"Praktisch sieht es wohl so aus, ..." steht aber wohl nirgendwo in den Vertragsunterlagen. Als CE-Kunde würde ich daher nicht nur "sicherheitshalber kann ..." sondern spätestens bei Zugang der Ersatzversorgungsbestätigung durch den Grundversorger gegenüber mk-power fristlos und hilfsweise fristgemäß kündigen.
Ja, das wäre sicherlich empfehlenswert, wenn man sich final von Care Energy lösen möchte. Schaden kann es keinesfalls, kostet nicht viel Arbeit und erspart möglicherweise zukünftigen Ärger.
Wo bleibt eigentlich die Berichterstattung der Verbraucherzentralen und des Bundes der Energieverbraucher? Naja..
Interessant wäre ja noch, ob das von Care u.a. in Pressemitteilungen geäußerte Versprechen, die Mehrkosten einer eventuellen notwendigen Ersatzversorgung zu übernehmen, noch gilt (mal unabhängig davon, was die daraus entstehende Forderung noch "wert" ist).
Ein findiger Jurist könnte den möglichen Standpunkt "solange die mk-power nicht ihrerseits den Nutzenergielieferungs- und Energiedienstleistungsvertrag wegen Unmöglichkeit gegenüber dem Kunden kündigt, gelte dieser - trotz Ersatzversorgung auf der Ebene der Stromlieferung, die gedanklich unabhängig von der Nutzenergiebereitstellung ist - fort" sogar im Interesse des Kunden nutzen.
Da mit der mk-power seinerzeit Nutzenergiebereitstellung zu einem All-Inclusive-Preis (über die Erfüllungsgehilfen UPG / mk-energy und mk-grid) vereinbart war, könnte er auf die Idee kommen, die Mehrkosten der für den Verbraucher nicht abwendbaren Ersatzversorgung auch juristisch geltend zu machen

, was auch 1:1 dem diesbezüglichen Versprechen von Care entsprechen würde.
Immerhin tritt der Kunde ja den gelieferten Strom (und zwar gleichgültig von wem geliefert, da dazu um Energiedienstleistungs-Vertrag keine Feststellungen und Vereinbarungen enthalten sind) theoretisch weiterhin an die mk-grid als Erfüllungsgehilfin seiner Vertragspartnerin mk-power zwecks Nutzenergiebereitstellung ab, solange der EDL-Vertrag weiter besteht. Er selbst kann den vom Ersatzversorger gelieferten Strom ja gar nicht verbrauchen, solange die Erfüllungsgehilfin der mk-power gemäß laufendem Vertrag die Herrschaft über seine elektrischen Anlagen zwecks Nutzenergieherstellung hat

. Da die Stromentnahme an der Entnahmestelle des Kunden seitens der Erfüllungsgehilfin der mk-power notwendige Voraussetzung für die Nutzenergielieferung durch diese ist, müssten Aufwendungen gegenüber einem Strom-Ersatzversorger in diesem Zusammenhang voll der mk-power zuzurechnen sein, da ursprünglich eine All-Inclusive-Nutzenergielieferung (inklusive Strombeschaffung zu diesem Zweck durch die Erfüllungsgehilfen der mk-power) vereinbart wurde.
Wie gesagt, bräuchte einen findigen Juristen, wäre natürlich ganz und gar nicht ohne Verlustrisiko und ist auch eher als Gedankenspiel gedacht. Wäre jedenfalls mal interessant, wie Care darauf reagieren würde.
Sollte Care die Leipziger Entnahmestellen nun allerdings tatsächlich auf eigene Rechnung und Kosten seitens eines anderen Stromlieferanten (mit gültigem Lieferantenrahmenvertrag) als Erfüllungsgehilfen anmelden lassen, was eher unwahrscheinlich ist, liefe die Nutzenergieversorgung vertraglich wohl in jedem Fall weiter.
Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit seitens des Kunden (Monatsende mit 6 Wochen Vorlauf meine ich) besteht natürlich immer.
Möchte man diese wahrnehmen, gemäß khh's Rat sicherheitshalber nicht nur Versorgerwechsel einleiten, sondern auch explizit den gesamten Energiedienstleistungs-Vertrag ("EDL-Vertrag") gegenüber der mk-power kündigen. Damit wären gemäß AGB EDL defintiv sämtliche davon abhängigen Unterverträge auch erloschen.
PS:Wie üblich - eine individuelle Rechtsberatung können nur dazu berechtigte Stellen erteilen (Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen..).