Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung Netznutzung durch Netzbetreiber bei Insolvenz des Energieversorgers  (Gelesen 12048 mal)

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Offline RR-E-ft

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« Letzte Änderung: 19. April 2013, 11:26:29 von Evitel2004 »

Offline RR-E-ft

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Wie der Pressemitteilung der Stadtwerke

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/unternehmen/aktuell/newsanzeige/hash/a8578439f6/article/stadtwerke-energie-jena-poessneck-untersagen-flexstrom-die-netznutzung.html

entnomen werden kann, kündigte der Netzbetreiber die Verträge mit den betroffenen Lieferanten  allein mit der Begründung fristlos, dass die Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben.

Die Stellung eines Insolvenzantrages begründet jedoch gesetzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Ergibt sich kein Recht zur außérordentlichen Kündigung aus dem Gesetz, könnte sich ein solches allenfalls aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede in den betroffenen Verträgen ergeben, zu denen der Netzbetreiber die außerordentliche Kündigung erklärt hat.

Sofern ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Stellung eines eigenen Insolvenzantrages durch den Vertragspartner vertraglich eingeräumt wurde, erweist sich eine solche vertragliche Regelung gem. § 119 InsO als unwirksam, weil sie das gem. § 103 InsO bestehende Wahlrecht des Insolvenzverwalters einschränkt.

Eine deshalb auf eine solche unwirksame vertragliche Regelung gestützte außerordentliche Kündigung ist deshalb selbst unwirksam, wie der BGH in seinem genannten Urteil vom 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 Rn. 22 entschieden hat.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=246fbe005794d35cfcda61d6e7add83c&nr=63021&pos=0&anz=1

Diese jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung erging ersichtlich lange nach der Teldafax- Pleite.

Es war demnach wohl am Netzbetreiber, zunächst den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern.

Der Insolvenzverwalter kann sich dabei zwischen Vertragserfüllung und Vertragsbeendigung entscheiden.
Entscheidet er sich für Vertragsbeendigung, so geht die Vertragsbeendigung von diesem aus!

Erweisen sich die fristlosen Kündigungen der Stadtwerke nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam,
verbleibt es immer noch beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters mit der möglichen Folge, dass dieser die Vertragserfüllung wählt.

Die Unterbrechung der Netznutzung der Stadtwerke kann sich demnach wohl als Vertragsverletzung erweisen, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Schließlich sind auch die Lieferverträge zwischen den betroffenen Kunden und den betroffenen Lieferanten durch die Stellung der Insolvenzanträge nicht beendet.
Auch insoweit steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu.

Wählt der Insolvenzverwalter jeweils Vertragserfüllung, so sind die betroffenen Kunden durch die betroffenen Unternehmen weiter mit Energie zu beliefern und die Stadtwerke haben als Netzbetreiber hierfür ihr Netz weiter zur Verfügung zu stellen.

Schließlich hat der Insolvenzverwalter darüber zu entscheiden, ob die betroffenen Lieferanten saniert werden können und die Weiterbelieferung der betroffenen Kunden in einem Netzgebiet Teil der Sanierungslösung sein soll.

Der Netzbetreiber hat grundsätzlich eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters abzuwarten und kann sich deshalb nicht einfach die betroffenen Kunden als Kunden des Grundversorgers zuschanzen.

Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Regelungsplan der Insolvenzordnung kann sich als Eigenmächtigkeit erweisen.

« Letzte Änderung: 16. April 2013, 13:30:37 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Auch der BBH- Energieblog verweist darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH
mit dem  Insolvenzantrag eines Lieferanten allein noch kein Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung für den Netzbetreiber verbunden ist:

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/flexstrom-und-tochter-in-der-insolvenz-schnelles-handeln-ist-gefragt/#more-10352

Offline RR-E-ft

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Der Netzbetreiber kann wohl angemessene Vorauszahlungen auf die Netzentgelte von den betroffenen Lieferanten verlangen.

So lange die Lieferanten solche an den Netzbetreiber zahlen, sollte es doch wohl möglich sein, dass diese Lieferanten die von den Kunden bereits im Voraus bezahlte Energie noch weiter liefern.

