Mich würde ja interessieren, welche Netzbetreiber das sind. Aber das scheint Care nicht rauszurücken.
Offenbar nicht - ist aber auch insoweit wurscht, als daß die Bundesnetzagentur das Anrecht auf einen eigenständigen Netznutzungsvertrag für Privatkunden in einer Einschätzung in Bezug auf Care Energy bejaht hatte (sofern nicht unzureichende Vollmachten im Weg stehen).
Gemusst hätten sie also sowieso, genau wie alle anderen Verteilnetzbetriebe müssen.
So unangenehm es für die Verteilnetzbetriebe sein mag - aber wer sich weigert oder nicht in der Lage sieht, diese ungewöhnlichen Anforderungen umzusetzen, riskiert offenbar selbst Repressalien - jedenfalls wäre das aus der Aussage der Netzagentur zu folgern.
Und noch eine neue Meldung (Auszugsweise):
[..]
Da die Care-Energy Kunden jedoch mit der mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG - diese ist vom Rechtsstreit nicht betroffen -, einen Vertrag geschlossen haben, werden wir wie auch immer es ausgeht für unsere Kunden den Tarif halten, auch wenn diese in die sogenannte Grundversorgung fallen würden. In unserem eigenen Interesse würden wir schnellstmöglich einen Ersatzlieferanten nominieren, da wir als mk-power nicht zwingend den Strom von mk-energy beziehen müssen.
Als Kunde werden Sie in jedem Fall keine finanzielle Auswirkung haben und Care-Energy mk-power als Ihr Vertragspartner ist auch weiterhin Ihr verlässlicher Partner in Sachen Energie.
Damit ist so gut wie klar, daß Care Energy auf Vertragsfortführung bestehen wird, selbst wenn betroffene Kunden in Ersatzversorgung gefallen sind.
Wobei Care Energy hier sogar im Recht sein mag!
Der Kunde hat nur den EDL-Vertrag unterschrieben und zusätzlich per Kreuz auf dem Auftragsformular vereinbart, daß die mk-power für den Kunden Strom zur Nutzenergiebereitung zum Preis von 19,90 Ct. / kWh beschaffen sollte (woher war augenscheinlich nie vertraglich geregelt!).
Care Energy mag das Recht haben, den Strom-Zulieferanten auszutauschen (weitreichende Vollmachten wurden ja von den Kunden erteilt), wenn dadurch die Nutzenergiebereitung- sowie -Überlassung zu unveränderten konditionen weiter erbracht werden kann.
Wie bereits treffend von khh angemerkt wurde: Prinzipiell kann - im Gedankenkonstrukt von Care Energy - die mk-grid auch auf Basis von "Grundversorgerstrom" Nutzenergie bereiten und dem Kunden über die mk-power zur Verfügung stellen.
Nochmals:Geschlossen wurde vorrangig erstmal ein (theoretisch nicht mal notwendigerweise kostenloser) Energiedienstleistungsvertrag, der den Zukauf von Strom zur Nutzenergiebereitung ausdrücklich nicht zum Gegenstand hat.
Letzteres ist ein Nebenschauplatz - zumal einer, der bei Auftragserteilung offenbar in der Vergangenheit lediglich recht allgemein (Kreuz auf dem Auftragsformular) festgehalten wurde (einzig für den EDL-Vertrag existieren ausführliche AGB!).
Von daher blicke ich kritisch darauf, daß nun in Bezug auf Care Energy mitunter auf ältere Musterschreiben der Verbraucherzentralen verwiesen wird - seinerzeit scheint von den Gegebenheiten bei regulären Stromversorgern (Teldafax uvm.) ausgegangen worden zu sein. Die besondere Vertragskonstellation im Fall Care Energy findet darin möglicherweise nicht hinreichend Berücksichtigung.
Für betroffene Kunden stellt sich wiederum offenbar die Frage, ob sie sich angesichts der Ereignisse fristlos von Care Energy lösen möchten (und auf welcher rechtlichen Grundlage dies aufgrund der komplizierten Vertragssituation möglich sein mag) oder abwarten wollen.
Schließlich muss beispielsweise nach dem Urteil des LG Wiesbaden (zum Widerspruch gegen die beantragten und ergangenen einstweiligen Verfügungen) für die Kunden in den Gebieten der NRM Netzdienste Rhein-Mein und Hanau Netz wohl nun Care Energy der Netzzugang wiederhergestellt werden, wodurch ggf. auch die zwischenzeitliche Ersatzversorgung zurückgenommen werden muss.
Genauso - oder eben auch ganz anders, da z.B. möglicherweise andere Sachlage - könnte es den Kunden im TEN-Gebiet ergehen (Gerichtsverhandlung morgen).