Der CEO mag als Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter der einzelnen GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaften sein.
Seine Haftung ist dabei jedoch auf die Höhe seiner jeweiligen Einlage beschränkt und ausgeschlossen, wenn er die Einlage jeweils vollständig erbracht hat, § 171 HGB.
Für die Verbindlichkeiten der einzelnen Kommanditgesellschaften haftet allein die Komplementär- GmbH voll; §§ 162, 128 HGB.
Diese vollhaftende Komplementär- GmbH vertritt deshalb diese Kommanditgesellschaften.
Die Haftung einer GmbH ist jedoch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, so dass eine persönliche Haftung deren Gesellschafter grundsätzlich nicht besteht, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Nur in sehr engen Grenzen kommt ausnahmsweise eine sog. Durchgriffshaftung in Betracht.
Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, bei dem es sich auch um einen oder den einzigen Gesellschafter handeln kann.
§ 13
Juristische Person; Handelsgesellschaft
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Was mit Rücksicht auf § 13 Abs. 2 GmbHG der Klammerzusatz im Impressum (Geschäftsführer phG) bedeuten soll, erschließt sich nicht.
Eine persönliche Haftung eines beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditisten) kann nach §§ 161, 171, 128 HGB nur insoweit bestehen,
wie seine Kommanditeinlage noch nicht vollständig geleistet wurde.
Andererseits ist ein Kommanditist
als solcher von der Geschäftsführung und Vertretung der Kommnaditgesellschaft ausgeschlossen, §§ 164, 170 HGB.
Die GmbH hat keinen persönlich haftenden Gesellschafter, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Bei Kommanditgesellschaften sind die persönlich haftenden Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
Einen persönlich haftenden Gesellschafter - Geschäftsführer gibt es demnach an keiner Stelle.
Die Angabe im Impressum, möglicherweise auch auf Geschäftsbriefen, dahin auszulegen, dass es sich um eine
Patronatserklärung des CEO handelt, ginge wohl zu weit.
Eine persönliche Haftung kann deshalb nur insoweit vorliegen, wie die Voraussetzungen für eine sog. Durchgriffshaftung vorliegen.
Egal, welche GmbH & Co. KG der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 EEG tatsächlich EEG- Umlage schuldet, so haftet die Komplementär- GmbH den Gläubigern jedenfalls,
§§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
Nach dem auch für Kommanditgesellschaften anwendbaren § 128 HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Welches den Gläubigern gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur haftende Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, ergibt sich aus der verpflichtend aufzustellenden Bilanz.
Udo Leuschner berichtet in seiner Energie-Chronik im Mai 2013 im Eintrag 130501
http://leuschner.business.t-online.de/energie-chronik/130501.htm wie folgt:
Das Bundesamt für Justiz ermittelt ebenfalls: "Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde. "Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."
"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek. "Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche, nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."
Ohne Aufstellung der Bilanz ist auch nicht ersichtlich, ob eine Gesellschaft überschuldet ist.
Dem Gläubigerschutz dient - unter anderem - § 15a InsO.
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Der Pressesprecher verbreitet, Verantwortliche wollten in den nächsten Wochen wohl ins ferne Ausland reisen.
Die Philippinen und das afrikanische Guinea- Bissau könnten wohl auf dem Programm stehen.
Zum Autor des jüngsten Handelsblatt- Beitrages schreibt er bei facebook:
Er hatte übrigens eine Einladung uns beginnend in nur 3 Wochen auf den Reisen zu den Projektorten zu begleiten, aber so ein Vorgehen wäre wohl nicht kritisch investigativ genug gewesen...
Vielleicht sollten die Verantwortlichen besser hier bleiben und schnellstmöglich ggf. ausstehende Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellen und einreichen.