Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Gassperre trotz Guthaben
bolli:
Gibbet so wat wirklich oder ist das "die blanke Theorie" ? Möglich ist natürlich vieles, vor allem für einen Juristen. ;)
RR-E-ft:
In vielen AGB für Sonderverträge ist geregelt, dass der Lieferant Abschläge festsetzen und fordern kann.
Wo dies in Sonderverträgen nicht geregelt ist, kann der Lieferant keine Abschläge festsetzen und fordern.
Dann hat er halt gar keinen vertraglichen Anspruch auf Abschläge und kann Zahlung erst nach erfolgter Rechnungslegung beanspruchen.
Merke:
Die Verpflichtung des Kunden zur Abschlagszahlung setzt bei Sonderverträgen einen entsprechenden vertraglichen Anspruch des Lieferanten voraus.
bolli:
Das mit den Abschlägen fordern ist schon klar und mir auch bekannt. Aber ich habe bisher nur solche Sonderverträge kennen gelernt, in denen die Abschlagszahlung analog der gesetzlichen Regelung der §§ 13 GasGVV bzw. StromGVV geregelt ist (sprich Orientierung am Vorjahresverbrauch, etc.). Eine Regelung, wo der Anbieter seinen Abschlag quasi beliebig ausschließlich einseitiug festlegen kann, war mir bisher nicht bekannt, obwohl ich schon so einige AGB's gesehen und gelesen habe. Aber es soll ja die unmöglichsten Dinge geben.
RR-E-ft:
Wenn das Recht des Versorgers, Abschläge festsetzusetzen und zu fordern, AGB- rechtlich wirksam eingeräumt sein soll,
so darf die Festsetzung der Abschläge und ihrer Höhe nicht in das freie Belieben des Versorgers gestellt sein,
sondern muss gerade gebunden sein, gem. § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel an billiges Ermessen.
§ 17 GVV betrifft schließlich auch die Billigkeitskontrolle von Abschlagsberechnungen.
bolli:
--- Zitat von: RR-E-ft am 09. April 2013, 10:37:46 ---Wenn das Recht des Versorgers, Abschläge festsetzusetzen und zu fordern, AGB- rechtlich wirksam eingeräumt sein soll,
so darf die Festsetzung der Abschläge und ihrer Höhe nicht in das freie Belieben des Versorgers gestellt sein,
sondern muss gerade gebunden sein, gem. § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel an billiges Ermessen.
--- Ende Zitat ---
Aber die Formulierung
--- Zitat ---Abschlagsberechnung
Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für das nach der letzten
Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
--- Ende Zitat ---
beinhaltet doch keine einseitige Festsetzung sondern beinhaltet eine, zumindest auf den ersten Blick, nachvollziehbare und klare Regelung zur Berechnung der Abschläge. Und wenn diese in einen Sondervertrag eingebaut ist dürfte meines Erachtens doch ein Billigkeitseinwand gem. § 315 BGB gegen die Abschlagsfestetzung nicht in Betracht kommen, oder ?
Zumindest wenn sich die Forderung nachvollziehen lässt. Wenn nicht dürfte ein Verstoß gegen die AGB vorliegen, der aber immer noch keinen Billigkeiteinwand rechtfertigt sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verstoß gegen die Berechnung der Abschläge lt. AGB, oder sehe ich das falsch ?
Was anderes könnte natürlich gelten, wenn die Berechnung der Abschläge nicht an solche klaren Regeln gekoppelt wäre sondern der Versorger sich lediglich das Recht einräumen lässt, Abschläge einzufordern ohne eine Berechnung darzulegen. Dann käme sicherlich die Variante mit dem Billigkeitseinwand zum Zuge.
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