@egn
Wenn Netzentgelte nicht bezahlt werden, übt der Netzbetreiber durch Anschlussunterbrechung sein vertragliches Zurückbehaltungsrecht
gegenüber demjenigen aus, der ihm die Zahlung der Netzentgelte vertraglich schuldet. In Bezug darauf ist der Kunde nur Drittbetroffener.
Der Stromverbraucher bleibt auch bei CE Anschlussnutzer.
Möglicherweise auch nicht.
Wenn der Verbraucher eine
Generalvollmacht erteilt, begibt er sich seines Einflusses darauf,
wer wann wie gegenüber wem von der Vollmacht Gebrauch macht und welche Rechte damit ggf. alles auf einen (unbekannten) Dritten übertragen werden.
Ein Verbraucher, der seinen Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ihm unbekannten) Dritten übertragen hat,
ist fortan selbst kein Anschlussnehmer und Anschlussnutzer mehr.
Kraft einer solchen wirksamen Rechteübertragung auf einen Dritten hat er dann selbst keinerlei eigene Rechte mehr.
Der Netzbetreiber darf an einen
Nichtberechtigten keinerlei Informationen herausgeben.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher keinerlei
Vertragspartner des Netzbetreibers mehr ist.
Der Verbraucher ist nicht Vertragspartner des Netzbetreibers.
Dümmer geht immer.
Über all diese hypothetischen Fälle können Sie sich ja schon vorab mal Gedanken machen. Dann haben Sie im Falle des Falles einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Kollegen. 
"Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um!" - Jesus Sirach 3, 27