Energiebezug > Vergleichsportale
Hab genug von Billigheimer & Co
khh:
--- Zitat von: Stromfraß am 02. April 2013, 17:32:13 ---Oder sieht das jemand anders?
--- Ende Zitat ---
JA ! - Die Preisgarantie gilt uneingeschränkt, ausgenommen sind lediglich neue Steuern oder Abgaben, soweit diese eingeführt werden sollten
[vgl. § 3 (3) der AGB]. Von Erhöhungen der alten = der bestehenden Steuern und Abgaben ist nirgendwo die Rede ! ::)
Stromfraß:
Da kommt mir wieder das Uralt-Bonmot ins Gedächtnis: 2 Juristen – 3 Meinungen.
Nur mit dem Unterschied, dass wir keine Juristen sind.
Die Ausführungen zu § 3 (3) sind wohl eindeutig.
Aber § 3 besteht nicht nur aus § 3 (3).
Was ist mit § 3 (1)?
--- Zitat ---Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie zu bezahlen. Der vom Kunden für den von ihm jeweils gewählten Tarif zu zahlende Strompreis ergibt sich zunächst aus den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer auf § 5 gestützten Preisänderung, so tritt die Mitteilung über die zukünftig geltenden Preise an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
--- Ende Zitat ---
Und in § 5 steht:
--- Zitat ---§ 5 Preisänderungen
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 3 gelten für Preisänderungen § 5 Abs. 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) entsprechend. § 5 Abs. 2 und 3 der StromGVV lauten wie folgt:
§ 5 Abs. 2 StromGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen
werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet,
zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen § 5 Abs. 3 StromGVV: Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---
Es ist wie so oft: unklare, nicht eindeutige Formulierungen!
Wenn Vattenfall das wirklich so gewollt hätte wie Sie behaupten, warum schreibt man dann nicht einfach:
2) Hiervon ausgeschlossen sind gesetzliche Preisänderungen gemäß § 3 (3) der AGB?
(Hervorhebung von mir)
khh:
--- Zitat von: Stromfraß am 02. April 2013, 19:26:34 ---Es ist wie so oft: unklare, nicht eindeutige Formulierungen!
--- Ende Zitat ---
Die Formulierung des § 3 (3) AGB ist völlig klar und eindeutig. In den §§ 3 (1) und 5 steht auch NICHTS widersprüchliches oder mehrdeutiges.
Wenn Sie wie hier das maßgebliche Wort "neue" anscheinend überlesen, dann sollten Sie sich vielleicht mal fragen, ob womöglich SIE ein generelles 'Verständnisproblem' für AGB's haben !? :-\
happy bienchen:
--- Zitat von: Stromfraß am 02. April 2013, 12:03:57 ---Lassen wir mal jegliche Polemik weg und lassen die Zahlen sprechen.
Bei einem Verbrauch von 4000 kWh und für 87769 Oberrieden ergeben sich folgende Werte:
--- Ende Zitat ---
Um beim reinen Äpfelvergleich zu bleiben, habe aber nur 2400 KWh Jahresverbrauch und da schneidet Vattenfall schlechter ab.
Vattenfall = 578,60 €/a
Eswe = 566,76 €/a
khh:
--- Zitat von: happy bienchen am 02. April 2013, 22:21:25 ---... habe aber nur 2400 KWh Jahresverbrauch und da schneidet Vattenfall schlechter ab. ...
--- Ende Zitat ---
... wenn es bei Eswe für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2014 bei einer Preiserhöhung von max. 0,986 ct/kWh bleibt. ;)
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln