Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Auf Sonderkündigungsrecht nicht hingewiesen
Didakt:
@ Spezialfrage und @ khh
Ihre zitierten Rechtsgrundlagen sind mir hinreichend bekannt. Aber bitte, an einer Haarspalterei beteilige ich mich nicht! Ich stehe gern mit dem Pragmatismus Fuß an Fuß. :D
Betrachten Sie meine Aussage hinsichtlich des nicht notwendigen besonderen Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht im vorliegenden Fall als meine persönliche Meinung. Das Sonderkündigungsrecht ist in der Preisanpassungsklausel verbrieft. Mir selbst genügt das zwecks Anwendung, und jedem anderen sollte es auch genügen, wenn er denn Lesen kann. Klar, wenn etwas durch eigenes Versäumnis angebrannt ist, kann der Bezug auf den fehlenden Hinweis vielleicht der rettende Anker sein. ;D
Spezialfrage:
--- Zitat von: Didakt am 05. März 2013, 18:17:45 ---@ Spezialfrage und @ khh
Ihre zitierten Rechtsgrundlagen sind mir hinreichend bekannt. Aber bitte, an einer Haarspalterei beteilige ich mich nicht! Ich stehe gern mit dem Pragmatismus Fuß an Fuß. :D
Betrachten Sie meine Aussage hinsichtlich des nicht notwendigen besonderen Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht im vorliegenden Fall als meine persönliche Meinung. Das Sonderkündigungsrecht ist in der Preisanpassungsklausel verbrieft. Mir selbst genügt das zwecks Anwendung, und jedem anderen sollte es auch genügen, wenn er denn Lesen kann. Klar, wenn etwas durch eigenes Versäumnis angebrannt ist, kann der Bezug auf den fehlenden Hinweis vielleicht der rettende Anker sein. ;D
--- Ende Zitat ---
Mir ging es mit meinem Beitrag nicht um Widerspruch, sondern vielmehr um Reflexion und Verstehen der Regelungen. Daher würde mich auch brennend interessieren, wie Sie zu Ihrer "persönlichen Meinung", die sicherlich systematisch und juristisch begründet werden kann, kommen.
Es geht mir hier auch nicht um Dinge wie "letzter Anker" oder "versäumte Kündigung". Mir geht es um die elementare Frage, ob der Lieferant in dem hier diskutierten Fall nicht hätte auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen und um die damit verbundenen Konsequenzen.
Es wäre im Übrigen sehr interessant, ob hier die einzelvertragliche Regelung (Hinweis auf Sonderkündigungsrecht lediglich im Vertrag) Vorrang vor § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz hat oder ob diese vertragliche Regelung nur dann greift, wenn vorstehende Norm beachtet wurde, also ein Hinweis auf das Sonerkündigungsrecht erfolgte.
Um es nochmals deutlicher zu sagen:
Fraglich ist, ob es ausreichend ist, dass das Sonderkündigungsrecht lediglich einmal im Liefervertrag thematisiert wurde oder ob der Anbieter nicht bei der Preiserhöhung nochmals auf das Recht hätte hinweisen müssen. Wenn der Lieferant nochmals einen Hinweis hätte geben müssen, sind ferner die rechtlichen Folgen aus dem Unterlassen der Mitteilung interessant.
khh:
@Didakt,
warum reagieren Sie immer leicht pikiert und kommen mit Pragmatismus, wenn man Ihrer "persönlichen Meinung" nicht vollinhaltlich zustimmt ? ::)
Wenn das Sonderkündigungsrecht zwar in der Preisanpassungsklausel verbrieft ist, in der praktischen Anwendung aber nicht berücksichtigt wird, dann genügt das eben NICHT jedem anderen. Und die möglichen Rechtsfolgen der nicht vollkommen umgesetzten EU-Verbraucherschutzbestimmungen sind vom OLG Düsseldorf angesprochen!
@Spezialfrage,
nach Auffassung des OLG Düsseldorf sind die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht - sprich EnWG und GVVs - übertragen worden (siehe Auszug aus dem Urteil). Mehr wird das angesprochene EuGH-Urteil vielleicht dazu sagen.
Didakt:
@ khh, nun noch zu guter Letzt.
Ich ziehe doch Ihre angezogenen Rechtsbestimmungen und Ihre Auslegungen gar nicht in Zweifel. Geht doch nicht! :)
Als Nichtjurist und ohne akademische Ausbildung sehe ich aber keinen Sinn darin, mich an den hier im Forum manchmal ausufernden pseudo-akademischen Diskussionen zu beteiligen, wofür Sie scheinbar ein Faible haben.
@ Spezialfrage
Von Ihnen:
--- Zitat ---Daher würde mich auch brennend interessieren, wie Sie zu Ihrer "persönlichen Meinung", die sicherlich systematisch und juristisch begründet werden kann, kommen.
--- Ende Zitat ---
Sie ist juristisch nicht begründet. Aber hierzu kurz ein persönlicher Fall. Im Herbst 2011 habe ich von dem im EnWG verankerten Sonderkündigungsrecht nach Kenntnisnahme einer Preisanpassungsmitteilung des Versorgers im Internet mit Erfolg Gebrauch gemacht, ohne auf den Hinweis des Kündigungsrechts in einer an mich persönlich gerichteten Preiserhöhungsmitteilung zu warten und auch, obwohl die Satzung des Versorgers eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht vorsah und User hier im Forum meinten, das sei nicht vertragskonform. Es gibt eben Dinge, die gibt’s gar nicht! :D
khh:
Off-Topic
--- Zitat von: Didakt am 05. März 2013, 20:15:31 ---Als Nichtjurist und ohne akademische Ausbildung sehe ich aber keinen Sinn darin, mich an den hier im Forum manchmal ausufernden
pseudo-akademischen Diskussionen zu beteiligen, wofür Sie scheinbar ein Faible haben.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]
@Didakt,
irgendwelche "Spitzen" können Sie sich anscheinend nie verkneifen. Aber Sie irren sich, das von Ihnen unterstellte "Faible" habe ich ganz sicher nicht! Vielmehr bemühe ich mich im Rahmen meiner begrenzten Möglichkeiten als Nichtjurist, bekannte Sachverhalte/Zusammenhänge möglichst zutreffend anzusprechen, anstatt trotz angeblicher Kenntnis irgendwas von Haarspalterei und Pragmatismus zu faseln. :)
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