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Gassperre trotz Guthaben
RR-E-ft:
Wir bewegen uns weiter sehr weit weg, vom eigentlichen Anliegen des Threads.
Schon die Entscheidung, ob er überhaupt vom vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch macht,
eine Abschlagszahlung zu fordern, wird in das Ermessen des Versorgers gestellt.
Es handelt sich um eine einseitige Ermessensentscheidung iSv. § 315 Abs. 1 BGB.
Und oft ist es bei Lichte betrachtet nicht eine Abschlagszahlung, die gefordert wird,
sondern es werden gleich mehrere verlangt.
Da entscheidet der Versorger wiederum nach Ermessen einseitig,
ob er halbjährlich, quartalsweise oder monatlich Abschlagszahlungen verlangt.
Womöglich wäre auch das Fordern wöchentlicher oder täglicher Abschlagszahlungen möglich,
jedoch wohl nicht angemessen.
Dass geforderte montliche Abschläge der Höhe nach unbillig sein können, hat der BGH bereits festgestellt.
BGH, Urt. v. 22.02.2012 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 39:
--- Zitat ---Auch der Feststellungsantrag des Klägers, dass die anlässlich der Jahresabrechnung vom 20. November 2009 ermittelten Abschlagsbeträge von
281 € monatlich unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet sind, ist begründet.
--- Ende Zitat ---
Und siehe da:
Der monatliche Abschlag war in jener Entscheidung der Höhe nach gerade deshalb unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet,
weil nicht - wie vertraglich vorgesehen- zutreffend auf den Verbrauch abgestellt wurde,
sondern auf einen Verbrauch, der sich bei Zugrundelegung vertraglich nicht geschuldeter Preise ergab.
--- Zitat ---Hat die Beklagte dieser Jahresabrechnung nämlich einen nicht geschuldeten Preis zugrunde gelegt, ist auch der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 GasGVV auf der Grundlage dieser Abrechnung ermittelte Abschlag mangels Orientierung am Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum nicht zutreffend ermittelt. So verhält es sich hier. Denn die betreffende Jahresabrechnung baut auf mehrfach geänderten Sonderpreisen auf, für die sich die Beklagte - wie ausgeführt - auf ein Preisänderungsrecht nicht stützen kann. Der Kläger schuldet deshalb Abschlagszahlungen jedenfalls nicht in der von der Beklagten beanspruchten Höhe.
--- Ende Zitat ---
bolli:
--- Zitat von: RR-E-ft am 09. April 2013, 13:21:24 ---Der monatliche Abschlag war in jener Entscheidung der Höhe nach gerade deshalb unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet,
weil nicht - wie vertraglich vorgesehen- zutreffend auf den Verbrauch abgestellt wurde,
sondern auf einen Verbrauch, der sich bei Zugrundelegung vertraglich nicht geschuldeter Preise ergab.
--- Ende Zitat ---
Allerdings handelte es sich bei diesem Vertragsverhältnis um ein Vertragsverhältnis in der Grundversorgung, wo mithin §13 GasGVV sowie § 17 GasGVV anwendbar sind, was in einem Sondervertragsverhältnis, wo die Regelungen der GasGVV nicht Vertragsbestandteil geworden sind, nicht der Fall ist.
Aber grundsätzlich habe ich es wohl verstanden. ;)
RR-E-ft:
--- Zitat von: bolli am 10. April 2013, 08:06:03 ---
Allerdings handelte es sich bei diesem Vertragsverhältnis um ein Vertragsverhältnis in der Grundversorgung, wo mithin §13 GasGVV sowie § 17 GasGVV anwendbar sind, was in einem Sondervertragsverhältnis, wo die Regelungen der GasGVV nicht Vertragsbestandteil geworden sind, nicht der Fall ist.
--- Ende Zitat ---
Es ist davon auszugehen, dass in diesen Sondervertrag eine dem § 13 GasGVV entsprechende Regelung als AGB einbezogen wurde.
Anderfalls hätte schon kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestanden.
Wenn die betreffende Jahresrechnung auf merfach geänderten Sonderpreisen beruhte, kann es sich nicht um die Grundversorgung gehandelt haben.
Der BGH hat schließlich in seinem Urteil vom 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 umfassend herausgearbeitet, dass und warum der betroffene Kunde Sondervertragskunde ist.
bolli:
--- Zitat von: RR-E-ft am 10. April 2013, 10:48:31 ---Wenn die betreffende Jahresrechnung auf merfach geänderten Sonderpreisen beruhte, kann es sich nicht um die Grundversorgung gehandelt haben.
Der BGH hat schließlich in seinem Urteil vom 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 umfassend herausgearbeitet, dass und warum der betroffene Kunde Sondervertragskunde ist.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich es richtig gelesen habe, hat das Gericht ja gerade festgestellt, das die mehrfach geänderten Preise eben zu Unrecht erhoben wurden. Und in Rdn. 38 des Urteils habe ich gelesen
--- Zitat ---Grundsätzlich hätte die Beklagte vom Kläger zwar den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2007 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten Anfangspreis beanspruchen können. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Kläger ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis...
--- Ende Zitat ---
Kann aber auch sein, dass er sich zwar in einem Sondervertragsverhältnis befand und nur die Preise der Grundversorgung von 2007 beanspruchen kann (mangels anderer vereinbarter Preise), denn in Rdn 35 steht auch
--- Zitat ---Ein solches gesetzliches Preisänderungsrecht besteht ferner dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
wobei zu bemerken ist, dass er ja vorher nicht in der Grundversorgung beliefert wurde sondern quasi nahtlos von seinem "alten" Sondervertrag in den Neuen mit den Sonderpreisen 2 "umgestuft" wurde.
Aber sei's drum. Thema hier sind ja die Abschläge und da habe ich gelernt, dass die Abweichung von der vereinbarten (oder in der GV geltenden) Berechnungsformel nicht nur ein AGB-Verstoß ist sondern anscheinend auch einen Unbilligkeitseinwand rechtfertigt, egal ob GV oder SV. Er ist sodann nicht geschuldet.
RR-E-ft:
Ob bei bestehendem einseitigen Bestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB
nach Unbilligkeitseinrede eine Verbindlichkeit vorliegt oder nicht,
richtet sich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
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