Bei anderen Stadtwerken als Netzbetreiber ist dies ersichtlich auch möglich, etwa bei den Stadtwerken Kempen:

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/kempen/nachrichten/flexstrom-pleite-stadtwerke-betroffen-1.3331583

An der Lieferung der bereits im Voraus bezahlten Energie haben die betroffenen Kunden ein vorangiges Interesse.
Denn sie selbst haben wegen des Insolvenzantrages auch kein Sonderkündigungsrecht und bleiben an die bestehenden Lieferverträge gebunden. Die Rückzahlung überzahlter Beträge können sie von einem betroffenen Lieferanten kaum erwarten.

Wenn diese betroffenen Kunden ihre im Voraus bezahlte Energie nicht mehr geliefert bekommen, Rückzahlungen auch nicht mehr erwarten können und dann auch noch für die weiteren – notwendigen laufenden – Energielieferungen die hohen Grundversorgungspreise zahlen sollen, dann werden sie – aus o. g. Gründen derzeit eigentlich wohl unnötig – besonders hart getroffen.

Im liberalisierten Markt kann es immer wieder dazu kommen, dass Lieferanten einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Daraus resultierende überschaubare netzbetriebsspezifische unternehmerische Risiken für den Netzbetreiber sollten mit den Netzentgelten bereits abgegolten sein. Die Netzentgelte enthalten eine nicht geringe kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gerade auch in Ansehung von Zuschlägen zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse.

Es wäre deshalb bedauerlich, wenn den betroffenen Kunden in der durchaus schwierigen Situation durch ein rechtlich fragwürdiges Agieren eines Netzbetreibers ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde.

Offline bolli

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Es wäre deshalb bedauerlich, wenn den betroffenen Kunden in der durchaus schwierigen Situation durch ein rechtlich fragwürdiges Agieren eines Netzbetreibers ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde.
Warum sind Sie auf einmal so vorsichtig in Ihren Formulierungen ? Oben hörte sich das noch deutlich bestimmter an:

Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2013, 10:45:04
Erweisen sich die fristlosen Kündigungen der Stadtwerke nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam,
verbleibt es immer noch beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters mit der möglichen Folge, dass dieser die Vertragserfüllung wählt.

Die Unterbrechung der Netznutzung der Stadtwerke kann sich demnach wohl als Vertragsverletzung erweisen, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Offline RR-E-ft

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@bolli

Mir fehlt zum Senf die Bockwurst. ;)

Offline bolli

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Cooler Spruch !
Gleichwohl stellt sich für Betroffene die grundsätzliche Frage, ob Sie ggf. im Betroffenheitsfall nun einen Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber haben oder nicht und eine Beurteilung der Lage fällt diesem Personenkreis mit Ihrem neuen "Wachsexponat" nicht leichter. Aber klar ist natürlich auch, dass Sie und Ihr Kollegenkreis einer Individualberatung (gegen mehr oder minder hohe "Kleingeldspenden") immer offen gegenüber stehen.  ;)

Offline DieAdmin

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@bolli,

Herr Fricke schreibt sich grad hier im Forum die Finger wund, damit betroffene Kunde was zum Verlinken haben, wenn sie den Netzbetreibern/Stadtwerken auf die Netzkündigung antworten ;) So kann womöglich verhindert werden, dass der Schaden für Flexstrom &Töchter-Kunden erst entsteht. :)
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 13:02:43 von Evitel2004 »

Offline RR-E-ft

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Gem. § 20 Abs. 2 EnWG können Betreiber von Energieversorgungsnetzen den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Durch die netzbetreiberseitige Kündigung bestehender Verträge über den Netzzugang  gegenüber einzelnen Lieferanten  wird diesen Lieferanten der Netzzugang iSv. § 20 Abs. 1 EnWG verweigert.

