Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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RR-E-ft:
Wenn bei der TEN der Netzbetreiber dem Netznutzer die Mehrmenge zu vergüten hat, kann sich möglicherweise das selbe Problem stellen.

SabbelMR:
Hebeln denn abweichende Vereinbarungen im Netznutzungsvertrag den §13 Abs. 3 StromNZV aus?

Oder könnten sich sowohl Netznutzer als auch VNB im Zweifel auf den Wortlaut von §13 Abs. 3 StromNZV berufen (wonach beide Abrechnungsmöglichkeiten legitim sind, bei Mehr- wie bei Mindermengen), egal, was im Netznutzungsvertrag festgelegt wurde?



PS:

Wie man sieht kommen die Verteilnetzbetreiber offenbar mehrheitlich mit der Thematik "eigener Netznutzungsvertrag für Privathaushalte" noch nicht "klar". Es bräuchte abgewandelte, "Privatkunden-dichte" Netznutzungsverträge.

Nichts anderes wollte m.E. Care Energy (neben der Absicherung der Netznutzung) bezwecken. Mehrarbeit, Verwirrung, "Rache" - wie Herr Kristek ja schrieb, eine (Zitat) "Lehreinheit" für die (angeblich so undankbaren) Verteilnetzbetriebe.

RR-E-ft:
Die vertragliche Vereinbarung im Netznutzungsvertrag geht vor.
§ 13 Abs. 3 StromZV lässt alle diese Varianten zu, steht diesen nicht entgegen.
Der Netzbetreiber hat sich schon mit der vertraglichen Regelung im Netznutzungsvertrag entschieden, wem gegenüber er was abrechnen und ggf. vergüten wird; mithin seine Wahl gem. § 13 Abs. 3 StromZV getroffen.

SabbelMR:
Dann bezweifele ich, daß die Verteilnetzbetriebe diese Netznutzungs-Vertragsangebote an Privathaushalte richtig durchdacht haben.


Vielmehr wurde da wohl 1:1 der Mustervertragstext für die Industrie übernommen.

Ob das im Zweifel z.B. vor Gericht gutgehen würde oder allein technisch umsetzbar ist - wer weiß..


CE hat die VNBs da schon vor eine zünftige Aufgabe gestellt, die diese aber wohl leider umsetzen müssen (lt. Netzagentur).


Da wäre ja z.B. immer noch die Frage der elektronischen Marktkommunikation.

Der VNB mag auch im Verhältnis Netznutzer <-> VNB ein Anrecht darauf haben, der Privathaushalt kanns aber nicht leisten.

Also Care Energy als bevollmächtigter Dienstleister für den elektronischen Datenaustausch? Damit hat Care Energy dann wieder umfangreiche Vollmacht und eigentlich ist alles wie vorher, außer das der Letztverbraucher jetzt persönlich gegenüber mehr Parteien für mehr Dinge haftet.

RR-E-ft:
Man sieht halt, dass die VNB in ihren veröffentlichten Vertragsmustern für Netznutzungsverträge mit SLP- Kunden auch die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen höchst unterschiedlich geregelt haben.

Da die VNB einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten müssen, müssen sie ihre im Netz veröffentlichten Musterverträge verwenden oder die aber die Verträge für alle gleichgelagerten Fälle abändern, so dass es zu keiner Diskriminierung einzelner Netznutzer kommt.

Wenn die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen bei den verschiedenen VNB höchst unterschiedlich geregelt sind, ergeben sich daraus natürlich auch Risiken für den Lieferanten, der bei einigen VNB Mehrmengen selbst vergütet bekommt, bei anderen jedoch nicht; sondern zusehen muss, wie der Netznutzer eine Gutschrift bekommt.
   

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