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Rohrkrepierer Intelligenter Stromzähler

<< < (19/20) > >>

Wolfgang_AW:
Was das Smartmetering anbelangt stimme ich Ihren Bedenken zu.
Dieser Thread zeigt auch, dass bis auf wenige posts, die Teilnehmer diese Bedenken teilen.

Da die Gesetzeslage derzeit nun mal so ist wie sie ist, werden sich leider einige dieser Bedenken nur über die Gerichte klären lassen - dann bleibt es mal wieder am Verbraucher hängen oder der Gesetzgeber greift ein, um die Datensucht zu lindern.
Gut gedacht ist eben nicht immer gut gemacht. Gerade für die Kleinverbraucher, vor allem Mieter im Wohnungsbestand, ist das Smartmetering völlig sinnlos, da beispielsweise bei 5 KWh/Tag Verbrauch vernünftigerweise wenig Einsparmöglichkeiten zu generieren sind.

Gefragt sind die Verbraucherschützer, die Datenschutzbeauftragten, das BSI, welche alle die Einführung kritisch begleiten sollten. Holzauge sei wachsam.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Tomsick3:
Ja, das ist wohl so.

Erstaunlich fand ich hier die Geschwindigkeit und die gänzlich ausgebliebene Aufklärung im hiesigen Bereich.
Ich bin froh, das ich überhaupt an der Tür war.
Alle anderen hätten den fromm wirkenden Handwerker mit seinem Gerät ungefragt eingelassen.
Sah wie selbstverständlich aus.

Aus der jetzigen Sicht fehlt mir zumindest die versprochene ausführlich Aufklärung, die Vorfrist und die Angaben über die Widerspruchsmöglichkeit in Zusammenhang mit der Erläuterung, was mit dem derzeit digitalen Zähler gespeicherten Daten geschieht.
Da überschneiden sich nämlich Gründe gegen die Smartmeter und Fähigkeiten der digitalen Zähler gravierend.

Wolfgang_AW:
@Tomsick3

Sie haben nun über drei Threads hinweg Ihrem Unmut Luft gemacht. Vieles davon ist einsichtig und wird an dieser Stelle auch so gesehen.

Aber nun mal Butter bei die Fische: Was wäre konkret Ihrer Meinung nach (derzeitiger Stand) eine vernünftige Handlungsweise??

Laut Messstellenbetriebsgesetz
hat der Messstellenbetrieb laut § 3 Abs. 3 einen Anspruch auf den Einbau von modernen Messeinrichtungen.

Nach Kapitel 3, Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways, hier § 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme,  Abs. 5 (2) haben sie lediglich ein Widerrufsrecht, wenn das Messsystem nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht.

BBH Energieblog: Bestandsschutz für nicht zertifizierte Messsysteme


--- Zitat ---Nicht unter die Bestandsschutzregelung fallen etwa EDL-21-Zähler, die nicht fernauslesbar sind, oder Ferraris-Zähler.
...

Inwiefern bereits vorhandene EDL-21-Zähler oder andere digitale Messeinrichtungen die Anforderungen an moderne Messeinrichtungen erfüllen und weiter genutzt werden können, bedarf einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall.

Einwilligung des Anschlussnutzers und Widerruf

Der betroffene Anschlussnutzer muss in den Einbau und die Nutzung des Messsystems einwilligen. Er muss dabei in der Kenntnis handeln, dass dieses nicht den technischen Anforderungen des MsbG genügt. (...) Widerrufen können die Einwilligung nur Haushaltskunden, also nach § 3 Nr. 22 EnWG alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder maximal 10.000 kWh jährlich für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen.
--- Ende Zitat ---

Da derzeit für Haushaltskunden noch häufig EDL21 oder ED300L verbaut werden, es also keine Smartmeter im Sinne des Gesetzes sind, müssen Sie den Einbau dulden.

Sollte später eine Smartmeter-Gateway Nachrüstung heranstehen muss man weitersehen.

Möglicherweise sind bis dahin die Regelungen angepasst.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Tomsick3:
Hallo Wolfgang,

ja, ich versuche das auch gerade etwas zu kanalisieren, mit den drei Treads.
Allerdings ist das wohl hier auch komplex mit den vielschichtigen Folgen von Eichung/Eichgesetz - Zählerneueinbaupflicht bis hin zur Richtigkeit der Zählungen bei neuer endverbrauchertechnik und fadenscheinigen Stellungnahmen des Bundesstrahlenamtes zur Emission von Sendeintervallen in 15 Minutenabstand.
Da wird von Abstandswahrscheinlichkeit vom Sender geschrieben, wenn er denn dann auch sendet.
Sie halten als Grund für die Unschädlichkeit am Organismus den Vergleich für förderlich, das man beim Handy das Gerät am Ohr haben muss.
Vernachlässigen aber ein internes Arbeitsschutzrecht, was der Feuerwehr einen Mindestabstand von 20 Metern von einer Mobilfunkantenne beschehrt, wenn sie löschen müssen.

http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/anwendung/smart-meter/smart-meter_node.html


Zu Ihrer Frage über eine vernünftige Handlungsweise:


Ich finde, ein Gesetz muss eindeutig sein.

Wenn ein Gesetz über Smartmeter eine Frist von 3 Wochen einräumt, dann muss das so gelten.
Und nicht durch ein Eichgesetz ausgehebelt werden können.
(das nur in Bezug auf Vorfrist bei Zählereinbau)

Was die Einbauduldung angeht, so bin ich doch der Meinung, man sollte den rechtlichen Begriff nicht am Interesse der Industrie oder wem anderwie initialisieren, sondern es so benennen, was es ist. Ein Smartmeter ist wie ein Smartphone ja auch nicht deswegen kein Smartmeter, nur weil ich gerade keine Simkarte eingelegt habe und es somit keinen Kontakt zum Internet hat.
Gesetze und Bergriffsdefinierungen lassen sich am richtigen Ort so anpassen, wie man es gerade braucht.
Die Technik ist die eines Smartmeters, also ist es auch eines, oder?

Ich bin dafür, das man die Eichung der alten Stromzähler forführt und dem Widerrpuchsrecht der Kunden ein Gesicht verleiht, wie das in Österreich auch der Fall ist.


--- Zitat --- Im Gesetzestext [1] (Seite 53, §83 Absatz 1) steht:

"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."
--- Ende Zitat ---


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20007045/ElWOG%202010%2c%20Fassung%20vom%2015.05.2017.pdf



Wolfgang_AW:
In diesem Fall ist der österreichische Gesetzgeber mit einer Opt-Out-Möglichkeit offensichtlich verbraucherfreundlicher eingestellt.
Inwieweit sich diese Option letztendlich, also langfristig, durchhalten läßt sei mal dahingestellt.

Eine gute Darstellung der Situation Smartmetering in Östereich siehe hier

Ganz reibungslos scheint es dort, trotz der Option, auch nicht zu laufen. Siehe den Hinweis, dass sich einiges vermutlich nur über die Gerichte wird klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

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