Vielleicht kann man hierzu ja auf eine Stellungnahme unseres bereits mit CE befassten Experten hoffen ? 
Würde ich ebenfalls begrüßen!
Bereits jetzt kann man aber wohl sagen, daß betroffene Kunden sicher gut daran täten, sich bestätigen zu lassen oder per entsprechender eigener (außerordentlicher) Kündigung selbst dafür zu sorgen, daß bei einem "Fall in die Ersatzversorgung" der EDL-Vertrag nicht fortläuft, da wie erwähnt ja aus dem EDL-Vertrag bereits unabhängig von der Nutzenergielieferung theoretisch Zahlungsverpflichtungen begründet sind - vgl. u.a. 4.1, 4.6, 4.7 CE AGB EDL:
4. Entgelt sowie Zahlungsweise
Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, oder deren Durchführungsgehilfe/n stellen dem Kunden für die Nutzenergie ab dem Lieferbeginn folgende Preise in Rechnung:
[..]
4.1.1 Standardpaket EDL
[..] Für dieses Standardpaket EDL, beträgt der Preis 1 Cent pro kWh elektrischer Energie.
[..]
4.6. Netznutzungsentgelt / Vergütung
Für die hiermit vertraglich vereinbarte, entgeltliche Beistellung seiner Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie seines Verbrauchsnetzes vergütet Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG dem Kunden 1 Cent pro kWh elektrischer Energie.
4.7. Entlohnung für Energiecontrolling, Energiekostenoptimierung und Energieeffizienzmaßnahmen.
Die Entlohnung, welche Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG hieraus gegenüber dem Kunden gebührt, richtet sich nach der Höhe der Effizienzsteigerung bzw. der Energiekosteneinsparung. Sie wird einvernehmlich mit 50% der durch die von mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG initiierten und finanzierten Maßnahmen erreichten Kosteneinsparung festgelegt.Praktisch müsste ja aber, wenn Care Energy sich auf ein Fortbestehen des EDL-Vertrages trotz "Fall in die Ersatzversorgung" beruft, auch der Abtritt der Kundenanlagen fortbestehen, sodaß sich die 1 Ct. (netto) / kWh "Energiedienstleistungsentgelt" und die 1 Ct. (netto) / kWh Vergütung für die Überlassung der Kundenanlagen weiterhin ausgleichen müssten.
Die Entlohnung i.H.v. 50% der Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen nach 4.7 EDL wiederum stünde CE ja offenbar nur dann zu, wenn CE diese Maßnahmen initiiert und insb. auch finanziert hätte - insoweit ein sicher für die meisten Kunden irrelevanter Passus.
Ansonsten darf auch nochmal auf 6.7 CE AGB EDL verwiesen werden:
"Mit Kündigung des Energiedienstleistungsvertrages, gelten sämtliche erteilten Vollmachten als widerrufen und sämtliche im Rahmen des Energiedienstleistungsvertrages eingegangenen Verträge als beendet, außer der Kunde wünscht ausdrücklich eine Weiterführung dieser."Im Zweifel wäre der EDL ja auch ordentlich monatlich durch betroffene Kunden kündbar.
Insoweit ist es sicher ratsam, wenn man schon die außerordentliche Kündigung wegen eingetretener Ersatzversorgung sicherheitshalber ausspricht, die ordentliche Kündigung gleichzeitig
behelfsweise auszusprechen, sofern man sich sicher und endgültig aus allen Verträgen lösen möchte.