Wenn die Netzentgelte nicht bezahlt werden, so übt der Netzbetreiber sein vertragliches Zurückbehaltungsrecht durch Unterbrechung der Anschlussnutzung
vollkommen rechtmäßig aus.
Folglich lässt sie sich die Duldung der Unterbrechung auch etwa im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kurzfristig gerichtlich durchsetzen.
Die Gefahr ergibt sich aus der erteilten Generalvollmacht selbst.
Der Kunde wird vollkommen im Unklaren darüber gelassen, durch wen gegenüber wem wann in Bezug worauf von dieser Gebrauch gemacht werden darf und wird.
Im normalen Leben kommt wohl kaum ein Verbraucher auf die Idee, eine umfassende Generalvollmacht zu erteilen.
Provisionsgetriebene Berater haben Verbraucher jedoch schon zu so manchem bewegt, was man mit gesundem Menschenverstand für eher unwahrscheinlich halten sollte.
Die Netzbetreiber lassen die Ummeldung auf einen anderen Anschlussnutzer nicht zu. Soweit ich mich erinnere ging es in den Prozess von CE gegen die Netzbetreiber auch um diesen Punkt
Also gab es bereits in der Vergangenheit Fälle, in denen die erteilte Vollmacht genau mit dieser Zielrichtung eingesetzt wurde!Es ist also gar kein hypothetischer Fall.
Warum sollte man darauf vertrauen, dass Netzbetreiber ihre Praxis nicht ändern (müssen)?