Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Almado: Falsche Kündigungsbestätigung!
nassau:
Einem Freund ist neulich genau dies widerfahren! Leider war die Thematik bis dato noch nicht allzu spruchreif.
KKRUBIN:
Hallo,
der Aspekt sich durch ein falsches Wirksamkeitsdatum um die Bonuszahlung drücken zu können, ist ja nur die eine Seite der Medaille. In meinem Beitag hatte ich schon beschrieben, daß Almado sich bei Altverträgen aus 2012 und früher auf die alten AGB`s (bis Ende 2012?) beruft und damit das Auftragsdatum (beim Vergleichsportal) mit dem Vertragsbeginn gleichsetzt. Also um wieviel früher müßte man kündigen, wenn zwischen Auftragsdatum und Belieferungsbeginn z.B. 3 Monate vergangen sind, und ich als unbedarfter Endverbraucher davon ausgehe, daß der Belieferungsbeginn = Vertragsbeginn ist?
Wenn man sich dann hilfesuchend an die örtliche Verbraucherzentrale wendet (Obulus 35,--Euro), kommt die nächste Überraschung. Es herrscht große Rechtsunsicherheit und von der beratenden Rechtsanwältin bekommt man die Auskunft, daß die AGB`s zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses(Auftragsdatum) Anwendung finden und somit Almado im Recht ist.
Zusammenfassend sieht es so aus, entweder kündigt man zu spät (bezogen auf das Auftragsdatum), dann hängt man weitere 12 Monate bei Almado fest und kommt nicht aus dem Vertrag raus oder man hat rechtzeitig gekündigt, dann bestätigt Almado einen Kündigungstermin, der aber immer weniger als 12 Monate Laufzeit beinhaltet(und somit ohne Bonusauszahlung). Abzocke um jeden Preis, es gibt genügend Kunden, die das widerspruchslos schlucken und an denen sich Almado dumm und dusselig verdient (da nimmt man die, die protestieren gern in Kauf). Nur neu ist das nicht, das machen die m.W.schon seit Beginn der Verkaufsaktivitäten so.
Es wäre hilfreich, wenn rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden könnten. Z.B. die Frage welche AGB`s rechtlich relevant sind ( alt oder neu) zum Zeitpunkt der Kündigung, wenn sich diese zwischenzeitlich geändert haben, ohne daß der Endverbraucher darüber informiert wurde. Oder die Frage nach dem Vertragsbeginn, wenn wesentlicher Vertragsbestandteil die 12 Monate währende Belieferung ist.
(siehe auch meine Beiträge in "Trickreicher Abzockversuch")
khh:
--- Zitat von: KKRUBIN am 19. Juni 2013, 22:46:32 ---… Es wäre hilfreich, wenn rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden könnten. Z.B. die Frage welche AGB`s rechtlich relevant sind ( alt oder neu) zum Zeitpunkt der Kündigung, wenn sich diese zwischenzeitlich geändert haben, ...
--- Ende Zitat ---
Es ist nicht ersichtlich, warum diesbzgl. „rechtliche Unsicherheiten“ bestehen sollen. „Rechtlich relevant“ sind während der Vertragsdauer - und damit auch zum Zeitpunkt der Kündigung - die bei Vertragsabschluss vereinbarten AGB, sofern diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Änderungen dieser AGB werden ausschließlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers wirksam - nicht durch dessen Stillschweigen (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtssprechung).
--- Zitat von: KKRUBIN am 19. Juni 2013, 22:46:32 ---... entweder kündigt man zu spät (bezogen auf das Auftragsdatum), dann hängt man weitere 12 Monate bei Almado fest und kommt nicht aus dem Vertrag raus oder man hat rechtzeitig gekündigt, dann bestätigt Almado einen Kündigungstermin, der aber immer weniger als 12 Monate Laufzeit beinhaltet (und somit ohne Bonusauszahlung). ...
--- Ende Zitat ---
Schwer vorstellbar, dass Almado mit einer solchen Anwendungs-Praxis vor Gericht durchkommen kann. Entweder wird der Verbraucher durch eine solche AGB-Gestaltung unangemessen benachteiligt und/oder die AGB-Formulierung ist unklar und somit auslegungsfähig - beides dürfte jedenfalls allein zu Lasten des Verwenders/Versorgers gehen.
Womöglich gibt es zu diesem speziellen Sachverhalt bereits ein (BGH)Urteil, welches Amado zu der inzwischen erfolgten AGB-Neufassung veranlasst hat ?
Wäre schön, wenn sich einer unserer Juristen mal zu diesem Thema äußert ! :)
Amazone:
--- Zitat ---khh: „Rechtlich relevant“ sind während der Vertragsdauer - und damit auch zum Zeitpunkt der Kündigung - die bei Vertragsabschluss vereinbarten AGB, sofern diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden (vgl. § 306 Abs. 2 BGB).
--- Ende Zitat ---
Richtig! Insofern würde es Sinn machen, wenn hier mal jemand posten würde, welche AGB-Versionen Almado seit dem 01.01.2012 verwendet hat.
--- Zitat ---khh: Änderungen dieser AGB werden ausschließlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers wirksam - nicht durch dessen Stillschweigen (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtssprechung).
--- Ende Zitat ---
Falsch! Denn einseitige AGB-Änderungen können auch aufgrund eines Änderungsvorbehalts in den (wirksam einbezogenen) AGB vorgenommen werden. Allerdings muss dieser zu seiner Wirksamkeit bestimmten Voraussetzungen genügen. Als da z.B. wären, dass die Änderung den Vertragspartner nicht ohne weiteres schlechter stellen darf und dass der Änderungsvorbehalt so transparent sein muss, dass der Vertragspartner vorhersehen kann, unter welchen Umständen er mit einer Änderung rechnen muss. Die entsprechenden Umstände, wie z.B. Veränderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten sollten dabei konkret benannt werden. Denn pauschale Änderungsvorbehalte sind generell unwirksam.
Das Einverständnis des Kunden kann dann durch eine sogenannte Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden. Hierzu muss schon im Änderungsvorbehalt beschrieben (und dies später auch so umgesetzt) werden, wie genau die Einbeziehung erfolgen wird, nämlich dass der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird, er die Möglichkeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen und er darauf hingewiesen wird, dass, wenn er nicht fristgerecht widerspricht, die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.
Ich wage zu bezweifeln, dass der Änderungsvorbehalt von Almado dem Transparenzgebot genügt.
--- Zitat ---3. Vertragsänderungen
(1) ENERGY ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. ENERGY ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises, der Weitergabe hoheitlicher Abgaben nach Ziffer 8 dieser Belieferungsbedingungen sowie der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung. Änderungen der Grund- und Arbeitspreise sowie bzgl. der Weitergabe hoheitlicher Abgaben und Umlagen richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
--- Ende Zitat ---
Das vorstehende Zitat stammt übrigens aus der aktuellsten AGB-Änderung von Almado, die den Almado-Kunden just heute ins E-Mail-Postfach geflattert ist.
Sehr interessant darin, dass Almado in Bezug auf den Vertragsbeginn nunmehr von ihrer letzten missverständlichen Formulierung („Der Vertrag … beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“) abrückt und klarstellt:
--- Zitat ---(1) Der Vertrag kommt - vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande. Vertragsbestandteil sind - neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen - auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von ENERGY. Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.
--- Ende Zitat ---
Wer unter solchen Bedingungen noch daran denkt, bei Almado einen Vertrag abzuschließen, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Almado einen Bonus nur noch dann zahlen muss, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre läuft! Denn da ein Bonus erst nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres gezahlt wird, dieses jedoch bei einer Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (das regelmäßig VOR dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet) noch nicht erfüllt ist, entfällt auch der Anspruch auf den Bonus.
Es ist einfach unglaublich, mit welchen juristischen Tricks die Verantwortlichen von Almado versuchen, unbedarfte Verbraucher – die in der Mehrzahl davon ausgehen dürften, dass die Vertragslaufzeit der Dauer der Belieferung entspricht – über den Tisch zu ziehen! Eine absolut miese Tour und in höchstem Maße unethisch! Bleibt nur zu hoffen, dass immer mehr Verbraucher merken, was für ein „Verein“ Almado ist und woanders hingehen!
khh:
--- Zitat von: Amazone am 20. Juni 2013, 18:28:50 ---...
--- Zitat ---khh: Änderungen dieser AGB werden ausschließlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers wirksam - nicht durch dessen Stillschweigen (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtssprechung).
--- Ende Zitat ---
Falsch! Denn einseitige AGB-Änderungen können auch aufgrund eines Änderungsvorbehalts in den (wirksam einbezogenen) AGB vorgenommen werden. Allerdings muss dieser zu seiner Wirksamkeit bestimmten Voraussetzungen genügen. ...
Das Einverständnis des Kunden kann dann durch eine sogenannte Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden. ...
--- Ende Zitat ---
@Amazone
Ich habe Zweifel, dass Ihre Einschätzung generell zutrifft. Wenn ich richtig informiert bin, dann ist bereits eine AGB-Klausel unwirksam, welche für die Änderung von AGB-Bestimmungen von besonderer Bedeutung ein Einverständnis der Kunden durch fingierte Erklärung vorsieht . Selbst gemäß der
Ziff. 3. (2) der von Ihnen zitierten neuen Almado-AGB gilt eine „Erklärungsfiktion“ ja auch nicht bspw. für die Änderung der Vertragslaufzeit-Regelung.
--- Zitat von: Amazone am 20. Juni 2013, 18:28:50 ---…
Sehr interessant darin, dass Almado in Bezug auf den Vertragsbeginn nunmehr ... klarstellt:
--- Zitat ---(1)Der Vertrag kommt - vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande. ... Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.
--- Ende Zitat ---
Wer unter solchen Bedingungen noch daran denkt, bei Almado einen Vertrag abzuschließen, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Almado einen Bonus nur noch dann zahlen muss, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre läuft! Denn da ein Bonus erst nach Ablauf eines vollständigen Belieferungsjahres gezahlt wird, dieses jedoch bei einer Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (das regelmäßig VOR dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet) noch nicht erfüllt ist, entfällt auch der Anspruch auf den Bonus.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Vertrag nicht zum Ablauf des ersten vollständigen Belieferungsjahres (= zum dem Zeitpunkt, wo die Bonusvoraussetzung erfüllt ist) gekündigt werden kann, dann benachteiligt das die Kunden m.E. unangemessen. Folglich dürfte eine solche Vertragsbestimmung einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten. Wie sehen das unsere Juristen ?
Nachtrag
Wer Ärger und Risiken minimieren möchte, der sollte sich bei der Versorger-Auswahl künftig vllt. besser an die hier:
http://www.bezahlbare-energie.de/
unter "Kriterien für unsere Wechselempfehlungen" genannten Ausschluss-Kriterien halten ! ;)
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