Energiepolitik > Preismeldungen

EEG-Umlage muss Kunde informiert werden?

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Energiesparer51:
Ich halte b) für besser.
a) würde auch nicht heißen können "Zahlung komplett verweigern", sondern den reduzierten nach Preisvereinbarung  geschuldeten Betrag zahlen. Bei mehr als 100 Euro Zahlungsverzug besteht wirklich die Gefahr der Stromabschaltung.
Bei b) braucht man sich selbst um gar nichts zu streiten, auch nicht um Mahngebühren, die der Lieferant auch bei kleineren ausstehenden Beträgen in Rechnung stellt.

baxmann:
Nicht nur für mich wäre in diesem Fall interessant, ob nicht in den ABG's ein Hinweis steht, dass sich der Angebotspreis incl. der derzeitigen Steuer- und gesetzlichen Abgabebeträge versteht und  sich bei Änderungen dieser auch der Strompreis verändert ( in diesem Fall erhöht).
Gruß
baxmann

khh:

--- Zitat von: baxmann am 27. Januar 2013, 16:45:12 ---... wäre in diesem Fall interessant, ob nicht in den ABG's ein Hinweis steht, dass sich der Angebotspreis incl. der derzeitigen Steuer-
und gesetzlichen Abgabebeträge versteht und sich bei Änderungen dieser auch der Strompreis verändert (in diesem Fall erhöht).
--- Ende Zitat ---

@baxmann,
den Sinn Ihrer Nachfrage verstehe ich jetzt nicht. Was soll denn eine diesbzgl. AGB-Regelung mit der Frage dieses Threads zu tun haben ?   :-\

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