Die Bundesnetzagentur hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein Formular für die entsprechende Mitteilung des Netzbetreibers veröffentlicht:

http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA/Sachgebiete/Energie/AnzeigenMitteilungen/VerweigerungStromnetzzugang/FormblattStromZugangVerweigerungId3275pdf.pdf?__blob=publicationFile 
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 21:22:56 von RR-E-ft »

Offline bolli

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@bolli,

Herr Fricke schreibt sich grad hier im Forum die Finger wund, damit betroffene Kunde was zum Verlinken haben, wenn sie den Netzbetreibern/Stadtwerken auf die Netzkündigung antworten ;) So kann womöglich verhindert werden, dass der Schaden für Flexstrom &Töchter-Kunden erst entsteht. :)
Das ist mir durchaus klar, aber vielleicht hätte er dann, statt in seinem ersten Post direkt von möglichen Schadensersatzansprüchen zu sprechen, erstmal die sanfte Tour beschreiben sollen.
Aber manchmal stellt sich eine Einsicht auch erst später ein insofern will ich nicht nur meckern sondern ihm auch Namen der betroffenen Kunden danken !
Dieser Art wurden von ihm ja hier schon öfter Hilfestellungen gegeben.

Offline Energiefachmann

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Problem ist, dass es nicht nur die Lieferantenrahmenverträge mit den Verteilnetzbetreibern (VNB), sondern auch die Bilanzkreise mit den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gibt. Die VNB senden eine Summenzeitreihe, in der die gesamte Energiemenge für alle Kunden des jeweiligen Lieferanten in dem Verteilnetz, die voraussichtlich am nächsten Tag benötigt wird, enthalten ist, an den Lieferanten.
Der Lieferant muss dann die entsprechende Menge in den Bilanzkreis beim ÜNB einstellen. Tut er das nicht, gleicht der ÜNB die Differenz aus und berechnet dafür dem Lieferanten die teuren Ausgleichs- und Regelenergiepreise dafür. So wird es für jeden Tag gemacht.

Wenn ein Lieferant größere Differenzmengen offen lässt, verhält er sich regelwidrig und es könnte ihm deshalb der Bilanzkreisvertrag gekündigt werden.

Das könnte ja evt. einem Lieferanten, der von der Insolvenz bedroht ist oder sogar bereits Insolvenzantrag gestellt hat, egal sein. Der könnte nun auf folgende Idee kommen: die Energie, die er als Forward bereits eingekauft hatte, verkauft er fröhlich am Markt und nominiert überhaupt nichts (oder nur sehr wenig). Dann hat er erst einmal etwas Liquidität aus dem Energieverkauf gewonnen.

Der ÜNB muss jetzt die fehlenden Mengen mit Ausgleichs- und Regelenergie ausgleichen. Die Rechnung dafür kommt dann einige Monate später - und dann bleibt der ÜNB vielleicht auf diesen Kosten sitzen, da die Insolvenz bei diesem Lieferanten bereits eingetreten ist.

Schon rein aus kaufmännischer Vorsicht kündigen deshalb die ÜNB bei Insolvenzantrag eines Lieferanten den Bilanzkreisvertrag mit dem betroffenen Lieferanten. Dadurch hat der Lieferant dann keinen Bilanzkreis mehr. Ohne Bilanzkreis kann er aber dem VNB keine Energie für seine Kunden liefern, wodurch diese dann in der Ersatzversorgung landen.

Mit diesen - zugegebenermaßen sehr fachlochen - Ausführungen möchte ich verdeutlichen, dass es gar nichts nützt, wenn dem VNB die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags mit dem insolventen Lieferanten untersagt werden würde, wenn der ÜNB den Bilanzkreisvertrag kündigt.
« Letzte Änderung: 23. April 2013, 11:04:23 von Energiefachmann »

Offline RR-E-ft

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Dass es Gründe geben kann, einen Bilanzkreisvertrag zu kündigen und dass im Falle der Kündigung des Bilanzkreisvertrages auch die Lieferantenrahmenverträge gekündigt werden können, ist unbestritten. Fraglich war, ob ein Lieferantenrahmenvertrag zulässigerweise allein aus dem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, weil der Lieferant einen Insolvenzantrag gestellt hat.

