Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
EGNW beauftragt Kanzlei Näke und Petersen ihre Forderungen einzutreiben
bolli:
--- Zitat von: masterflok am 04. März 2013, 07:56:43 ---Zur Zeit der EnergenSüd bestand nie ein Liefervertrag zwischen Genossen und der EGNW. Dementsprechend hatte die EGNW auch keinen Zahlungsanspruch. Heißt im Klartext, dass man bei der EGNW die Belieferungszeiträume (auf Strom bezogen!) bis 31.12.2011 und ab 01.01.2012 ganz deutlich voneinander trennen muss. Erst ab dem 01.01.2012 war man Lieferant, davor nur Vermittler!
--- Ende Zitat ---
Ich möchte nicht Ihren ganzen Beitrag kommentieren, obwohl es da bestimmt viel zu sagen gäbe, aber soviel dürfte klar sein: Wenn die EGNW bis 31.12.11 nur Vermittler war, war jemand anderes Vertragspartner für die Energielieferung. Diesen Vertrag konnte/kann die EGNW aber mit Sicherheit nicht EnWG-konform rechtswirksam übernehmen ohne vom Kunden eine Unterschrift zu bekommen. Alles anderes dürfte mit der BGH-Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen sein (von wegen Stillschweigen oder Nichtausüben des angebotenen Kündigungsrechts ist kein Einverständnis zu irgendwelchen Vertragsänderungen, geschweige denn Vertragsübernahmen).
Christian Guhl:
--- Zitat von: masterflok am 04. März 2013, 07:56:43 ---Wo wurde dem Kunden mitgeteilt, dass die EnergenSüd im Auftrag einzieht? Weder aus den Kontoauzügen noch Mitgliederbriefen ist das ersichtlich. Die EnergenSüd hat in eigenen Namen beliefert und abgerechnet. Die EGNW war zu dieser Zeit Vermittler, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
--- Ende Zitat ---
Ich weiss ja nicht, welche Post Sie von der EGNW bekommen haben. Mir liegt jedenfalls ein Schreiben von Redecker und Mücke vor, dass die EGS im Namen und Auftrag der EGNW handelt.
--- Zitat von: masterflok am 04. März 2013, 07:56:43 ---Zur Zeit der EnergenSüd bestand nie ein Liefervertrag zwischen Genossen und der EGNW. Dementsprechend hatte die EGNW auch keinen Zahlungsanspruch. Heißt im Klartext, dass man bei der EGNW die Belieferungszeiträume (auf Strom bezogen!) bis 31.12.2011 und ab 01.01.2012 ganz deutlich voneinander trennen muss. Erst ab dem 01.01.2012 war man Lieferant, davor nur Vermittler!
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Also, wenn Ihre Theorie stimmen sollte, bestand auch nach der Zeit der EGS kein Liefervertrag mit der EGNW. Der ursprüngliche Vertrag war Ihrer Auffassung nach ja mit der EGS abgeschlossen worden. Diese hat ihn niemals gekündigt und die EGNW hat auch keinen neuen Vertrag abgeschlossen. Wie dem auch sei. Wir werden bald Klarheit haben. Spätestens, wenn Herr Petersen die Kunden verklagt hat und das Gericht dann feststellt, wer, wann, auf welcher Vertragsgrundlage geliefert hat. Das kann sehr unterschiedliche Folgen haben : Der Kunde bezahlt schlimmstenfalls die paar Euro, für die EGNW kann ein negatives Urteil den Konkurs bedeuten. Ich vermute, man wird sehr genau überlegen, ob man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen läßt.
Didakt:
--- Zitat von: bolli am 04. März 2013, 10:19:24 ---
--- Zitat von: masterflok am 04. März 2013, 07:56:43 ---Zur Zeit der EnergenSüd bestand nie ein Liefervertrag zwischen Genossen und der EGNW. Dementsprechend hatte die EGNW auch keinen Zahlungsanspruch. Heißt im Klartext, dass man bei der EGNW die Belieferungszeiträume (auf Strom bezogen!) bis 31.12.2011 und ab 01.01.2012 ganz deutlich voneinander trennen muss. Erst ab dem 01.01.2012 war man Lieferant, davor nur Vermittler!
--- Ende Zitat ---
Ich möchte nicht Ihren ganzen Beitrag kommentieren, obwohl es da bestimmt viel zu sagen gäbe, aber soviel dürfte klar sein: Wenn die EGNW bis 31.12.11 nur Vermittler war, war jemand anderes Vertragspartner für die Energielieferung. Diesen Vertrag konnte/kann die EGNW aber mit Sicherheit nicht EnWG-konform rechtswirksam übernehmen ohne vom Kunden eine Unterschrift zu bekommen. Alles anderes dürfte mit der BGH-Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen sein (von wegen Stillschweigen oder Nichtausüben des angebotenen Kündigungsrechts ist kein Einverständnis zu irgendwelchen Vertragsänderungen, geschweige denn Vertragsübernahmen).
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Es ist wohl so, dass es sich an dieser Stelle erübrigt, die vertragsrechtlich äußerst strittigen Fragen erneut durchzuhecheln. In einem anderen Thread ist das bereits bis zum Gehtnichtmehr geschehen. In diesem Geflecht von Irrungen und Wirrungen helfen letztendlich wohl nur noch Richtersprüche, um im jeweils einzelnen Fall zur Klarheit zu kommen.
Über meine Vorstellungskraft geht allerdings im Lichte betrachtet eine Tatsache weit hinaus: Wie konnte es ‒ zumindest ab Dezember 2011 ‒ zu dieser Misere und den Verwicklungen in der EGNW unter der Begleitung eines Rechtsanwalts kommen, der in dieser Angelegenheit sein Ohr immer dicht an der Wand des Geschehens hatte, und zwar nicht nur in der Eigenschaft eines der EGNW gegenüber gewogenen einfachen Mitglieds oder Kunden, sondern wohl auch in beratender Funktion. Und nun hat er sich dem Vernehmen nach der fragwürdigen Aufgabe gestellt, für die EGNW die Kastanien aus dem Feuer zu holen, deren Einwurf er vorher hätte verhindern können.
khh:
--- Zitat von: Didakt am 04. März 2013, 11:50:58 ---...
Über meine Vorstellungskraft geht allerdings im Lichte betrachtet eine Tatsache weit hinaus: Wie konnte es ‒ zumindest ab Dezember 2011 ‒
zu dieser Misere und den Verwicklungen in der EGNW unter der Begleitung eines Rechtsanwalts kommen, ...
--- Ende Zitat ---
War bzgl. der eigenmächtig vollzogenen „Vermittlungen“ und „Rückholaktionen“ zum 1.10.11 / 1.1.12 - beides von keinem Kunden zuvor autorisiert -
der ein oder andere EGNW-Verantwortliche womöglich völlig beratungsresistent ? ;)
khh:
--- Zitat von: Energietourist am 02. März 2013, 19:41:40 ---... die sind ja so frech und haben Stornogebühren berechnet, als ich die von der EGNW eigenmächtig fast verdoppelten Abschläge
habe rückbuchen lassen, wo kein Mensch wusste, was die da nun abbuchen. ...
--- Ende Zitat ---
Kann EGNW zu den berechneten Stornogebühren überhaupt eine - zum Abbuchungszeitpunkt noch wirksame - Einzugsermächtigung nachweisen ?
Und welche/s - WIE wirksam mit der EGNW zustande gekommene/n - Vertragsverhältnis/se soll/en einen Zahlungsanspruch begründen ?
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