Das OLG Frankfurt hat mit seinen Beschlüssen vom 13.03.12 und 25.04.12 zum Az. 21 U 41/11,
auch veröffentlicht unter
http://openjur.de/u/368529.htmlhttp://openjur.de/u/368530.htmlfestgestellt, dass ein sog. Contractor, der Nutzenergie vertreibt, die er aus Strom erzeugt, selbst als Letzverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG anzusehen ist.
OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 34
Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 35/09,Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten – seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt – zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend.
OLG Frankfurt, B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 10:
Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29. März 2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem – ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes,aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.
OLG Frankfurt, aaO. Rn. 12
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.
Sollte mk energy ein anderes Unternehmen der Gruppe, welches als Contractor auftritt und tatsächlich den gelieferten Strom zur Herstellung von Nutzenergie verbraucht und deshalb seinerseits selbst nach der Rechtsprechung als Letzverbraucher anzusehen ist, leitungsgebunden mit Elektrizität beliefern, so dürften wenig Zweifel daran bestehen, dass mk energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.
Auf die Frage, wer Letztverbraucher im Sinne der NAV ist, kommt es dafür nach der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt gar nicht an.
Gerade wenn die Aussagen des CEO zum Geschäftsmodell zutreffen, wonach mk energy einen [konzerneigenen] Contractor beliefert, der den bezogenen Strom in Nutzenergie umwandelt und seine eigenen Kunden nicht mehr mit Strom, sondern mit daraus erzeugter Nutzenergie beliefert, muss deshalb wohl mit einem Erfolg der Klagen der Übertragungsnetzbetreiber gerechnet werden. Dafür dürfte es unerheblich sein, ob die aus dem von mk energy gelieferten Strom erzeugte Nutzenergie direkt (mk grid?) oder aber über einen Zwischenhändler (mk power?) an hunderttausende Endkunden gelefert wird.
Alles andere würde mit Rücksicht auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt wohl auch diejenige Rechtssicherheit vermissen lassen, die der CEO einfordert.
Sollte deshalb mk energy auch nur einen Letzverbraucher leitungsgebunden mit Eleketrizität beliefern, war diese gem. § 49 EEG verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Sollte zudem (auch noch) ein anderes Unternehmen der Gruppe Letzverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefert haben, so trifft die Verpflichtung aus § 49 EEG auch dieses Unternehmen.
Dass überhaupt kein Unternehmen der Gruppe auch nur einen Letzverbraucher mit Elektrizität beliefert, behauptet wohl auch der CEO nicht.
Auch diesem muss klar sein, dass selbst ein noch so günstig beschaffter und gelieferter Strom sich nicht in nichts auflöst, sondern jedenfalls von einem Letztverbraucher verbraucht wird.
Wenn Strom günstig eingekauft und über das Stromnetz geliefert wird, so erfolgt jedenfalls eine Letztverbraucher- Belieferung, die jedenfalls die gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 37 Abs. 2 und 49 EEG auslöst.
Sollten hingegen die Aussagen des CEO zum Geschäftsmodell unzutreffend sein, könnte sich wohl die Frage stellen, ob nicht etwa das Geschäftsmodell auf einem Betrug gründet.
Die Justiz wird sich auch insoweit ein Prozessverhalten nach dem Motto "Schraps, Du hast den Hut verloren", "Care Energy- wer bin ich und wenn ja wie viele", sicher nicht gefallen lassen.