - Folgefassung nach März 2012
Ein genaues Änderungsdatum kann ich nicht benennen, da ich als Kunde über eine solche Änderung der AGB`s nicht informiert wurde. Auch gestern habe ich diesbezüglich (wie oben beschrieben) keine E-Mail erhalten.

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