Energiepolitik > Preismeldungen

EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?

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paul.s82:
Danke für den Link.

Auf der Seite habe ich einige interessanten Infos finden können, aber diese beziehen sich nur auf die Grundversorgung und Sonderverträge.

Was ist mit Tarifkunden?

In meinem beschriebenem Fall geht es aber nicht um Strom-Grundversorgung oder Sondervertrag, sonder um normalen Tarifvertrag (Verbrauch bsp. 3000 Kwh). Oder zählt dieser 1 zu 1 zu dem Grundversorgervertrag?

Und dann ist meine Kernfrage immer noch unbeantwortet:

Gilt die individuelle schriftliche Benachrichtigungspflicht auch bei Preisänderung durch weitergrabe von EEG-Umlage und/oder Steuern?

Das Argument des Stromlieferanten ist ja, dass dieser nur Mitteilungspflicht hat, wenn der Preis aufgrund von marktabhängigen Faktoren verändert wird, also z.B. der Einkaufspreis steigt. Er grenzt hier die die Weitergabe von Pflichtkosten ab. Er hat, seiner Ansicht nach, keine schriftliche Mitteilungpflicht wen Kosten nur weiter gegeben werden. Ist das richtig?

Gruß

Energiesparer51:
haben Sie diese Diskussion hier
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17629.0.html
schon gelesen?

Christian Guhl:
Also - dann fangen wir mal bei Adam und Eva an : Es gibt die Grundversorgung und es gibt Sonderverträge. In der Grundversorgung sind die Tarifkunden. Alles was nicht Grundversorgung ist, sind Sonderverträge. Die Grundversorgung kann nur der Grundversorger anbieten, das ist der, der im Netzgebiet die meisten Kunden hat. Alle anderen Anbieter können nur Sonderverträge mit den Kunden abschließen. Für die Grundversorgung braucht man keinen schriftlichen Vertrag. Da wird man automatisch eingestuft, wenn man sich nicht für einen Sondervertrag entscheidet. In dem vorliegenden Fall handelt es sich somit höchstwahrscheinlich um einen Sondervertrag. Ich würde mich an die Schlichtungsstelle wenden. Da dem Versorger freigestellt ist, ob er die erhöhte Umlage an den Kunden weitergibt, kann es sich nicht um "Pflichtkosten" handeln. Nach meiner Meinung muss er die Preisänderung dem Kunden mitteilen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Was steht denn in den AGB über Preisänderungen ?

khh:
@ paul.s82,
zu Ihrer Kernfrage: Die vorstehend bereits genannte Binnenmarktrichtlinie der EU verlangt, dass Versorger jede Preiserhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Sonderkündigungsrecht des Kunden informieren [vgl. Urteil OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 – siehe unter „Gerichtsurteile“ Seite 2]. Nicht ersichtlich ist, dass eine „Weitergabe“ z. B. der EEG-Umlage von dieser Verpflichtung ausgenommen ist.

paul.s82:
Danke für die Vielen Informationen.
Demnach musste der Anbieter also doch über die Erhöchung informieren. Dies hat er versäumt (absichtlich oder nicht absichtlich - egal), der Vertrag müsste somit also unwirksam sein.


--- Zitat von: Christian Guhl am 19. Januar 2013, 13:23:03 ---Was steht denn in den AGB über Preisänderungen ?

--- Ende Zitat ---

In den AGBs steht ja auch drin:
"XXXX Energie wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeit-punkt in Textform mitteilen.
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt in Textform zu Kündigen. Usw...
Auf diese Folgen wird der Kunde von XXXX Energie in der
Mitteilung gesondert hingewiesen."

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