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Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013

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Christian Guhl:

--- Zitat von: khh am 07. Dezember 2012, 18:47:56 ---Wenn Sie aus dem Vertrag raus wollen, dann üben Sie Ihr Sonderkündigungsrecht aus !
--- Ende Zitat ---

--- Zitat von: khh am 07. Dezember 2012, 18:47:56 ---Ich würde insbesondere die Wirksamkeit der Preisanhebung bestreiten und das mit dem (lt. Evitel2004) nicht gleichzeitig mit der Preiserhöhungsmitteilung erfolgten Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht begründen und mich beziehen auf die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I sowie auf das Urteil OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, VI-2 U (Kart) 10/11 !
--- Ende Zitat ---
Auf diese Einlassung wird dann wie folgt geantwortet :
"Da es sich nicht um eine Preisanpassung handelt, sondern lediglich hoheitlich auferlegte Preisbestandteile weitergegeben werden, sind wir zur unmittelbaren Weitergabe, ohne Informationsfrist, berechtigt. Aus diesem Grund haben Sie auch kein Sonderkündigungsrecht."

khh:
Möglich, dass so geantwortet wird.  Und meine Antwort wäre: Widerspruch und Preisanhebung nicht bezahlen !   ;)

DieAdmin:
Die Zwischenstandsmeldung, wie es mit mir und energieGUT steht:

Da ich durch den Anbieterwechsel schon das Vergnügen hatte, dass mir die Preiserhöhung ab 01.01.13 (bis 31.03.2013) in Rechnung (Schlussrechnung) gestellt wurde und ich meinen Widerspruch aufrecht erhielt , den Nachzahlungsbetrag auf Basis des vereinbarten Preises im April 2012 leistete, erfolgte via Email ein Austausch der Argumente. EnergieGUT ist der Ansicht, sie wären zur Preiserhöhung berechtigt. Ich sehe das anders. Als ich merkte, wir drehen uns da im Kreis, erwähnt ich dann in einen weiteren Antwortschreiben, wenn energieGUT weiterhin bei der Ansicht bleiben und den Nachzahlungsbetrag bestehen, dass dies wohl nur die Schlichtungsstelle klären könnte. Da energieGUT eine eigens dafür eingerichtete Email-Adresse hatte, ging die Mail an diese und an die bisherige: kundenservice@.

Als Reaktion darauf, erreiche mich eine Mail, dass man das der Fachabteilung übergeben werde und man unaufgefordert auf mich zukommt. Und 10 min später wieder eine, die ähnlich im Wortlaut ist, wie die von Wulfus weiter oben gepostete. Also alles wieder auf Anfang? Wie eine Endlos-Schleife?

Und sinngemäß, wenn es mir nicht passt, könne ich ja wechseln. Was schon merkwürdig war, weil zu derzeit ja kein Belieferung durch energieGUT mehr erfolgte.

Von der Schlichtungsstelle habe ich insofern schon ein Az, was allerdings nichts aussagt, ob das Verfahren eröffnet ist. Von energieGUT erhielt ich eine Mahnung (mit Mahngebühren) und die Androhung, dass die Forderung einen Inkasso-Unternehmen übergeben werden wird, wenn ich den Differenzbetrag nicht begleiche. Da man ja jedes Schreiben, welches man nach Antragstellung von dem Energielieferanten erhält, der Schlichtungsstelle vorlegen soll, hab ich das dann noch zu meinen Antrag nachgeschickt.

mal ne andere Frage: Ab welchen Mindestbetrag kann eigentlich ein gerichtliches Mahnverfahren/Zahlungsklage erhoben werden und zählen dazu auch in der Summe in Rechnung gestellte Mahngebühren?

berghaus:

 ;DIhr macht Euch Sorgen! ;D

Zitat aus den AGB von Energiegut (Stand 02.12.11) in dem Beitrag von Evitel am 01.12.12:

„6.1 Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer auf Ziffer 9 gestützten Preisänderung, so tritt die Mitteilung über die zukünftig geltenden Preise an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.“

Ich nehme an, dass die Mitteilung über die Preisänderung kostenlos war und weiter bleibt.

Wenn die Mitteilung nun an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises tritt, dürfte der Strom doch nichts mehr kosten!

An diesem Passus hat sich bis heute nichts geändert. Siehe hier:

https://portal.energiegut.de/powercommerce/pdf/de_DE/AGB_energieGUT_20111202.pdf

berghaus 28.05.13



EviSell:
Update zu meinem Schlichtungsverfahren mit energieGUT:

Inzwischen ist einiges passiert.
EnergieGUT hat an die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme abgegeben, die in ähnlicher Wortwahl auch direkt an mich geschickt wurde.

Inhaltlich ging energieGUT nur auf den Punkt ein, dass ich die Preiserhöhung für unzulässig halten würde, weil sie innerhalb der einjährigen Preisgarantie fallen würde. Mit Verweis zu den Punkt 7.2. der AGB wären sie dazu berechtigt. Aus Kulanzgründen verzichtet energieGUT auf der ihrer Meinung nach offenen Forderung und den angefallenen Mahnkosten.

Da  ich feststellte, das energieGUT unvollständig den Inhalt meiner Beschwerde in ihrer Stellungnahme wiedergegeben hatte, erhielt meine Stellungnahme ein zusammenfassende Kurzaufstellung, warum ich die Preiserhöhung für unzulässig halte, ohne da nochmal detailliert einzugehen. Ich verwies da auf meinen, dem Schlichtungsantrag beigfügten Mailwechsel:

* Preiserhöhung innerhalb eines Preisgarantiezeitraums
* die Mitteilung über die Preiserhöhung erfolgte zu kurzfristig (weniger als 6 Wochen vor dem Zeitpunkt der geplanten Erhöhung) und im Rahmen eines Werbe-Newsletters-Versands, ebenso ohne Erwähnung eines Sonderkündigungsrechts
* Fraglich, ob die verwendeten Preisänderungsklauseln überhaupt wirksam gemäß §307 BGB sind.
Da energieGUT den Verzicht des Differenzbetrages und den Mahnkosten erklärt, hat sich auch für mich das Verfahren erledigt. Die Akte ist nun  (nach 6 Monaten) geschlossen.

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