Energiepreis-Protest > energieGUT
Newsletter von energieGUT: energieGUT informiert: Umlagenerhöhung 2013
DieAdmin:
Hallo Mitlesende,
heut früh in meinem elektronischen Briefkasten befand sich mit obigen Betreff gekennzeichneter Newsletter. Das Datum/Uhrzeit: wird bei mir mit: 29.11.2012 21:28 Uhr angezeigt.
Unabhängig von der Frage, ob Email-Versand ausreichend für ein Preisänderungsmitteilung ist oder nicht. Er kommt zu spät, um ab den 01.01.13 erhöhen zu können. Via alter Papierpost habe ich noch nichts bekommen.
Die 6-Wochen-Frist steht auch in den AGB ( §9)
Ich zitiere aus dem Newsletter:
--- Zitat ---....
Auch wenn energieGUT die Pläne der Bundesregierung zum Klimaschutz grundsätzlich befürwortet, können auch wir Mehrbelastungen für unsere Kunden leider nicht vermeiden: die Umlagen (inklusive Offshore-Umlage) lassen den Arbeitspreis zum 01.01.2013 um 2,66 Cent pro kWh brutto ansteigen.
...
--- Ende Zitat ---
In der Email wird weder der neue Arbeitspreis genannt, noch auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen.
Übrigens reiht sich energieGUT für mich nun in die Versorger ein, für die der Passus "1 Jahr Preisgarantie" nichts bedeutet. Die Belieferung durch energieGUT begann bei mir am 01. April 2012. Für mich ist das noch kein Jahr.
Die AGB, die ich bei Vertragsabschluss erhielt, haben den Stand von 02.12.11. Die auf der Homepage von energieGUT verlinkten sind neuer 07.09.2012 (Strom). Ein Anschreiben, dass man die AGB ändern will, hat mich nie erreicht.
DieAdmin:
Ich kopier mal entsprechende Passagen aus den AGB Stand: 02.12.2011
--- Zitat ---...
5. Vertragsdauer / Kündigung
5.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn. Die Vertragsdauer beträgt 3 Monate soweit sich keine abweichende Regelung aus dem jeweiligen Produktblatt für das gewählte Stromprodukt (Stromproduktblatt) ergibt. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er nicht zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums von einer Vertragspartei gekündigt wird.
5.2 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums.
5.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
5.4 Jede Kündigung bedarf der Textform. Alternativ kann der Kunde auch seine Kündigung in seinem von energieGUT zur Verfügung gestellten Self-Service-Portal (persönlichem Internetportal) unter www.energieGUT.de erklären.
6. Entgelte
6.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich zunächst nach den Angaben im Auftragsformular.
Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer auf Ziffer 9 gestützten Preisänderung, so tritt die Mitteilung über die zukünftig geltenden Preise an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises. Das zu entrichtende Entgelt beinhaltet den Energiepreis, die Umsatzsteuer und die Stromsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, die Kosten für die Messung und Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden hoheitlichen Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Konzessionsabgaben (gesetzliche Preisbestandteile).
6.2 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn.
7. Preisgarantie
7.1 Soweit mit dem gewählten Produkt eine Preisgarantie verbunden ist, sind – mit Ausnahme der in Ziffer 7.2 und 7.3 genannten Preisbestandteile - Preisänderungen in dieser Zeit ausgeschlossen. Erfolgt keine Preisänderung zum Ende des jeweilig gewährten Preisgarantiezeitraums, verlängert sich die Preisgarantie für das Stromprodukt ein weiteres Mal um die gleiche Anzahl der gewährten Monate.
7.2 Für den Fall, dass sich im Rahmen eines gewährten Preisgarantiezeitraums die in Ziffer 7.2 Satz 2 aufgeführten erlösabhängigen Steuern, Abgaben und/oder aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlichen Bestimmungen/Anordnungen auferlegten Belastungen ändern, ist energieGUT berechtigt und im Fall von Senkungen und/oder deren Entfall verpflichtet, den Preis für das betreffende Stromprodukt nach Maßgabe von Ziffer 9 während des Preisgarantiezeitraums zu ändern. Hierunter fällt die nach heutigem Stand für die Berechnung der Entgelte maßgebende Umsatzsteuer und Stromsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, die hoheitlichen Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der StromNEV sowie die Konzessionsabgaben.