Die Frage der Zulässigkeit  des Abbruchs  lebenserhaltender Maßnahmen durch einen Mediziner lässt sich gewiss auch nicht durch den Verweis darauf beantworten, dass jedes menschliche Leben früher oder später sowieso sein Ende findet.  Was nutzt dem Menschen eine medizinische Behandlung, wenn er früher oder später  - ggf. aus anderen Gründen - sowieso  sterben muss?

http://www.der-postillon.com/2012/07/schockstudie-enthullt-wir-werden-alle.html

Es liegt außerhalb des Ermessens eines Verteilnetzbetreibers, ob ein Übertragungsnetzbetreiber den zu Grunde liegenden Bilanzkreisvertrag durch Kündigung beendet.
Schließlich ist die Beendigung eines Bilanzkreisvertrages allein aus dem Grund, dass der Lieferant Insolvenzantrag stellt, auch nicht zwingend.
Vorstellbar ist, dass der Insolvenzverwalter den Bilanzkreisverantwortlichen hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen hinreichend besichert.
« Letzte Änderung: 23. April 2013, 12:58:44 von RR-E-ft »

Offline Energiefachmann

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... dass im Falle der Kündigung des Bilanzkreisvertrages auch die Lieferantenrahmenverträge gekündigt werden können, ist unbestritten.
Das habe ich noch nicht einmal behauptet und da bin ich mir auch gar nicht so sicher, ob das so ist.

Fraglich war, ob ein Lieferantenrahmenvertrag zulässigerweise allein aus dem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, weil der Lieferant einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Klar, verstanden. Ich meinte nur ganz pragmatisch: die Frage ist eigentlich für den Kunden irrelevant, wenn der Bilanzkreisvertrag ohnehin vom ÜNB gekündigt wird.

Schließlich ist die Beendigung eines Bilanzkreisvertrages allein aus dem Grund, dass der Lieferant Insolvenzantrag stellt, auch nicht zwingend.
nicht zwingend, aber aus Sicht des ÜNB wirtschaftlich sinnvoll und im Übrigen auch die Regel.

Vorstellbar ist, dass der Insolvenzverwalter den Bilanzkreisverantwortlichen hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen hinreichend besichert.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist jemand beim Lieferanten. Ich nehme an, Sie meinten den Bilanzkreiskoordinator.
Diese Besicherung müsste ja das Ausfallrisiko für den Regelenergiepreis bezogen auf die gesamte Liefermenge des Lieferanten abdecken. Wenn das ein Lieferant stemmen könnte, wäre er nicht in Gefahr insolvent zu sein....

Offline RR-E-ft

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Was für den Bilanzkreikoordinator wirtschaftlich sinnvoll und die Regel sein mag sowie ob und ggf. wann dieser davon Gebrauch macht,
steht jedenfalls nicht  im Ermessen und zur Disposition des VNB.

Wenn die allein aus dem Grund erfolgte außerordentliche Kündigung des Lieferanenrahmenvertrages durch den VNB ,
dass der Lieferant einen Insolvenzantrag gestellt hat, unzulässig ist, so ist sie unwirksam mit der Folge,
dass der Lieferantenrahmenvertrag dadurch noch nicht beendet und durch den VNB weiter zu erfüllen ist.

Treten erst später Umstände ein, die den VNB zur außerordentlichen, sofortigen  Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages berechtigen,
 wozu die Aussetzung oder Beendigung eines Bilanzkreisvertrages zählen kann,
so muss der VNB  ggf. gestützt auf diese Gründe nochmals kündigen,
damit der Lieferantenrahmenvertrag dadurch  überhaupt erst wirksam beendet wird.

   

Offline Black

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Der Netzbetreiber kann wohl angemessene Vorauszahlungen auf die Netzentgelte von den betroffenen Lieferanten verlangen.

Das Problem ist zum Einen, dass angeschlagene Versorger derartige Sicherheitsleistungen oft nicht mehr aufbringen können, weil Zahlungsmittel fehlen (daher ja auch die Insolvenz). Hinzu kommt für die Netzbetreiber, auch wenn weiterhin Netzentgelte gezahlt werden, das Risiko der späteren Insolvenzanfechtung. Erste Amtshandlung des Insolvenzverwalters ist häufig die bereits gezahlten Netzentgelte auch wieder von den Netzbetreibern herauszuverlangen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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