Energiepolitik > Preismeldungen

EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?

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paul.s82:
Hallo an alle,

wisst Ihr ob der Kunde eines Stromanbieters schriftlich über die Preisänderung aufgrund von EEG-Umlage und Steuern informiert werden muss?

Gibt es da ein §§?

Frage wegen folgendem Beispiel:

Ein Kunde hat im Dezember 2012 den Stromanbieter gewechselt über ein Tarifvergleichsportal. Der KWH Preis betrug 25 cent, die EEG Umlage war hier noch nicht mit berechnet, aber der Vertrag wurde mit diesem Preis mit Beginn zum 01.03.2013 abgeschlossen. Ende Januar bekam der Kunde das erste Schreiben nach dem Vertragsschluss, mit der Info das die Belieferung mit Strom ab 01.03. beginnen wird zum Preis von 29 cent je KWH.

Der Kunde will aber diesen Preis nicht, da er ja abweicht von dem im Vertragsschluss. Er legt Widerspruch ein und möchte den Vertrag aufgrund von Preiserhöhung kündigen.

Der Anbieter erkennt Kündigung nicht an und meint, die Erhöhung ist wegen der EEG-Umlage und über eine Preisänderung die mit Steuern oder gesetzlichen Umlagen zusammenhängt muss sie den Kunden nicht Informieren, sondern nur wenn sich der Beschaffungspreis geändert hat. Bei Vertragsabschluss muss dem Kunden bekannt gewesen sein, dass die EEG-Umlage kommt und er mit einer Erhöhung rechnen hätte müssen.

Hat der Anbieter recht dass er in diesem Fall keine Informationspflicht hatte?

Danke im Voraus!

MfG

Paul

khh:

--- Zitat von: paul.s82 am 18. Januar 2013, 19:15:10 ---Hallo an alle,
wisst Ihr ob der Kunde eines Stromanbieters schriftlich über die Preisänderung aufgrund von EEG-Umlage und Steuern informiert werden muss?
Gibt es da ein §§?
--- Ende Zitat ---

Gibt es  -  bspw.:  § 41 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) oder EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 Anhang I.

Hier im Forum unter "Grundsatzfragen" ist das Thema EEG-Umlage in verschiedenen Threads umfassend abgehandelt worden !

Ergänzung:
Wegen der vom Versorger zurückgewiesenen Kündigung würde ich mich umgehend an die www.schlichtungsstelle-energie.de wenden
(vgl. auf deren Internetseiten unter "Schlichtungsempfehlungen" die vom 16.05.2012 !).

paul.s82:
Vielen Dank für die Antwort.

Eine Frage die sich speziell auf mein o.g. Fall bezieht habe ich aber noch:

Der Anbieter behauptet ja das es keine Preiserhöhung ist, sondern nur eine Weitergrabe von rechtlich geänderten Kosten, also Steuer und EEG-Umlage. Er ist der Meinung das dieses Sonderkündigungsrecht deshalb hier nicht greift und er den Kunden beim Vertragsbeginn auch nicht darüber schriftlich Informieren muss. Der Anbieter meint er habe auf der Internetseite die neuen Preise angegeben. Der Vertrag wurde ja über ein Vergleichsportal abgeschlossen mit (laut des Anbieters) nicht aktuellen Preisen.

Hat er da recht und § 41 Abs. 3 EnWG gilt hier nicht?

Gleich nach dem Abschluss auf dem Vergleichsportal hätte der Stromanbieter ja erkennen können das es sich noch um alte Preise handelt und den Kunden binnen der Widerrufsfrist rechtzeitig informieren müssen, oder sehe ich das falsch?

khh:
@paul.s82

Rechtlich könnte es folgendermaßen aussehen:

Über das Vergleichsportal dürfte kein Vertrag abgeschlossen sondern lediglich ein Antrag zur Belieferung gestellt worden sein, welcher der Annahme durch den Versorger bedurfte.

§ 150 Abs. 2 BGB besagt  –  Zitat: „Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag“.

Da Sie diesem neuen Antrag des Versorgers ausdrücklich widersprochen haben, ist es m.E. sehr fraglich, ob überhaupt ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Was sagen unsere Juristen dazu ?

Netznutzer:
Hallo,

vielleicht steht hier die passende Antwort: http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ135858931132388/link1810384A

Gruß

NN

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