7.3. Die Regelung von Ziffer 7.2 Satz 1 gilt ebenfalls für gegebenenfalls zukünftig neu eingeführte, erlösabhängige Steuer- und Abgabenarten sowie für die der energieGUT als Energieversorger gegebenenfalls zukünftig aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlichen Bestimmungen/Anordnungen neu auferlegten Belastungen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich
sind.
8. Änderung von Vertragsbestimmungen
8.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des
Vertrages für die energieGUT GmbH unzumutbar werden, ist die energieGUT GmbH berechtigt die Vertragsbestimmungen, insbesondere die AGB nach Maßgabe von Ziffer 8.2 anzupassen, sofern die jeweilige Vertragsänderung nicht unzumutbar für den Kunden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Änderung des Strompreises, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der
Kündigungsregelung.
8.2 Die energieGUT GmbH wird dem Kunden die Vertragsänderungen nach Ziffer 8.1 mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden per E-Mail mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Vertragsänderung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von der energieGUT GmbH bei der Bekanntgabe der Änderung gesondert hingewiesen.
9. Preisänderungen
Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Absatz 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet:
Preisänderungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei energieGUT verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisänderung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Die Preisanpassung wird gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgerechten Kündigung des Vertrages gegenüber der energieGUT GmbH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
...
--- Ende Zitat ---
Übrigens ist in der Vertragsbestätigung für den HalloSpar noch das 1 Jahr Preisgarantie fett hervorgehoben, ohne Schniekel.
In dem Zusammenhang mit einen vereinbarten Festpreis ist dieser Beitrag interessant.
--- Zitat von: RR-E-ft am 30. November 2012, 22:17:06 ---@Black
Wenn ein Festpreis vereinbart wird, fehlt es an der Möglichkeit der Preiserhöhung und der Verpflichtung zur Preissenkung.
Der Versorger trägt das Risiko steigender Kosten.
Der Kunde trägt das Risiko sinkender Marktpreise, an denen er aufgrund der Vertragsbindung nicht teilnehmen kann.
Chancen und Risiken sind gleich verteilt.
....
--- Ende Zitat ---
So ähnlich sehe ich das auch. Ich beanspruche in der Zeit als Kunde keine Senkung der Preise, umgekehrt erwarte ich aber auch keine Erhöhung, deswegen suche ich mir ja gezielt, Tarif mit Preisgarantie, vorzugsweise 1 Jahr, um ein Jahr Ruhe zu haben.
Ein Widerspruchschreiben ist in Arbeit.
wulfus:
Ich habe den gleichen Vertrag mit den gleichen Bedingungen
zum gleichen Lieferdatum abgeschlossen.
Evitels Kritik trifft haargenau auch auf mich zu.
Auch ich habe keinen Hinweis auf neue ABG erhalten.
Der Ausdruck des elektronischen "Newsletter" liegt noch unbearbeitet
auf meinem Schreibtisch; es wird Zeit, daß ich ebenfalls Widerspruch einlege.
Ich hoffe, daß Back richtig argumentiert.
Macht es eigentlich Sinn, gegen einen Newsletter Widerspruch einzulegen?
superhaase:
Und was ist mit 7.2 der AGB?
khh:
--- Zitat von: superhaase am 06. Dezember 2012, 17:44:38 ---Und was ist mit 7.2 der AGB?
--- Ende Zitat ---
Demnach handelt es sich offensichtlich doch nur um eine "eingeschränkte" Preisgarantie ! ;)
Allerdings fehlt lt. Evitel2004 der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht (somit dürfte die Preisänderung unwirksam sein - vgl. OLG Düsseldorf vom 13.06.2012)
und zudem wurde die in der AGB vorgegebene Ankündigungsfrist von 6 Wochen nicht eingehalten. :)
Die am 07.09.2012 anscheinend vorgenommene Änderung der Strom-AGB ist gegenüber Bestandskunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam!
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