Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, unterliegt die Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag,
der nicht individuell ausgehandelt wurde, regelmäßig der Inhaltskontrolle gem. § 24 Abs. 4 (bzw. 3) AVBFernwärmeV.
Hält die Preisänderungsklausel dieser Inhaltskontrolle nicht stand, ist sie unwirksam (nichtig gem. § 134 BGB),
so dass das Versorgungsunternehmen keine einseitigen Preisänderungen darauf stützen kann,
der Kunde die einseitig erhöhten Preise nicht schuldet (vgl. Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09).
Wenn es bereits infolge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel an einem Recht zur einseitigen Preisänderung und Leistungsneubestimmung fehlt,
kann es auf die Angemessenheit der einseitigen Preisänderung (Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB) dabei überhaupt nicht erst ankommen.
Eine ergänzende Vertragsauslegung, die doch noch zu einem Preisanpassungsrecht des Versorgers führen kann,
ist regelmäßig ausgeschlossen , wenn der Versorger sich durch ordentliche Kündigung in überschaubarer Frist aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
So hat es der BGH bereits für Gasversorgungsunternehmen entschieden, die gegenüber Gaskunden eine Monopolstellung einnahmen
und sch innerhalb von zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen konnten.
Selten ist das Recht zur ordentlichen Kündigung des Versorgers ausgeschlossen.
Das wäre zB. dann der Fall, wenn der Vertrag gem. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV von Anfang an zulässig auf eine Laufzeit von 10 Jahren vereinbart wäre.
Eine darüber hinaus gehende mögliche ergänzende Vertragsauslegung, wonach sich der Kunde nach Ablauf gewisser Zeit
nicht mehr auf die Unwirksamkeit gleichwohl vorgenommener einseitiger Preisänderungen berufen kann,
ist ausgeschlossen, wenn der Versorger durch einen Widerspruch des Kunden bereits hinreichend Anlass hatte,
die ordentliche Kündigung des betroffenen Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen.
Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es einem Fernwärmelieferanten - sofern dessen Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen ist-
möglich sein muss, sich nach einem Widerspruch des Kunden durch ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) aus einem bestehenden Vertragsverhältnis zu lösen,
wenn die Wirksamkeit einer im Vertrag enthaltenen Preisänderungsklausel gemessen an § 24 AVBFernwärmeV zweifelhaft ist.
Denn dem Versorger ist es regelmäßig nicht zumutbar, bei variabler Kostenentwicklung auf Dauer an einem Vertragsverhältnis gebunden zu sein,
in welchem ihm wegen der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel kein Preisänderungsrecht zusteht.
Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde in der Vergangenheit bereits Preisänderungen widersprochen und Rechnungsbeträge deshalb gekürzt hat.
Die ordentliche Kündigung durch den Versorgers bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben dem Zugang beim Kunden
der Einhaltung der ggf. zu wahrenden Form (vgl. § 32 Abs. 6 AVBFernwärmeV) und der ggf. zu wahrenden Frist,
nicht jedoch einer Begründung.
Lediglich eine außerordentliche Kündigung würde einer besonderen Berechtigung (und somit entsprechenden Begründung) bedürfen.
Soweit der betroffene Abnehmer einem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen ist,
so korrespondiert ein solcher regelmäßig mit einer - zumeist in einem Konzessionsvertrag zwischen Versorger und Kommune geregelten -
Anschluss- und Versorgungspflicht des Versorgers im entsprechenden Gebiet.
Einer solchen Versorgungspflicht kommt der Versorger regelmäßig nach,
wenn er den Abschluss eines neuen Fernwärmelieferungsvertrages zu nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet.
Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtslage auch in Schwetzingen (bei Heidelberg) und deshalb auch für die Stadtwerke Schwetzingen gilt.