Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
EGNW meldet unautorisiert Kunden um
khh:
Das mit dem "kriminell" streichen wir mal. Ob die Vollmacht noch Bestand hat, ist in Ihrem "Fall" gar nicht entscheidend. Maßgeblich ist, was Sie in Ihrem Eröffnungsbeitrag geschrieben haben
--- Zitat ---... nachdem ich von der EGNW die Preiserhöhungsmitteilung irgendwann im Frühjahr 2012 erhalten hatte, habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und habe mir selbst einen Anbieter gesucht. Von dem wurde ich dann auch seit dem 01.07.2012 beliefert (nicht FC!!!!). Und zwar im Strom und im Gas (2 verschiedene Anbieter).
--- Ende Zitat ---
Dass Sie die Sonderkündigung/en ausgeübt haben, ist wohl schon allein aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass Sie ab 01.07.2012 mit Strom und Gas nicht durch FirstCon sondern durch zwei verschiedene Anbieter versorgt werden. Ansonsten können Sie die erfolgte/n Sonderkündigung/en sicherlich auch nachweisen. Insofern dürfte die jetzige "Kaperung" durch die EGNW ein eklatanter Regelverstoß ect. sein.
Mit Hinweis auf die ordnungsgemäßen und wirksamem Vertragsbeendigungen zum 30.06.2012 würde ich die EGNW mit kürzester Fristsetzung (max. 1 Woche) auffordern, die Ummeldungen beim jeweiligen Netzbetreiber rückgängig zu machen. Außerdem würde ich ankündigen, dass ich mir die Geltendmachung von Schadensersatz sowie weitere rechtliche Schritte vorbehalte. Sofern noch nicht geschehen, sollte der Sachverhalt unbedingt der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich alles einem kompetenten Anwalt überlassen.
Netznutzer:
--- Zitat ---5. Vollmachten
Zur Ermöglichung eines größtmöglich automatisierten Verfahrens ist im Regelfall auf den Versand von Vollmachten zu verzichten und die Existenz der Vollmachten vertraglich zuzusichern. Nur in begründeten Einzelfällen kann eine Übermittlung der Vollmachtsurkunde gefordert werden. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments. Im Fall der Anforderung einer Vollmacht bzw. Erklärung hat der Anfordernde den betreffenden Geschäftsprozess gleichwohl fristgerecht weiter abzuarbeiten. Den Prozesslauf darf er erst dann abbrechen, wenn der Bevollmächtigte die angeforderte Vollmacht bzw. Erklärung nicht unverzüglich nach der begründeten Anforderung übermittelt.
--- Ende Zitat ---
Aus der GPKE, maßgeblich zur Belieferungsanmeldung beim Netzbetreiber.
Jeder, der anmeldet, teilt dem NB mit, dass er Kundenvollmacht besitzt. Der Gesetzgeber spricht von Vollmachtsurkunde! Man sollte diesen Passus in Stromlieferverträgen genau prüfen. Gute Anbieter schreiben in Ihren AGB's, dass mit Vertragsbeendigung die Vollmacht automatisch erlischt.
Gruß
NN
genofrust:
Mittlerweile ist auch eine "Vertragsbestätigung" eingetroffen - mit Ankündigung von Lastschrifteinzügen! Ich habe den ganzen Quatsch widerrufen. Was aber interessant ist: in dieser "Vertragsbestätigung" stehen gar keine Preise. Ich weiß also gar nicht, was die Energie kosten soll. Es ist nur der Abschlag angegeben und der ist auch noch viel zu niedrig. So wenig Verbrauch hatte ich gar nicht.
Das ist natürlich auch eine Möglichkeit das "letzte Aufflackern" recht kurz zu halten: einfach viel Energie einkaufen und zu wenig weiter berechnen.....
masterflok:
Wiedersprech der Ummeldung und sie wird umgehend revidiert.
Übrigens: Dein letzter Satz ergibt überhaupt keinen Sinn.
khh:
--- Zitat von: masterflok am 05. April 2013, 11:45:07 ---Wiedersprech der Ummeldung und sie wird umgehend revidiert.
--- Ende Zitat ---
In welcher besonderen Funktion innerhalb der EGNW garantieren SIE das ?
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