Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Auf Sonderkündigungsrecht nicht hingewiesen
bolli:
@Didakt
Sie haben vielleicht auch schon von Versorgern gehört, die ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen nicht nur nicht in ihren Schreiben einbauen sondern es auch schlicht bestreiten. Dann muss ich mir als Verbraucher natürlich Gedanken machen, was zu tun ist und abschätzen, auf was iich mich da einlasse. Dieses ist umso schwieriger, je weniger bestimmte Fallvariantionen mit ihren Rechtsfolgen ausdiskutiert und ggf. ausgeurteilt sind.
Daher halte ich solche Fragen durchaus für interessant.
Didakt:
@ bolli,
ja sicher, das passiert in der Praxis zu Hauf.
Aber mal abkürzend zur Thematik: Sind Sie mit mir nicht darin einig, dass es für den Verbraucher in einem Sondervertragsverhältnis in erster Linie darauf ankommt, von seinem Recht zu wissen, dass er bei Preisanpassungen grundsätzlich die Möglichkeit der Sonderkündigung hat? Dieses Recht sticht nötigenfalls alle davon abweichenden Bestimmungen in einschlägigen AGB der Versorger aus. Wenn jemand dieses Recht nicht kennt und seine möglichen Konsequenzen daraus nicht ableitet, ist es natürlich für ihn hilfreich, wenn er es mit einem seriösen Versorger zu tun hat, der ihn im gegebenen Fall verpflichtend besonders darauf hinweist. Ansonsten hat der Verbraucher zweifelsfrei die Möglichkeit, die Preiserhöhung als rechtsgrundlos abzulehnen. Hier greifen dann die vom Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers erlassenen Rechtsbestimmungen, auf die @ khh auch an anderer Stelle schon hilfreich und unterstützend zu Hauf hingewiesen hat, und auf die sich dann ein Betroffener berufen kann. Aber dies ist doch inzwischen schon alles „kalter Kaffee“. Wer sich nicht durch Lesen schlau macht, den beißen letztlich die Hunde! Und glauben Sie mir, viele Verbraucher machen von ihren Möglichkeiten keinen Gebrauch, weil sie damit nicht umzugehen wissen.
Was in vorliegender Sache noch zur Wirksamkeit der Klausel anzumerken wäre: Sie entfaltet in vorliegender zulässiger Form nur dann Wirksamkeit, wenn dem Verbraucher bei Vertragsabschluss die GasGVV ausgehändigt wurde. Der Versorger muss dem Verbraucher bekanntlich in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, vom Inhalt der GasGVV Kenntnis zu nehmen. Die GasGVV ist sonst nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Sondervertrages geworden.
Und schließlich: In Sachen § 41 Abs. 3 EnWG ist hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16428.0.html Interessantes zu lesen.
bolli:
--- Zitat von: Didakt am 06. März 2013, 12:56:39 ---Aber dies ist doch inzwischen schon alles „kalter Kaffee“. Wer sich nicht durch Lesen schlau macht, den beißen letztlich die Hunde! Und glauben Sie mir, viele Verbraucher machen von ihren Möglichkeiten keinen Gebrauch, weil sie damit nicht umzugehen wissen.
--- Ende Zitat ---
Nicht jeder hat wie Sie die Zeit und das Verständnis, um sich aus allen möglichen, teilweise widersprüchlichen Threads (möglicherweise, weil sie durch neuere Rechtsprechung mittlerweile überholt sind) die relevanten Informationen heraus zu holen.
Und nein, mir reicht es nicht aus, zu wissen, dass ich aus einem Vertrag bei Preisanpassungen mittels Sonderkündigungsrecht raus komme (obwohl es für nicht so informierte Verbraucher unbedingt notwendig ist), denn wenn die Preisanpassung nicht rechtmäßig ist, tue ich den Teufel und kündige, auch wenn man das von Seiten der Versorger gerne als einzige Möglichkeit suggeriert, an dem höheren Preis vorbei zu kommen. Ich kündige lediglich die Einzugsermächtigung, widerspreche der Preiserhöhung und bezahle weiter auf Basis der alten Preise (bis zum Ende der Vertragslaufzeit). DENN: Bei einer Kündigung sind die Preise seit dem Vertragsschluss mal wieder erneut gestiegen und ich müsste für die "Restlaufzeit des Ursprungsvertrages" einen höheren Preis zahlen.
khh:
--- Zitat von: bolli am 06. März 2013, 13:40:00 ---Und nein, mir reicht es nicht aus, zu wissen, dass ich aus einem Vertrag bei Preisanpassungen mittels Sonderkündigungsrecht raus komme (obwohl es für nicht so informierte Verbraucher unbedingt notwendig ist), denn wenn die Preisanpassung nicht rechtmäßig ist, tue ich den Teufel und kündige, auch wenn man das von Seiten der Versorger gerne als einzige Möglichkeit suggeriert, an dem höheren Preis vorbei zu kommen.
Ich kündige lediglich die Einzugsermächtigung, widerspreche der Preiserhöhung und bezahle weiter auf Basis der alten Preise (bis zum Ende der Vertragslaufzeit). DENN: Bei einer Kündigung sind die Preise seit dem Vertragsschluss mal wieder erneut gestiegen und ich müsste für die "Restlaufzeit des Ursprungsvertrages" einen höheren Preis zahlen.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]
Genau, und deshalb ist für uns Verbraucher das "zusätzliche Wissen" über die vom OLG Düsseldorf festgestellte Rechtsfolge sicherlich hilfreich
--- Zitat ---Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 10/11 v. 13.06.2012 - Auszug
3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.
4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass
- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,
- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und
- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.
5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.
--- Ende Zitat ---
Didakt:
@ bolli
Mit Ihrer Aussage
--- Zitat ---…denn wenn die Preisanpassung nicht rechtmäßig ist, tue ich den Teufel und kündige, auch wenn man das von Seiten der Versorger gerne als einzige Möglichkeit suggeriert, an dem höheren Preis vorbei zu kommen. Ich kündige lediglich die Einzugsermächtigung, widerspreche der Preiserhöhung und bezahle weiter auf Basis der alten Preise (bis zum Ende der Vertragslaufzeit). DENN: Bei einer Kündigung sind die Preise seit dem Vertragsschluss mal wieder erneut gestiegen und ich müsste für die "Restlaufzeit des Ursprungsvertrages" einen höheren Preis zahlen.
--- Ende Zitat ---
gehe ich doch selbstverständlich ohne jede Einschränkung konform. Es ist und bleibt aber immer eine Sache der persönlichen Abwägung, nach Ankündigung einer Preiserhöhung die individuell zweckmäßigste Entscheidung zu treffen. Jedenfalls bietet dieses Sonderkündigungsrecht die nahezu einzige Möglichkeit, vorzeitig aus einem laufenden Vertrag auszusteigen, aus welchen Gründen auch immer. Und gerade bei Ihnen kann ich ja wohl die Kenntnis voraussetzen, dass es nicht wenige Verbraucher gibt, die zuweilen sehnlichst auf eine solche Möglichkeit der Sonderkündigung warten, um einen Vertrag mit einem missliebigen Versorger vor dem regulären Ablauf beenden zu können. Bei @ khh habe ich da allerdings meine Zweifel. ;)
Wie müssen uns deshalb auch nicht weiter im Kreis drehen. Inzwischen bedauere ich den Zeitaufwand für die weiter oben stehende Beiträge. Kurz und bündig hätte eine Verlinkung auf das Urteil OLG D'dorf genügt.
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